Región: Alemania

Europäische Union - Deutsche Zustimmung zum EU-Beitritt der Staaten Serbien und Kosovo nur bei zeitgleichem Beitritt

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
23 Apoyo 23 En. Alemania

No se aceptó la petición.

23 Apoyo 23 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2018
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

15/06/2019 4:30

Petitionsausschuss

Pet 3-19-05-020-007791
23812 Wahlstedt
Europäische Union

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass die deutsche Zustimmung zu einem Beitritt Serbiens
und des Kosovo zur Europäischen Union nur gegeben werden darf, wenn diese Staaten
– vereint oder selbstständig – zeitgleich beitreten.

Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass Serbien die Unabhängigkeit
Kosovos nicht anerkenne. Der Status Kosovos sei auch bei den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (EU) umstritten. Dies mache es erforderlich, dass ein Beitritt beider
Staaten in die EU zeitgleich erfolgt. Andernfalls könne Serbien den EU-Beitritt Kosovos
durch ein Veto verhindern. Ein solcher Zustand würde der grundlegenden Idee der EU
widersprechen. Daher solle die Bundesrepublik einem Beitritt nur zustimmen, wenn er
durch beide Länder zeitgleich erfolgt. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die
Ausführungen in der Petition verwiesen.

Es handelt sich um eine Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition schlossen sich 30
Mitzeichnende an und es gingen 22 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Auswärtigen Amt (AA) –
Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der
Petitionsausschuss

parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung
angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Nach Artikel 49 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) kann grundsätzlich
jeder europäische Staat, der die Grundsätze der Europäischen Union achtet, Mitglied der
Union werden. Voraussetzung ist die Umsetzung der sog. „Kopenhagener Kriterien" aus
dem Jahr 1993. Dies bedeutet im Kern die Erfüllung politischer und wirtschaftlicher
Beitrittskriterien sowie die Übernahme des EU-Besitzstandes – also der Regeln der
Gemeinschaft. In den Beitrittsverhandlungen entscheiden die Leistungen eines jeden
Beitrittskandidaten über die Geschwindigkeit der Annäherung und am Ende des
Verhandlungsprozesses auch über den Zeitpunkt des Beitritts zur Europäischen Union.

Der Normalisierungsprozess zwischen Serbien und Kosovo läuft parallel zu den
Beitrittsverhandlungen mit Serbien. Ziel ist ein rechtlich bindendes Abkommen, welches
eine endgültige politische Lösung der bilateralen Differenzen herbeiführt. Vor einem
Abschluss der Beitrittsverhandlungen muss eine umfassende Normalisierung der
Beziehungen zwischen Serbien und Kosovo sichergestellt sein.

Bereits in der ersten Normalisierungsvereinbarung zwischen Serbien und Kosovo vom
April 2013 haben sich beide Länder verpflichtet, sich bei ihrer EU-Annäherung nicht zu
behindern. Unabhängig davon, welchen Inhalt die vertragliche Lösung zur
Normalisierung haben wird, ist klar, dass dieser Grundsatz weiterhin gelten muss.

Der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung unterstützen die EU-Perspektive
Serbiens und Kosovos wie aller Staaten des Westlichen Balkans. Wichtig ist, dass beide
Länder unabhängig voneinander die Kriterien für die einzelnen Stufen der
EU-Annäherung vollständig erfüllen. Nur so kann die EU-Annäherung als Anreiz für
politische Reformen und regionale Zusammenarbeit wirken.

Am 21. Januar 2014 haben die Beitrittsverhandlungen der EU mit Serbien begonnen. Bei
der Eröffnung der Verhandlungen wurde beschlossen, dass der Normalisierungsprozess
Petitionsausschuss

mit Kosovo Voraussetzung eines serbischen EU-Beitritts ist. Fortschritte in diesem
Bereich bestimmen maßgeblich die Geschwindigkeit der Beitrittsverhandlungen.

Kosovo hat bisher noch keinen Antrag auf EU-Beitritt gestellt, ist aber ein potentieller
Beitrittskandidat. Seit dem 16. April 2016 gilt ein Stabilisierungs- und
Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Kosovo zur Unterstützung bei den
Reformbestrebungen zur Übernahme des Besitzstandes der Europäischen Union. Die
Geschwindigkeit des Annäherungsprozesses hängt maßgeblich von Fortschritten bei der
Umsetzung dieses Abkommens ab. Wenn Kosovo einen Beitrittsantrag stellt, könnte auch
hier der Normalisierungsprozess mit Serbien eine wichtige Rolle spielen.

Der Petitionsausschuss begrüßt die Annäherung Serbiens und Kosovos an die EU und
unterstützt ausdrücklich deren Beitrittsbestrebungen. Er hält hierbei eine Normalisierung
der Beziehungen zwischen Serbien und Kosovo für unabdingbar für eine konstruktive
EU-Mitgliedschaft beider Staaten. Daher begrüßt er, dass dies ausdrücklich im Rahmen
der Beitrittsverhandlungen mit Serbien beschlossen wurde.

Hinsichtlich der Forderung des Petenten, dass ein Beitritt Serbiens und Kosovos
zeitgleich erfolgen solle, weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass der EU-Beitritt ein
sehr komplexer Prozess ist, der von zahlreichen Kriterien abhängt. Wie oben ausgeführt,
haben die Beitrittsverhandlungen mit Serbien bereits im Jahre 2014 begonnen, während
Kosovo noch keinen Beitrittsantrag gestellt hat. Zudem sind umfangreiche
Voraussetzungen zu erfüllen. Wie schnell ein Land hierbei Fortschritte erzielt, kann sich
stark unterscheiden. Dementsprechend befindet sich die Annäherung beider Staaten an
die EU in sehr unterschiedlichen Stadien. Der vom Petenten geforderte zeitgleiche Beitritt
beider Länder zur EU kann der Petitionsausschuss daher weder befürworten noch in
Aussicht stellen.

Der Petitionsausschuss sieht vor diesem Hintergrund keine Möglichkeit, im Sinne des
Petenten tätig zu werden. Der Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren
abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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