Region: Tyskland

Fahrverbot - Härte Strafen für rechts- bzw. linksextreme Straftäter

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
38 Støttende 38 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

38 Støttende 38 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2018
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

23.03.2019 03.28

Pet 4-19-07-450-003137 Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuches

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, Rechts- und Linksextremisten härter zu bestrafen,
insbesondere durch die Verhängung von Fahrverboten, durch den Entzug der
Fahrerlaubnis oder die Verhängung hoher Geldstrafen.

Zur Begründung der Petition wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es immer mehr
Rechts- und Linksextremisten gäbe, die hochgefährlich seien. Ihnen gegenüber müsse
mehr Härte gezeigt werden.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde durch 38 Mitzeichnungen unterstützt.
Außerdem gingen 20 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung
des Strafverfahrens am 24. August 2017 besteht für die Gerichte gemäß
§ 44 Strafgesetzbuch (StGB) die deutlich erweiterte Möglichkeit, dem Verurteilten
einer Straftat durch Verhängung eines Fahrverbots als Nebenstrafe zu verbieten, im
Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Diese
Nebenstrafe kann nun, anders als bisher, auch angeordnet werden, wenn die Straftat
keinen Verkehrsbezug aufweist, also nicht bei oder im Zusammenhang mit dem
Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers begangen wurde. Außerdem wurde die Höchstdauer des
Fahrverbots von drei Monaten auf sechs Monate verdoppelt und bestimmt, dass
mehrere zeitnah angeordnete Fahrverbote nacheinander zu vollstrecken sind, so dass
Mehrfachtäter nicht mehr durch eine parallele Vollstreckung begünstigt werden.

Die Verhängung eines Fahrverbots bei Straftaten, die keinen Verkehrsbezug haben,
kann insbesondere bei solchen Tätern durch die Gerichte in Betracht gezogen werden,
für die die Verhängung einer Geldstrafe allein als nicht hinreichend effektiv und
zielgenau angesehen wird. Als mögliche Tätergruppe werden dazu in der
rechtswissenschaftlichen Literatur inzwischen ausdrücklich auch rechts- bzw.
linksextremistische Täter genannt.

Insoweit wird dem Anliegen also bereits durch die geltende Rechtslage entsprochen.

§ 69 Absatz 1 und 2 StGB bestimmt demgegenüber als Maßregel der Besserung und
Sicherung die Entziehung der Fahrerlaubnis beim Begehen einer rechtswidrigen Tat
in Zusammenhang mit oder bei dem Führen eines Kraftfahrzeugs. Dafür muss sich
aus der Tat ergeben, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist.
Dies ist der Fall, wenn eine Würdigung der körperlichen, geistigen oder charakterlichen
Voraussetzungen des Täters ergibt, dass die Teilnahme des Täters am
Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit
führen würde.

Eine mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen liegt in Fällen der
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) oder der Trunkenheit im Verkehr
(§ 316 StGB) in der Regel vor. Die Maßregel der §§ 69 ff. StGB dient primär dem
Schutz der Allgemeinheit vor Fahrern, die die Verkehrssicherheit gefährden. Ihr Zweck
ist nicht die Bekämpfung der allgemeinen Kriminalität, weshalb eine Entziehung der
Fahrerlaubnis ausscheidet, wenn sich aus der Anlasstat keine fehlende
Straßenverkehrseignung ableiten lässt. Dies wird bei rein politischen Straftaten, die
außerhalb des Straßenverkehrs begangen werden, regelmäßig der Fall sein.

Insbesondere aufgrund der vorstehend erläuterten Ausweitung des Fahrverbots nach
§ 44 StGB, durch welche den Gerichten mehr Flexibilität im Bereich des
Sanktionsrechts verliehen wurde, ist kein Bedarf an einer erneuten Gesetzesänderung
in Form der Abkehr vom Erfordernis der mangelnden Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 StGB erkennbar. Eine zielgenauere und wirksame
Ahndung von Straftaten auch ohne Verkehrsbezug kann inzwischen mit der
Verhängung eines gegebenenfalls mehrmonatigen Fahrverbots - neben der
Verhängung einer Geldstrafe oder gegebenenfalls auch einer Freiheitsstrafe als
Hauptstrafe - erreicht werden.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht stellen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen bereits durch die geltende Rechtslage teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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