Kraj : Německo

Europäische Union - Einhaltung europäischer demokratischer Grundwerte im spanischen Konflikt in Katalonien

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Petice je adresována
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
126 126 v Německo

Petice nebyla splněna

126 126 v Německo

Petice nebyla splněna

  1. Zahájena 2017
  2. Sbírka byla dokončena
  3. Předloženy
  4. Dialog
  5. Hotový

Toto je petice online des Deutschen Bundestags.

30. 03. 2019 3:26

Pet 3-19-05-020-000283 Europäische Union

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die
Bundesregierung die Europäische Union (EU) auffordert, für die Einhaltung
europäischer demokratischer Grundwerte in Katalonien Sorge zu tragen. Die
Bundesregierung möge beschließen, dass im EU-Parlament eine Sitzung einberufen
wird und die EU geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung demokratischer
Grundrechte in Katalonien treffen soll.

Zur Begründung seiner Eingabe trägt der Petent vor, dass in Katalonien demokratische
Grundrechte nicht eingehalten würden. Es seien ca. 140 Websites gesperrt, Schüler
wegen Beiträgen auf Facebook verhaftet und Musiker verurteilt worden. Die
Meinungsfreiheit sei jedoch ein demokratisches Grundrecht und ein in der EU
geschützter Wert. Es sei nicht auszuschließen, dass weitere Grundrechte gefährdet
seien. In EU-Mitgliedstaaten müssten demokratische Grundrechte eingehalten
werden. Man könne die Verletzung von Grundrechten nicht in anderen Ländern
kritisieren und bei EU-Mitgliedstaaten stillschweigend ignorieren.

Es handelt sich um eine Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition schlossen sich 126
Mitzeichnende an und es gingen sieben Diskussionsbeiträge ein.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weiterhin mehrere Eingaben mit
verwandter Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs mit dieser Petition
einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um
Verständnis gebeten, dass möglicherweise nicht alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen dargestellt werden.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Auswärtigen Amt (AA) –
Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der
Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Bei einem am 1. Oktober 2017 in Katalonien durchgeführten Referendum sprach sich
die Mehrheit der Wähler für die Unabhängigkeit Kataloniens von Spanien aus. Die
Gültigkeit und Verfassungsmäßigkeit des Referendums wurde sowohl innerhalb
Spaniens als auch international bestritten. Auf Grundlage des Referendums stimmte
das katalanische Regionalparlament am 27. Oktober 2017 für die Unabhängigkeit
Kataloniens von Spanien und die Ausrufung der katalanischen Republik. Zeitgleich
beschloss die spanische Zentralregierung, von Artikel 155 der spanischen Verfassung
Gebrauch zu machen und die katalanische Regierung zu entmachten, das
Regionalparlament aufzulösen und Neuwahlen zu veranlassen. Im Anschluss an das
Referendum kam es in mehreren Städten zu Demonstrationen, bei denen es zum Teil
Ausschreitungen gab. Anhänger der Separatistenbewegung wurden teilweise
strafrechtlich in Anspruch genommen.

Im Zuge dieser Geschehnisse wurde von vielen Seiten ein Einschreiten der EU
gefordert. Die EU-Kommission lehnte dies ab. Sowohl der Deutsche Bundestag als
auch die Bundesregierung halten eine Einmischung in diesen innerstaatlichen Konflikt
nicht für zweckmäßig. Spanien ist ein Rechtsstaat, in dem Grundrechte gewährleistet
sind und der Rechtsweg im Falle einer Grundrechtsverletzung offen steht. Auch die
Meinungsfreiheit ist ein in Spanien geschütztes Grundrecht, das im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen ausgeübt werden kann. Die Grenze des Schutzbereichs
der Meinungsfreiheit liegt bei konkreten Handlungen, die auf die Abspaltung einer
Region vom Zentralstaat gerichtet sind. Die Meinungsfreiheit gilt also, wie auch zum
Beispiel in Deutschland, nicht grenzenlos. Das allein bedeutet aber nicht, dass
Grundrechte in Gefahr sind. Die EU achtet gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages
über die Europäische Union (EUV) die nationale Identität der Mitgliedstaaten. Dazu
gehört auch die genaue Bestimmung der Reichweite der jeweiligen Grundrechte.

Zudem handelt es sich bei dem Konflikt zwischen der Zentralregierung und der
Regionalregierung um einen innerstaatlichen Konflikt. Er betrifft die politischen und
rechtlichen Verhältnisse innerhalb Spaniens. Die EU ist dagegen eine überstaatliche
Organisation. Sie ist nur zuständig und handlungsbefugt, wenn Sachverhalte einen
grenzüberschreitenden Bezug aufweisen. Im Rahmen des Katalonien-Konflikts kann
sie daher nicht ohne Aufforderung beider Seiten einschreiten. Eine solche
Aufforderung seitens der spanischen Zentralregierung ist bisher nicht erfolgt. Die
Zentralregierung ist jedoch in dieser Frage die alleinige Ansprechpartnerin der EU und
vertritt Spanien nach außen, denn nur der Zentralstaat ist Mitglied der EU, nicht jedoch
die katalanische Region. Ohne den Willen der Zentralregierung kann die EU nicht auf
spanischem Territorium aktiv werden (vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 EUV). Auch ist die
Wahrung der territorialen Integrität ein wichtiger Grundsatz im Völkerrecht.

Nach EU-Recht sind verbindliche Maßnahmen gegen einen EU-Mitgliedstaat nur im
Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 Abs. 2 des Vertrages über
die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vor dem Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) möglich. Klageberechtigt sind nach Art. 258 Abs.1 AEUV
auch andere Mitgliedstaaten. Voraussetzung ist, dass der Mitgliedstaat gegen
Bestimmungen aus EUV oder AEUV verstößt. Ein solcher Verstoß ist im Falle der
Situation in Spanien nicht ersichtlich.

Der Petitionsausschuss sieht daher keine Veranlassung und auch keine rechtliche
Möglichkeit für ein Einschreiten der EU im Katalonien-Konflikt. Eine entsprechende
Aufforderung durch die Bundesregierung oder den Bundestag ist dementsprechend
nicht erforderlich.

Daher empfiehlt er, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
insgesamt nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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