Область: Германия

Erziehungsgeld/Elterngeld - Keine Verrechnung von Einkommen aus Teilzeit bei Erhalt von Elterngeld Plus

Заявитель не публичный
Петиция адресована к
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
247 Поддерживающий 247 через Германия

Петиция была отклонена.

247 Поддерживающий 247 через Германия

Петиция была отклонена.

  1. Начат 2017
  2. Сбор закончен
  3. Отправлено
  4. Диалог
  5. Законченно

Это онлайн-петиция des Deutschen Bundestags .

18.10.2018, 04:24

Pet 3-18-17-851-039241 Erziehungsgeld/Elterngeld

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.09.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Die Petentin möchte Änderungen bei den Regelungen für das ElterngeldPlus
erreichen.

Sie führt aus, dass ElterngeldPlus ein Anreiz sein solle, frühzeitig in den Beruf
zurückzukehren und gleichzeitig genügend Zeit für die Familie zu haben. Daher
müsse geregelt werden, dass das ElterngeldPlus nicht mit dem Einkommen aus
Teilzeit verrechnet wird. Gerade bei Elternteilen mit höherem Einkommen lohne es
sich immer weniger für den Hauptverdiener, zu Hause zu bleiben, so dass das
klassische Rollenmodell gefestigt werde. Um einen besseren Anreiz zu schaffen und
Familien verstärkt zu unterstützten, solle die Zahlung des ElterngeldPlus ohne
Berücksichtigung des Zuverdienstes in Teilzeit beschlossen werden. Weiterhin
kritisiert die Petentin, dass eine Mindeststundenanzahl gearbeitet werden müsse.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 36 Mitzeichnende haben
das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung die Bundesregierung gebeten, eine Stellungnahme zu
dem Anliegen abzugeben. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im
Folgenden dargestellte Ergebnis:

Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am monatlich verfügbaren
Nettoeinkommen, das der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes hatte und
das nach der Geburt wegfällt. Eltern mit höherem Einkommen erhalten 65 Prozent
dieses Voreinkommens, im Basiselterngeldbezug höchstens 1.800 Euro. Während
des Elterngeldbezugs kann Teilzeit von bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt
eines Lebensmonats des Kindes gearbeitet werden. Das Einkommen aus Teilzeit
wird beim Elterngeld berücksichtigt, da das Elterngeld als eine Lohnersatzleistung
ausgestaltet ist.

Das berücksichtigungsfähige Erwerbseinkommen für die elterngeldrechtlichen
Regelungen wurde auf 2.770 Euro vor der Geburt beschränkt. Insbesondere bei
einem höheren Teilzeiteinkommen kann dies dazu führen, dass der Ersatz des
wegfallenden Einkommens nicht mehr 65 Prozent beträgt und sich gegebenenfalls
bis auf den Mindestbetrag von 300 Euro im Basiselterngeldbezug bzw. 150 Euro
beim ElterngeldPlus reduziert.

Die Bundesregierung hat in ihren Darlegungen darauf hingewiesen, dass Eltern, die
während des Bezugs von Elterngeld Teilzeit arbeiten, vor Einführung von
ElterngeldPlus einen Teil des Elterngeldanspruchs verloren haben. Nach Einführung
des ElterngeldPlus können Teilzeit arbeitende Eltern mit dem ElterngeldPlus länger
Elterngeld beziehen, indem sie aus einem Elterngeld-Monat zwei ElterngeldPlus-
Monate machen. Hiermit können sie das Minus ausgleichen, das ihnen bei Teilzeit im
bisherigen Elterngeld entstand. Durch die Einführung des ElterngeldPlus ist es
diesen Eltern nun möglich, bis zu 24 Monate ElterngeldPlus zu erhalten. Die Summe
der als ElterngeldPlus für maximal 24 Monate geleisteten Zahlungen entspricht
grundsätzlich der Summe des Basiselterngeldes für maximal 12 Monate.

Soweit die Petentin schildert, dass in Familien ein besser verdienender Elternteil
benachteiligt sei, ist festzustellen, dass sich dies allein aufgrund des hohen
Einkommens und des sich daraus ergebenden hohen Teilzeiteinkommens dieses
Elternteils ergibt. Dies ist die Folge der Beschränkung des elterngeldrechtlich
berücksichtigungsfähigen Erwerbseinkommens. Die Familien würden zwar mehr
Elterngeld erhalten, wenn während dieser Zeit nicht Teilzeit gearbeitet wird. Wird
jedoch die Gesamteinkommenssituation betrachtet, dann verfügt diejenige Familie
natürlich über ein höheres Gesamteinkommen, die ElterngeldPlus mit einem hohen
Teilzeiteinkommen kombiniert.

Soweit die Petentin ausführt, dass im ElterngeldPlus-Bezug eine Teilzeit von 25 – 30
Wochenstunden erforderlich sei, hat die Bundesregierung darauf hingewiesen, dass
es hierfür keine gesetzliche Regelung gibt. Für den Bezug von ElterngeldPlus kann
Teilzeit von bis zu 30 Wochenstunden geleistet werden. Eltern können zu den 24
Monaten ElterngeldPlus zusätzlich einen Partnerschaftsbonus erhalten. Sie
bekommen zusätzlich vier ElterngeldPlus-Monate, wenn Sie in dieser Zeit
gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten. Der in der Petition
angesprochene Stundenkorridor von 25 – 30 Wochenstunden gilt jedoch
ausschließlich für den Partnerschaftsbonus.

Das Elterngeld ist als Lohnersatzleistung konzipiert. Es ist jedoch letztlich eine
Leistung der öffentlichen Fürsorge, die voraussetzt, dass in einer besonderen
Situation zumindest potentielle Bedürftigkeit besteht, auf die der Gesetzgeber
reagiert. Eine entsprechende Bedarfslage im Sinne einer mit besonderen
Belastungen einhergehenden Lebenssituation hat der Gesetzgeber für hohe
Einkommen nicht gesehen. Da sich das Elterngeld als Lohnersatzleistung an der
Höhe des wegfallenden Einkommens orientiert, wird als Folge auch das Einkommen
aus Teilzeit während des Elterngeldbezuges berücksichtigt.

Der Petitionsausschuss hält die Rechtslage für sachgerecht. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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