Région: Allemagne

Fahrverbot - Verschärfung der gesetzlichen Regelung für den Entzug der Fahrerlaubnis

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
92 Soutien 92 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

92 Soutien 92 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2016
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

22/05/2019 à 04:23

Pet 4-18-07-45003-033324 Fahrverbot

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.05.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird im Hinblick auf die zunehmende Zahl von illegalen Autorennen
eine Verschärfung der gesetzlichen Regelung für den Entzug der Fahrerlaubnis bei
fahrlässiger Körperverletzung/Tötung im Straßenverkehr gefordert.

Zur Begründung der Petition wird ausgeführt, in der jüngeren Vergangenheit hätten
Fälle von rücksichtslosem Fahren in deutschen Großstädten zu schweren Unfällen
geführt, bei denen zufällig betroffene Opfer - meist als Fußgänger oder Radfahrer -
ihre Gesundheit oder sogar ihr Leben verloren hätten. Der derzeit geltende
Strafrahmen sei zur Abschreckung und vor allem zum Schutz der anderen
Verkehrsteilnehmer nicht mehr ausreichend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug
genommen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 92 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 14 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Die derzeitige Gesetzeslage bestimmt in
§ 69 Absatz 1 und 2 Strafgesetzbuch (StGB) die Entziehung der Fahrerlaubnis beim
Begehen einer rechtswidrigen Tat in Zusammenhang mit dem Führen eines
Kraftfahrzeugs. Dafür muss sich aus der Tat ergeben, dass der Täter zum Führen
eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist.

Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, dass für die Dauer
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf
(Sperre), § 69a Absatz 1 Satz 1 StGB. Gemäß § 69a Absatz 1 Satz 2 StGB kann die
Sperre für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche
Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.

In § 69a Absatz 7 StGB schafft der Gesetzgeber die Möglichkeit zur vorzeitigen
Aufhebung der Sperre, falls es Grund zu der Annahme gibt, dass der Täter zum
Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Dies ist jedoch frühestens
nach einer Sperre von drei Monaten möglich.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ist eine im deutschen Strafrecht
vorgesehene Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie ist gegen Täter zu
verhängen, die sich durch ihre Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
erwiesen haben, was in Fällen der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
oder der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) in der Regel gegeben ist. Die
Maßregel dient primär dem Schutz der Allgemeinheit vor Fahrern, welche die
Verkehrssicherheit gefährden.

Grundsätzlich haben persönliche, berufliche, insbesondere auch wirtschaftliche
Auswirkungen einer Entziehung bei der Anordnung außer Betracht zu bleiben. Dies
schließt aber nicht aus, dass Gesichtspunkte der wirtschaftlichen Existenz die
Beurteilung der (zukünftigen) Eignung beeinflussen können. Feststellungen hierzu
obliegen jedoch allein den unabhängigen Gerichten und hängen von den konkreten
Umständen im jeweiligen Einzelfall ab.

Aus dem Gesetzestext geht hervor, dass für die Dauer der Sperre zur Erteilung der
Fahrerlaubnis die charakterliche Ungeeignetheit des Täters zum Führen von
Kraftfahrzeugen entscheidend ist. Das Gewicht der Tat allein kann nicht
ausschlaggebend sein, da hier persönliche und situationsabhängige Aspekte
unberücksichtigt bleiben und keine Rückschlüsse auf die generelle Eignung zum
Führen von Kraftfahrzeugen zulassen. Dies ist auch der Grund für eine mögliche
Aufhebung der Sperre nach bereits drei Monaten, unabhängig von der Schwere der
Tat. Diese ist nämlich erst dann bedeutsam, wenn sich daraus tatsächlich
Rückschlüsse auf die charakterliche Ungeeignetheit des Fahrers und die von ihm
ausgehende, auch künftig bestehende Gefahr ergeben.

Mit der Petition wird gefordert, eine Mindestdauer der Sperre von drei Jahren in
Fällen der fahrlässigen Körperverletzung und von fünf Jahren in Fällen der
fahrlässigen Tötung festzulegen, um „eine angemessene Mindestzeit des
Bewusstwerdens für den Täter und des Schutzes für Dritte“ zu garantieren.

Dabei bleibt jedoch unberücksichtigt, dass in Fällen einer weiterhin bestehenden
Gefahr durch den Täter eine lebenslange Sperre erteilt werden kann und eine
gesetzliche Möglichkeit zum sogar dauerhaften Ausschluss aus dem Straßenverkehr
bereits gegeben ist. Es liegt im Ermessen der Gerichte die Unfallsituation
einzuschätzen, gegebenenfalls eine vom Täter ausgehende Gefahr festzustellen und
die entsprechende Sperre zu verhängen. Die Zeit des Bewusstwerdens für den Täter
sowie die Garantie des Schutzes Dritter ist somit bereits gesetzlich berücksichtigt.

Insoweit ist dem Anliegen also bereits entsprochen.

Eine Verschärfung der Gesetzeslage würde den Gesetzeszweck verfehlen, da sie die
entscheidenden Einzelheiten eines jeden Unfalls unberücksichtigt lassen würde. Sinn
der §§ 69, 69a StGB ist die Abwehr künftiger, vom Täter ausgehender Gefahren. Den
sonst immer aufmerksamen Fahrer, der Opfer einer ungünstigen Situation geworden
ist, in gleichem Maße zu bestrafen wie denjenigen, der immer wieder rücksichtslos
durch die Straßen rast, erscheint unvertretbar.

Nach allen Erfahrungen bei der Bekämpfung von Straftaten ist ein nachhaltiger
Schutz der Allgemeinheit durch strenge Strafen allein nicht zu erreichen. Die
Wirksamkeit des Strafrechts ist nach Auffassung des Petitionsausschusses dann am
größten, wenn einerseits die Mehrheit der Bürger die gesetzlichen Verhaltensregeln
akzeptiert und andererseits einschlägige Verstöße aufgedeckt und zügig geahndet
werden.

Im Übrigen weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass illegale
Kraftfahrzeugrennen und deren strafrechtliche Behandlung in den vergangenen
Jahren immer wieder Gegenstand medialer Berichterstattung waren, insbesondere
aufgrund der Rechtsprechung des Landgerichts Berlin.

Bisher wurde die Beteiligung an verbotenen Kraftfahrzeugrennen als
Ordnungswidrigkeit geahndet. Durch das Strafänderungsgesetz vom
30. September 2017 – Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im
Straßenverkehr – wurde nunmehr § 315d StGB (verbotene Kraftfahrzeugrennen)
eingeführt. Demjenigen, der ein solches Rennen ausrichtet oder durchführt, an einem
solchen Rennen teilnimmt oder allein grob verkehrswidrig und rücksichtslos mit
höchstmöglicher Geschwindigkeit ein „Solorennen“ fährt, drohen künftig
Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu zehn Jahren, falls durch die Tat der Tod oder
eine schwere Gesundheitsschädigung einer Person verursacht wird. Der
vorgesehene Strafrahmen spiegelt den deutlich erhöhten Unrechtsgehalt illegaler
Kraftfahrzeugrennen und die erheblichen Folgen für unbeteiligte Dritte nunmehr
angemessen wieder und dient insbesondere auch der Abschreckung und dem
Schutz anderer Verkehrsteilnehmer.

Dem erhöhten Unrechtsgehalt wird ferner durch den neu eingeführten
§ 69 Absatz 2 Nummer 1a StGB Rechnung getragen, wonach in Fällen des
verbotenen Kraftfahrzeugrennens der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen
von Kraftfahrzeugen anzusehen ist.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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