Regione: Germania

Erziehungsgeld/Elterngeld - Verschiebung des maßgeblichen Einkommensbemessungszeitraumes für Elterngeldanspruch

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
50 Supporto 50 in Germania

La petizione è stata respinta

50 Supporto 50 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2014
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

26/02/2016, 03:25

Pet 3-18-17-851-011793

Erziehungsgeld/Elterngeld
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.02.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent fordert, § 2b Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
dahingehend zu ändern, dass für die Berechnung des Elterngelds nicht nur Zeiten des
Elterngeldbezuges, sondern auch Elternzeiten ohne Elterngeldbezug unberücksichtigt
bleiben.
Er trägt im Wesentlichen vor, dass die Regelung des § 2b Abs. 1 Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetzes (BEEG) Eltern benachteilige, die für das ältere
Geschwisterkind zwar Elternzeit genommen, jedoch kein Elterngeld erhalten hätten.
Dies liege darin begründet, dass zur Ermittlung des maßgebenden Einkommens für
die Berechnung der Elterngeldhöhe grundsätzlich auf den Zeitraum der letzten zwölf
Monate vor der Geburt des Kindes abgestellt werde, dieser Bemessungszeitraum für
die Einkommensermittlung sich aber um diejenigen Monate verschiebe bzw.
diejenigen Monate ausklammere, in denen der berechtigte Elternteil bereits Elterngeld
für ein älteres Geschwisterkind bezogen habe. Der Zweck dieser Regelung, ein
Absinken des Elterngeldes für ein weiteres Kind aufgrund eines geringeren
Einkommens während der Monate des Elterngeldbezugs für das ältere
Geschwisterkind zu verhindern, käme jedoch Eltern, die Elternzeit ohne
Elterngeldbezug für ein älteres Geschwisterkind genommen hätten, gerade nicht
zugute. Indem der Gesetzgeber die Elternzeit ohne Elterngeldbezug für ein älteres
Geschwisterkind bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nicht ebenso
ausklammere, verstoße er gegen das in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verbürgte
Gleichheitsgebot.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 50 Mitzeichnungen sowie 2 Diskussionsbeiträge
ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Weiterhin hat er nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine Stellungnahme des
Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingeholt, da die Petition
einen Gegenstand der Beratung dieses Fachausschusses betrifft. Es handelte sich um
den Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des
Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ (Bundestags-Drucksache 18/2583) sowie
den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Echte Wahlfreiheit schaffen –
Elterngeld flexibler gestalten“ (Bundestags-Drucksache 18/2749). Der Ausschuss hat
in seiner Sitzung am 5. November 2014 die Annahme des Gesetzentwurfes sowie die
Ablehnung des Antrages auf Drucksache 18/2749 empfohlen.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens
der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Gemäß § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG ist für die Bemessung des Elterngeldes grundsätzlich
das Durchschnittseinkommen, das in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der
Geburt des Kindes erzielt wurde, maßgeblich. Hintergrund dieser Regelung ist, dass
das Elterngeld dasjenige Erwerbseinkommen sicherstellen will, das der Familie im
Jahr vor der Geburt des Kindes tatsächlich zur Verfügung stand und das nach der
Geburt wegfällt.
Für die Berechnung des Elterngeldes wird steuerpflichtiges Einkommen aus
Erwerbstätigkeit zu Grunde gelegt. Grundsätzlich kann der relativ lange
Bemessungszeitraum von zwölf Kalendermonaten die Einkommensverhältnisse in der
Zeit vor der Geburt des Kindes gut abbilden und mögliche Unregelmäßigkeiten im
Laufe eines Jahres ausgleichen. Jedoch hat der Gesetzgeber auch bedacht, dass ein
Einkommenserwerb in bestimmten Situationen zwischen den Geburten nicht bzw. nur
eingeschränkt möglich ist oder erwartet werden kann. Daher regelt § 2b Abs. 1 Satz 2
BEEG, dass Kalendermonate unberücksichtigt bleiben, in denen die berechtigte
Person Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld bezogen hat oder
während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft
zurückzuführenden Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten Einkommen

aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist. Anstelle dieser Zeiten wird
auf weiter zurückliegende Zeiten zurückgegriffen.
Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass eine derartige Verschiebung
des Einkommensbemessungszeitraums zur Berechnung des Elterngeldes auf Zeiten
begrenzt ist, in denen innerhalb eines Schonraums für Familien, der ihnen durch das
Elterngeld für ein älteres Kind eröffnetet wurde, aufgrund mutterschutzrechtlicher
Bestimmungen sowie aufgrund des besonderen schwangerschaftsbedingten
Erkrankungsrisikos oder durch vom Staat auferlegte besondere Pflichten ein
Erwerbseinkommen zumindest teilweise nicht erzielt werden konnte.
Zeiten einer Elternzeit von bis zu drei Jahren oder andere Zeiten, in denen die Eltern
kein Erwerbseinkommen erzielen konnten – sei es wegen unverschuldeter
Arbeitslosigkeit, wegen der Pflege von Familienangehörigen oder wegen einer eigenen
schweren Krankheit – können nicht generell bei der Einkommensermittlung
ausgeklammert werden. Bei Berücksichtigung derart weit zurückliegender Einkünfte
wäre ein Bezug zu der wirtschaftlichen Situation vor der Geburt des jüngeren Kindes
nicht mehr gegeben.
Familien mit mehreren kleinen Kindern werden bei der Berechnung des Elterngeldes
dennoch besonders berücksichtigt. Diese Familien profitieren von dem so genannten
Geschwisterbonus, d.h. sie erhalten einen Zuschlag von 10 Prozent des sonst
zustehenden Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro. Dieser Anspruch besteht,
solange ein älteres Geschwisterkind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
oder solange mindestens zwei ältere Geschwisterkinder das sechste Lebensjahr noch
nicht vollendet haben.
Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen gelangt der Petitionsausschuss zu dem
Ergebnis, dass die von dem Petenten gewünschte Gesetzesänderung über die
Zielsetzung des Elterngeldes – nämlich den regelmäßigen wirtschaftlichen Standard
von Familien zu sichern, den diese vor der Geburt ihres Kindes hatten – hinausgeht.
Der Petitionsausschuss sieht keine Möglichkeit, das Anliegen zu unterstützen und
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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