Terület: Németország

Europäische Union - Keine finanziellen Hilfen aus Mitteln der EU für Mitgliedstaaten ohne Aufnahme von Flüchtlingen

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
386 Támogató 386 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

386 Támogató 386 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2015
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2017. 08. 29. 16:20

Pet 3-18-05-020-027507

Europäische Union


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.11.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die
keine Flüchtlinge aufnehmen, keine finanziellen Hilfen aus den Mitteln der
Europäischen Union erhalten.
Der Petent führt insbesondere aus, dass Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die
die Aufnahme von Flüchtlingen aus den Krisengebieten des Nahen Ostens nachhaltig
verwehren würden, keinerlei Anspruch auf finanzielle Hilfen aus dem Haushalt der
Europäischen Union (EU) haben sollten. Die entsprechenden Haushaltsmittel für diese
Länder seien im EU-Haushalt zu kürzen, mit der Konsequenz, dass die eingesparten
Mittel ausschließlich den Mitgliedsstaaten der EU zugutekommen sollten, die
Flüchtlinge real aufnehmen. Deutschland sei derzeit eines der Hauptaufnahmeländer.
Mitgliedsstaaten der EU, die hingegen nicht bereit seien zu helfen, hätten nach
Auffassung des Petenten selber keine Hilfe verdient. Mit einem solchen Verhalten
würden diese Länder gegen europäisches Recht und gegen die Europäische
Menschenrechtskonvention verstoßen. Daher bittet er den Deutschen Bundestag, sich
auf europäischer Ebene für seine Forderungen einzusetzen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 387 Mitzeichnungen sowie
176 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen eine Stellungnahme des Auswärtigen
Amtes (AA) eingeholt. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme stellt sich das
Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt dar:

Im Zuge der starken Zuwanderung von Flüchtlingen im Jahresverlauf 2015 hat sich
sowohl der Deutsche Bundestag als auch die Bundesregierung wiederholt dafür
eingesetzt, dass sich alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union dieser
Herausforderung gemeinsam stellen. Der Petitionsausschuss teilt daher die
Auffassung des Petenten, dass eine gemeinsame Anstrengung aller Mitgliedstaaten
der Europäischen Union — nicht nur finanziell — notwendig ist und setzt sich daher
für gemeinsame Lösungsansätze ein. Flüchtlingen zu helfen, auch da teilt der
Petitionsausschuss die Auffassung des Petenten, ist die moralische und rechtliche
Pflicht Deutschlands und der EU.
Bezüglich der vom Petenten aufgeworfenen haushaltsrechtlichen Fragestellungen
weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:
Die Haushaltsbestimmungen sind der wichtigste Teil der Finanzvorschriften der
Europäischen Union. Sie sind insbesondere in Art. 310 bis Art. 324 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV oder AEU-Vertrag) geregelt.
Art. 310 AEUV enthält allgemeine Bestimmungen zum Haushalt der Europäischen
Union, in Art. 311 AEUV sind die Regeln für das Eigenmittelsystem
festgeschrieben. Art. 313 bis Art. 315 AEUV beschreiben das Verfahren für den
jährlichen Haushaltsplan. Art. 317 bis Art. 319 AEUV befassen sich mit der
Ausführung des Haushaltsplans und der Entlastung der Kommission durch das
Europäische Parlament. Art. 320 bis Art. 324 AEUV enthalten weitere allgemeine
Regelungen, etwa dass der EU-Haushalt in Euro aufgestellt wird und dass er auf jeden
Fall ausreichend hoch sein muss, damit die EU ihre rechtlichen Verpflichtungen
gegenüber Dritten erfüllen kann.
Der jährliche Haushaltsplan ist in einen sogenannten mehrjährigen
Finanzrahmen (MFR, bis 2009 „finanzielle Vorausschau“) eingebunden, mit dem
jeweils für sieben Jahre die Höhe der Einnahmen und Ausgaben verbindlich festgelegt
wird (Art. 312 AEU-Vertrag). Der MFR wird vom Rat einstimmig auf Grundlage eines
Vorschlags der Europäischen Kommission und nach Zustimmung des Europäischen
Parlaments erlassen. Diese Mittel sind für die gemeinschaftlichen Finanzinstrumente
vorgesehen, die von der Europäischen Kommission verwaltet werden, aber nicht durch
die Eigenmittel finanziert werden sollen, sondern direkt von den jeweiligen
Mitgliedstaaten. Dazu zählen unter anderem der Europäische Entwicklungsfonds und
der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung.
In der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Europäischen Rates vom
2. Dezember 2013 haben sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das

Europäische Parlament und die Europäische Kommission auf eine Verteilung der
gemeinsamen Finanzmittel über Inhalte und Mitgliedstaaten hinweg zwischen 2014
und 2020 geeinigt. Des Weiteren legt der Beschluss des Europäischen Rates vom
26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (2014/335/EU,
Euratom) die Herkunft der Europäischen Mittel fest. Insofern sind Mittelverwendung
und Mittelherkunft rechtlich fixiert und die Bundesrepublik Deutschland ist an diese
Verpflichtungen gebunden. Die erwähnten Verordnungen schließen eine vom
Petenten geforderte „Verweigerung von EU-Hilfen" bzw. eine anteilige Reduzierung
des deutschen Beitrags aus.
Eine Vertragsänderung der bestehenden europäischen Verträge im Sinne des
Petenten setzt die Zustimmung der nationalen Parlamente aller EU-Mitgliedsstaaten
voraus. Der Deutsche Bundestag ist nur eines von 28 nationalen Parlamenten in der
EU, das mit darüber zu entscheiden hätte. Die Hürden für ein
Vertragsänderungsverfahren sind also sehr hoch.
Darüber hinaus zeichnet sich weder auf europäischer Ebene noch bei einer Mehrheit
der Mitgliedstaaten eine Tendenz zu einer Änderung der bisherigen Position ab, so
dass für ein Vertragsänderungsverfahren bzw. der Verabschiedung entsprechender
Verordnungen derzeit keine politische Mehrheit besteht. Aus Sicht der
Petitionsausschusses und der Bundesregierung stellt sich die Frage eines solchen
Prozesses daher nicht. Insoweit stellt sich auch die vom Petenten vorgetragene
alternative Verwendung gegebenenfalls freiwerdender Mittel für andere Zwecke
derzeit nicht.
Der Petitionsausschuss sieht vor diesem Hintergrund keine Möglichkeit, sich für die
Petition einzusetzen. Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das
Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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