Περιοχή: Γερμανία

Erziehungsgeld/Elterngeld - Übergangsregelung für die Berechnung des Elterngeldes

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
61 Υποστηρικτικό 61 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

61 Υποστηρικτικό 61 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2013
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 4:14 μ.μ.

Pet 3-17-17-851-043732aErziehungsgeld/Elterngeld
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.04.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Die Petentin möchte eine Änderung der Regelungen zur Steuerklassenwahl des
Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzuges bzw. eine Übergangsregelung
bei Geburten ab dem 1. Januar 2013 erreichen.
Sie führt aus, dass die Regelungen dieses Gesetzes zur finanziellen Benachteiligung
vieler betroffener Eltern führen würden. Insbesondere dadurch, dass durch das
Gesetz diejenige Lohnsteuerklasse für die Berechnung des Elterngeldes
herangezogen werde, die vor der Geburt des Kindes länger in Anspruch genommen
wurde, fehle schwangeren Müttern die Möglichkeit, die Höhe des Elterngeldes durch
einen Wechsel der Steuerklasse zu verbessern. Viele Mütter, die bereits schwanger
waren, hätten keine Möglichkeit mehr gehabt, ihre Steuerklasse zu wechseln und
seien hierdurch benachteiligt.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages eingestellt und diskutiert wurde. 61 Mitzeichnende haben
das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu dem Anliegen darzustellen. Die parlamentarische Prüfung hatte das
im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzuges ist am 18. September 2012
in Kraft getreten. Die darin enthaltenen Neuregelungen finden Anwendung auf
Geburten ab dem 1. Januar 2013. Die Neuregelungen beinhalten vor allem
Vereinfachungen bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgeblichen
Erwerbseinkommens. Hierdurch soll die Verwaltung entlastet werden. Die

Vereinfachungen sollen auch den Eltern zugute kommen, da ihre Anträge künftig
einfacher gestellt und schneller bearbeitet werden können.
Bei Beschäftigten wird das maßgebliche Erwerbseinkommen weiterhin grundsätzlich
aus den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt ermittelt. Monate, in
denen die Mutter in den gesetzlichen Mutterschutzfristen nicht beschäftigt werden
durfte, in denen Mutterschaftsgeld oder Elterngeld für ein älteres Kind bezogen
wurde oder in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder
wegen Wehr- bzw. Zivildienst Erwerbseinkommen ausgefallen ist, bleiben außer
Betracht. Anstelle dieser Monate werden weiter zurückliegende Monate in die
Einkommensermittlung mit einbezogen.
Aus jeder maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigung wird das steuerpflichtige
Bruttoeinkommen als Berechnungsgrundlage entnommen und um den
Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten vermindert. Die Abzüge für die
Sozialabgaben erfolgen in pauschalierter Form. Sofern eine Versicherungspflicht in
den einzelnen gesetzlichen Sozialversicherungszweigen bestanden hat, werden
9 Prozent des Einkommens für die Kranken- und Pflegeversicherung, 10 Prozent für
die Rentenversicherung und 2 Prozent für die Arbeitsförderung abgezogen.
Die Abzüge für Steuern werden künftig anhand des lohnsteuerlichen
Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer,
Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags vorgenommen. Für die
Elterngeldberechnung wird bei Einkünften aus ausschließlich nichtselbständiger
Erwerbstätigkeit grundsätzlich die Steuerklasse berücksichtigt, die in dem letzten
Monat des Bemessungszeitraums gegolten hat. Hat sich die Steuerklasse im
Bemessungszeitraum geändert, ist die Steuerklasse maßgeblich, die in der
überwiegenden Zahl der Monate im Bemessungszeitraum gegolten hat.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass durch die Neuregelungen die Möglichkeiten,
mittels Änderung der Steuerklasse das bei der Elterngeldberechnung zu
berücksichtigende Einkommen zu erhöhen, eingeschränkt wurden. Jedoch wird
hierdurch dem Ziel des Elterngeldes Rechnung getragen, den Familien den
wirtschaftlichen Stand zu sichern, den sie im Jahr vor der Geburt ihres Kindes hatten.
Zudem wird die Einkommensermittlung vereinfacht. Nach den Ausführungen der
Bundesregierung wirken sich diese Neuregelungen in der weit überwiegenden Zahl
der Fälle nicht nennenswert aus.

Der Petitionsausschuss stellt fest, dass die Anwendung neuer gesetzlicher
Bestimmungen in aller Regel zu einem konkreten Stichtag erfolgt. Gerade bei
Familienleistungen sind die Stichtage meist an das Geburtsdatum des Kindes
gebunden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es
dem Gesetzgeber durch Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht verwehrt, zur Regelung
bestimmter Lebenssituationen Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag
unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember
1987, AZ: 1 BvR 1233/87).
Der Petitionsausschuss hält die gesetzlichen Regelungen für sachgerecht und
empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.Begründung (pdf)


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