Region: Tyskland

Erziehungsgeld/Elterngeld - Einkommensermittlung für das Elterngeld bei Selbständigen

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
140 Støttende 140 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

140 Støttende 140 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2012
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16.09

Pet 3-17-17-851-045000Erziehungsgeld/Elterngeld
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.01.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition werden Änderungen der Regelungen des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes zur Einkommensermittlung bei Selbständigen gefordert.
Der Petent führt aus, dass eine Gleichstellung der Situation der Selbständigen mit
der abhängig Beschäftigter durch Angleichung der Berechnungsweise für die Ermitt-
lung des Einkommens erfolgen solle. Bei unselbständig Beschäftigten würden Ein-
künfte nach dem sogenannten modifizierten Zuflussprinzip berücksichtigt. Einkünfte,
die im Zeitraum vor der Geburt des Kindes erarbeitet wurden und fällig waren, aber
erst im Bezugszeitraum des Elterngeldes zufließen, würden nicht auf den Elterngeld-
anspruch angerechnet. Dies sei bei selbständig tätigen Antragsstellern nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anders. Es werde das sogenannte stren-
ge Zuflussprinzip angewandt. Diese Ungleichbehandlung treffe vor allem diejenigen
Selbständigen, denen im Bezugszeitraum des Elterngeldes Einnahmen zufließen, die
sie vor der Geburt des Kindes bzw. vor dem Bezugszeitraumes des Elterngeldes er-
arbeitet haben. Die Betroffenen hätten oftmals keine Einflussmöglichkeiten auf den
Zufluss der Einnahmen. Dennoch würden die Einnahmen auf das Elterngeld ange-
rechnet und es mindern. Außerdem würde das zufließende Einkommen nicht an-
spruchserhöhend wirken, auch wenn es vor der Geburt des Kindes erarbeitet wurde.
Es sei daher erforderlich, auch für Selbständige das modifizierte Zuflussprinzip ein-
zuführen und zumindest im Bezugszeitraum zufließende Einkünfte dann nicht anzu-
rechnen, wenn sie bereits vor dem Bezugszeitraum fällig waren.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deut-
schen Bundestages veröffentlich und diskutiert wurde. 140 Mitzeichnende haben das
Anliegen unterstützt. Weiterhin haben dem Petitionsausschuss 9 weitere Petitionen
mit einem vergleichbaren Anliegen erreicht, die des Sachzusammenhangs wegen mit
der vorliegenden Petition gemeinsam behandelt werden. Es wird um Verständnis
gebeten, dass möglicherweise nicht alle vorgetragenen Gesichtspunkte dargestellt
wurden. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung
der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu dem Anliegen darzule-
gen. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im Folgenden dargestellte Er-
gebnis:
Das Elterngeld soll allen Eltern ermöglichen, sich vor allem im ersten Jahr nach der
Geburt um ihr Kind kümmern zu können, ohne deswegen in finanzielle Schwierigkei-
ten zu geraten. Die Situation von Selbständigen ist in vielerlei Hinsicht anders als die
von Angestellten. Sie sind einerseits oft freier in ihren Entscheidungen, tragen ande-
rerseits aber weit reichende Verantwortung und müssen andere Herausforderungen
meistern. Die daraus resultierenden Unterschiede zwischen Selbständigen und An-
gestellten, die sich beispielweise auch im Steuerrecht niederschlagen, lassen sich
über das Elterngeld nicht vollständig aufheben. Mit der gesetzlichen Konzeption des
Elterngeldes soll in dieser Hinsicht weder eine Wertung erfolgen noch eine Benach-
teiligung von Selbständigen. Die elterngeldrechtlichen Bestimmungen zur Einkom-
mensermittlung folgen in wesentlichen Punkten dem Steuerrecht. Die Einkünfte so-
wohl aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit als auch aus selbständiger Erwerbstä-
tigkeit werden innerhalb jeder Einkunftsart nach den steuerrechtlichen Grundsätzen
unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Elterngeldes ermittelt. Dies gilt so-
wohl für die Einkommensermittlung im Bemessungszeitraum vor der Geburt wie auch
für die Einkommensermittlung während des Elterngeldbezuges.
Das Elterngeld soll das nach der Geburt eines Kindes tatsächlich wegfallende Er-
werbseinkommen ausgleichen. Haben die Eltern während des Elterngeldbezuges
Erwerbseinkommen, wird auch dieses in die Elterngeldberechnung einbezogen. Eine
aktiv ausgeübte Erwerbstätigkeit ist hierfür nicht Voraussetzung. Das Elterngeld er-
setzt dann die Differenz zwischen dem maßgeblichen Einkommen vor der Geburt
und dem während des Elterngeldbezuges.
Das Elterngeld wird für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Dessen Lebensmonate
sind daher zugleich die Elterngeldbezugsmonate. Diese stimmen regelmäßig nicht
mit einem steuerlichen Veranlagungszeitraum überein. Das Einkommen aus selb-

ständiger Erwerbstätigkeit für die Elterngeldbezugsmonate kann daher nicht – wie im
Bemessungszeitraum vor der Geburt – über einen Steuerbescheid nachgewiesen
werden, sondern muss gesondert ermittelt werden.
Selbständige können ihr Einkommen anhand einer Bilanz oder anhand einer Ein-
nahmen-Überschuss-Rechnung nachweisen. In jedem Fall müssen die erforderlichen
zeitlichen Abgrenzungen hinsichtlich des Elterngeldbezugszeitraumes ermöglicht
sein.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die zeitliche Zuordnung von Einnah-
men und Ausgaben in dem Bemessungszeitraum vor der Geburt bzw. in den Eltern-
geldbezugszeitraum sich nach den steuerlichen Grundsätzen je nach der Art des
gewählten Einkommensnachweises bemisst, entweder nach dem Zuflussprinzip oder
nach dem Realisationsprinzip. Das Realisationsprinzip gilt dabei für Gewinneinkünf-
te, die über eine Bilanz nachgewiesen werden. Danach ist für die zeitliche Zuordnung
einer Einnahme der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem im Rahmen einer Leistungser-
bringung der Gewinn entstanden ist, also realisiert wurde. Dies ist dann der Fall,
wenn die Arbeitsleistung „wirtschaftlich erbracht“ ist. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob
am Bilanzstichtag die Rechnung bereits erstellt ist.
Für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist hingegen das Zuflussprinzip anzu-
wenden. Seine Anwendung kann mal vorteilhaft, mal dagegen nachteilig sein. Nach-
teilig ist seine Anwendung in der in der Petition geschilderten Situation, in der wäh-
rend des Elterngeldbezuges Zahlungen eingehen für vor der Geburt des Kindes er-
brachte Arbeitsleistung. Das Zuflussprinzip kann sich aber vorteilhaft auswirken,
wenn dem Einkommensbemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes beglichene
Geldforderungen berücksichtigt werden, zum Beispiel für Leistungen, die die Eltern
vor dem Bemessungszeitraum erbracht haben.
Das Bundessozialgericht hat in seinen Urteilen vom 5. April 2012 sowie vom 29. Au-
gust 2012 (BSG, B 10 EG 10/11 R und BSG, B 10 EG 18/11 R) die Anwendung die-
ser steuerrechtlichen Grundsätze im Hinblick auf die elterngeldrechtliche Ermittlung
von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit bestätigt.
Der Petitionsausschuss hält die gesetzlichen Regelungen für sachgerecht. Er emp-
fiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entspro-
chen werden konnte.Begründung (pdf)


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