Terület: Németország

Familienfragen - Berücksichtigung von Erziehungszeiten bei der Rentenberechnung statt Betreuungsgeld

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
281 Támogató 281 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

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A beadványt elutasították.

  1. Indított 2012
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2017. 08. 29. 16:51

Pet 3-17-17-2160-034022

Familienfragen


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.01.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Die Petentin möchte erreichen, dass diejenigen Mütter und Väter, die ihr Kind
während der ersten drei Lebensjahre zu Hause betreuen, statt eines
Betreuungsgeldes eine stärkere Berücksichtigung der Erziehungszeiten bei der
Rentenberechnung erhalten.
Sie kritisiert an der Zahlung eines Betreuungsgeldes u. a., dass es immer auch sein
könne, dass es Familien gebe, in denen das Betreuungsgeld nicht den Kindern
zugute komme.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 281 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat gemäß § 109 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine Stellungnahme des
Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu dem Anliegen eingeholt.
Dies ist von der Geschäftsordnung vorgesehen, wenn Petitionen einen Gegenstand
der Beratung in einem Fachausschuss betreffen. Gegenstand der Beratung im
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend waren der Gesetzentwurf
„Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Betreuungsgeldes“ (Bundestags-
Drucksache 17/9917) und der Antrag „Kita-Ausbau statt Betreuungsgeld“
(Bundestags-Drucksache 17/9572). Weiterhin waren dem Ausschuss zur
federführenden Beratung der Antrag „Betreuungsgeld nicht einführen – öffentliche
Kinderbetreuung ausbauen“ (Bundestags-Drucksache 17/9582) und der Antrag „Kein
Betreuungsgeld einführen – Kinder und Familien durch den Ausbau der

Kindertagestagesbetreuung fördern“ (Bundestags-Drucksache 17/9165) zur
federführenden Beratung überwiesen worden.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu dem Anliegen darzustellen.
Die parlamentarische Prüfung hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Das Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes vom 15. Februar 2013 ist am
1. August 2013 in Kraft getreten. Das Betreuungsgeld erhalten Eltern, deren Kind
nach dem 31. Juli 2012 geboren wurde und nicht in einer öffentlich bereitgestellten
Tageseinrichtung oder in öffentlich bereitgestellter Kindertagespflege gemäß § 24
Absatz 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) betreut wird. Das
Betreuungsgeld beträgt zunächst im ersten Jahr 100 Euro monatlich und ab dem
1. August 2014 monatlich 150 Euro.
Das Betreuungsgeld stellt eine Anerkennungs- und Unterstützungsleistung für Eltern
mit Kleinkindern dar, die ihre vielfältigen Betreuungs- und Erziehungsaufgaben im
privaten Umfeld erfüllen. Es setzt den politischen Willen um, Eltern einen größeren
Gestaltungsspielraum für die familiär organisierte Kinderbetreuung zu eröffnen. Es
schafft für die Eltern zugleich Wahlfreiheit und schließt die verbliebene Lücke im
Angebot staatlicher Förder- und Betreuungsangebote für Kinder bis zum dritten
Lebensjahr.
Das Rentenrecht im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) enthält bereits jetzt
ein gut ausgebautes System von familienpolitischen Leistungen. Seit 1986 wurde die
rentenrechtliche Anerkennung der Kindererziehung Schritt für Schritt ausgeweitet.
Eine rentenrechtliche Besserstellung von Müttern und ggf. Vätern, deren Kinder vor
1992 geboren wurden, ist soeben erfolgt. Für diese Erziehenden ist die in der Rente
anzuerkennende Kindererziehungszeit um 12 Monate, d.h. von bisher einem Jahr auf
zwei Jahre, verlängert worden. Auch wenn eine völlige Gleichstellung von
Kindererziehung in der Rente wünschenswert wäre, ist die Anerkennung von drei
Jahren Kindererziehungszeit für alle Erziehenden bzw. ehemals Erziehenden
unabhängig vom Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht finanzierbar. Bei Geburten
ab 1992 werden als Kindererziehungszeit die ersten drei Lebensjahre eines Kindes
anerkannt. Die Kindererziehungszeit wird mit 100 Prozent des
Durchschnittseinkommens bewertet und ggf. zusätzlich zu anderen Beitragszeiten
angerechnet. Darüber hinaus werden Kinderberücksichtigungszeiten bis zum
zehnten Lebensjahr eines Kindes angerechnet. In dieser Zeit gibt es einen

Nachteilsausgleich bei der Erziehung von mindestens zwei Kindern unter 10 Jahren
sowie eine Höherbewertung von Beitragszeiten, z.B. Teilzeittätigkeit. Ferner wird
auch bei der Höhe der Hinterbliebenenversorgung Kindererziehung in Form eines
Zuschlags für jedes vom Hinterbliebenen erzogene Kind berücksichtigt. Allein die
Regelung, nach der pro Kind 3 Jahre Kindererziehungszeit angerechnet werden
(ohne die zusätzlich möglichen Begünstigungen durch
Kinderberücksichtigungszeiten), führt für die alten Bundesländer bei einer Geburt ab
dem 1. Januar 1992 bei einem aktuellen Rentenwert von derzeit 28,14 Euro zu
einem Rentenertrag von fast 85 Euro pro Kind. Hierfür zahlt der Bund die Beiträge.
Es handelt sich nach den Ausführungen der Bundesregierung um gut 19.000 Euro
pro Kind.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass eine noch stärkere Berücksichtigung von
Kindererziehung in der Rente wegen der erheblichen finanziellen Aufwendungen
nicht in Aussicht gestellt werden kann.
Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, dass den Bedürfnissen der Eltern durch
flexiblere Elterngeldregelungen besser entsprochen werden soll. Das Elterngeld soll
um ein sogenanntes „Elterngeld Plus“ erweitert werden. Mit dieser neuen Variante
des Elterngeldes sollen Eltern diese Familienleistung insbesondere in Verbindung mit
einer Teilzeitmöglichkeit nach der Geburt ihres Kindes bestmöglich nutzen können.
Zudem soll nach den Ausführungen der Bundesregierung ein Partnerschaftsbonus
eingeführt werden, um eine partnerschaftliche Aufgabenverteilung von Familien- und
Erwerbsarbeit stärker anzuerkennen und zu fördern.
Weiterhin soll das Teilzeitrecht weiter entwickelt und ein Anspruch auf befristete
Teilzeitarbeit mit einem Rückkehrrecht geschaffen werden. Hierdurch sollen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht erhalten, wieder zur früheren
Arbeitszeit zurückkehren zu können, wenn sie sich z.B. wegen Kindererziehung oder
Pflege von Angehörigen für eine zeitlich befristete Teilzeitbeschäftigung entschieden
haben.
Nach den Ausführungen der Bundesregierung wird die konkrete Ausgestaltung der
letztgenannten Vorhaben derzeit geprüft. Das zuständige Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird über die weitere Entwicklung informieren,
z.B. auf seiner Internetseite oder über Informationen in den sonstigen Medien.
Der Petitionsausschuss hält die dargestellten Maßnahmen für sachgerecht. Das
Anliegen, statt eines Betreuungsgeldes eine stärkere Berücksichtigung der

Erziehungszeiten vorzunehmen, unterstützt er nicht. Er empfiehlt, das
Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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