Regiune: Germania

Erziehungsgeld/Elterngeld - Ergänzung des Bundeselterngeldgesetzes

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
89 89 in Germania

Petiția este respinsă.

89 89 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2012
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:14

Pet 3-17-17-851-044807

Erziehungsgeld/Elterngeld
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent möchte eine Änderung des Bundeselterngeld – und Elternzeitgesetzes
(BEEG) dahingehend erreichen, dass Eltern, die sich für mehrere Kinder in relativ
kurzer Geburtenfolge entscheiden, höhere Leistungen bekommen.
Er kritisiert, dass diese Eltern ab dem 2. Kind keine Leistungen in Höhe von
67 Prozent des letzten Einkommens bekommen würden. Die Eltern müssten daher,
um bei einem weiteren Kind wieder einen Anspruch von 67 Prozent des letzten
Einkommens zu erhalten, mindestens ein Jahr wieder berufstätig sein. Bei der
Berechnung des Elterngeldes sollten Zeiten wie das frühere Bundeserziehungsgeld,
ein Landeserziehungsgeld sowie der 13. bis 24. Auszahlungsmonat des Elterngeldes
bei der verlängerten Auszahlungsoption und auch die ersten 12 Monate des
Elterngeldes ausgeklammert werden.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 89 Mitzeichnende haben
das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu dem Anliegen darzulegen. Die parlamentarische Prüfung hatte das im Folgenden
dargestellte Ergebnis:
Maßgeblich für die Bemessung des Elterngeldes ist grundsätzlich das
Durchschnittseinkommen, das in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der
Geburt des Kindes erzielt wurde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Das Elterngeld soll das
Erwerbseinkommen sicherstellen, das der Familie im Jahr vor der Geburt tatsächlich
zur Verfügung stand und das nach der Geburt wegfällt. Dieser relativ lange
Bemessungszeitraum kann die Einkommensverhältnisse in der Zeit vor der Geburt

des Kindes gut abbilden und mögliche Unregelmäßigkeiten im Laufe eines Jahres
ausgleichen. Gemäß § 6 BEEG kann, wie in der Petition angesprochen, das einer
berechtigten Person zustehende Elterngeld auf Antrag in jeweils zwei halben
Monatsbeträgen ausgezahlt werden. Der Auszahlungszeitraum verdoppelt sich
hiermit. Diese verlängerte Elterngeldauszahlung bei halben Monatsbeträgen soll den
Eltern im Rahmen ihrer eigenen Planung und Entscheidung mehr finanzielle
Beweglichkeit verschaffen. Durch die Wahl des verlängerten Auszahlungszeitraums
verlängert sich jedoch nicht der Bezugszeitraum des Elterngeldes. Dieser ist nach
§ 4 BEEG für einen Elternteil auf höchstens 12 bzw. höchstens 14 Monate für
Alleinerziehende begrenzt. Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung, in denen
auch die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 BEEG nicht vorliegen müssen,
werden insofern im Rahmen der Einkommensermittlung für das aktuelle Elterngeld
nicht ausgeklammert.
Es bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person
Elterngeld für ein älteres Kind und Mutterschaftsgeld bezogen hat oder in denen
während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft
zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise
weggefallen ist. Dies gilt auch, wenn Einkommen aus Erwerbstätigkeit wegen Wehr-
oder Zivildienstzeiten weggefallen ist. Anstelle dieser Zeiten wird auf weiter
zurückliegende Zeiten zurückgegriffen.
Eine Ausklammerung von Zeiten des Bezuges von Erziehungsgeld und damit ein
Rückgriff auf das Einkommen vor dieser Zeit wird vom Petitionsausschuss jedoch
nicht befürwortet. Auch Zeiten einer Elternzeit von bis zu 3 Jahren und andere
Zeiten, in denen die Eltern kein Erwerbseinkommen erzielen konnten, werden nicht
generell bei der Einkommensermittlung ausgeklammert. Dies gilt auch dann, wenn
die Eltern wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit, wegen der Pflege von
Familienangehörigen oder wegen einer eigenen schweren Krankheit kein
Erwerbseinkommen erzielen konnten.
Würde im Übrigen an den Bezug von Erziehungsgeld angeknüpft, würden all
diejenigen Eltern ausgeschlossen, die allein wegen Überschreitens der für das
Erziehungsgeld geltenden engen Einkommensgrenzen diese Leistungen nicht
erhalten haben.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass insbesondere Familien mit mehreren
kleinen Kindern dennoch besonders berücksichtigt werden. Es gibt zusätzlich zum
zustehenden Elterngeld einen Geschwisterbonus von 10 Prozent, mindestens

75 Euro. Dieser Anspruch besteht, solange ein älteres Geschwisterkind das dritte
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder solange mindestens zwei ältere
Geschwisterkinder das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Sofern das durchschnittliche Einkommen im Bemessungszeitraum vor der Geburt
unter 1.000 Euro liegt, steigt die Ersatzrate des Elterngeldes schrittweise auf bis zu
100 Prozent. Dies bedeutet, dass die Ersatzrate um so höher ist, je niedriger das
Einkommen ist und stellt sicher, dass auch eine kurzfristige oder in geringem Umfang
ausgeübte Erwerbstätigkeit vor der Geburt des jüngsten Kindes zu einem Elterngeld
oberhalb des Mindestbetrages von 300 Euro führen kann.
Die Gewährung von Elterngeld verfolgt die Zielsetzung, den Familien nach der
Geburt ihres Kindes grundsätzlich ihren wirtschaftlichen Standard vor der Geburt zu
sichern. Die gewünschte Änderung würde über diese Zielsetzung des Elterngeldes
hinausgehen. Der Petitionsausschuss hält die gesetzlichen Regelungen für
sachgerecht. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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