Terület: Németország

Familienfragen - Einführung bzw. Anerkennung des Berufs der Hausfrau/des Hausmannes

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
64 Támogató 64 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

64 Támogató 64 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2016
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2017. 09. 11. 13:02

Pet 3-18-17-2160-033011

Familienfragen


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass die Tätigkeit einer Hausfrau bzw. eines
Hausmannes als Beruf anerkannt wird, wenn die Frau bzw. der Mann zusätzlich zum
Führen des Haushaltes Kinder erzieht.
Es wird ausgeführt, wie vielfältig die Tätigkeiten als Hausfrau/Hausmann seien.
Weiterhin legt der Petent dar, dass man zeitlich in erheblichem Umfang ausgelastet
sei und dass es sich um eine ausgesprochen verantwortungsvolle Tätigkeit handele.
Durch die Bereitschaft, sich um die Kinder selbst zu kümmern, würden zudem das
Familienbild gestärkt und die Kindertagesstätten entlastet.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 64 Mitzeichnende haben
das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu dem Anliegen darzulegen. Die Prüfung des Petitionsausschusses
hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Der Petitionsausschuss stimmt der in der Petition vorgetragenen Einschätzung zu,
dass die im Haushalt und insbesondere in der Familie geleisteten unbezahlten
Aufgaben stärker wertzuschätzen sind. Dennoch sind die Voraussetzungen für eine
Anerkennung als Beruf nicht gegeben. Unter einem Beruf ist eine nicht nur
vorübergehende, der Schaffung und Erhaltung des Lebensunterhaltes dienende
Betätigung zu verstehen. Da die Tätigkeit als Hausfrau/Hausmann mit
Kindererziehung nicht auf Erwerb ausgerichtet ist, ist diese Voraussetzung nicht
erfüllt. Bei der Tätigkeit handelt es sich auch nicht um ein Gewerbe, da ein Gewerbe
auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Auch könnte nach den Ausführungen der

Bundesregierung eine – wie auch immer geartete – Anerkennung der Tätigkeit als
Beruf voraussichtlich sogar mit bestimmten, insbesondere finanziellen Nachteilen
verbunden sein, etwa in Bezug auf die Krankenversicherung.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass daraus, dass Kinderbetreuung und
Familienarbeit eine große Anstrengung darstellen, nicht die Forderung abgeleitet
werden kann, dass die Erziehung der eigenen Kinder mit einem Beruf gleichzusetzen
ist. Nach Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes sind die Pflege und Erziehung der
Kinder das natürliche Recht der Eltern und die ihnen obliegende Verpflichtung. Zur
Pflichterfüllung können sich Eltern der Unterstützung durch Dritte bedienen. In
Betracht kommen hier z. B. Einrichtungen der Kinderbetreuung, Tagesmütter oder
Tagesväter. Unter Beruf kann auch die erworbene berufliche/fachliche Qualifikation
verstanden werden, unabhängig davon, ob eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt
wird. Hierbei ist vor allem auf den Berufsabschluss abzustellen. Bei einer Tätigkeit
als Hausfrau/Hausmann handelt es sich nicht um einen Beruf in diesem Sinne. Die
staatliche Anerkennung von Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz
bzw. nach der Handwerksordnung ist die rechtliche Grundlage für die
Berufsausbildung. Anerkannte Ausbildungsberufe müssen den Qualitätsansprüchen
des Beschäftigungs- und Bildungssystems genügen. Gemäß § 1 Absatz 3
Berufsbildungsgesetz hat die Berufsausbildung für die Ausübung einer qualifizierten
beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt die notwendigen
beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem geordneten
Ausbildungsgang zu vermitteln. Die Tätigkeit als Hausfrau/Hausmann mit
Kindererziehung ist daher aufgrund des Fehlens eines anerkannten
Ausbildungsberufes und der fehlenden Absicht, eine Tätigkeit aufzunehmen, die der
Schaffung und Erhaltung des Lebensunterhaltes dient, kein Beruf.
Soweit Rentenansprüche angesprochen sind, weist der Petitionsausschuss darauf
hin, dass das System der gesetzlichen Rentenversicherung lohn- und
beitragsbezogen ist. Dies bedeutet, dass die Höhe der Rente grundsätzlich von der
Höhe der durch Beitragszahlung versicherten Arbeitsentgelte abhängt. Die
rentenrechtliche Anerkennung einer langjährigen Hausfrauen-/Hausmanntätigkeit
ohne Beitragszahlung kann daher nicht Aufgabe der gesetzlichen
Rentenversicherung sein. Jedoch wurde gerade im Bereich der gesetzlichen
Rentenversicherung in den vergangenen Jahren eine Reihe von Maßnahmen
getroffen, die Personen zu Gute kommen, die Familienarbeit leisten. Hierzu zählen
insbesondere die Berücksichtigung der Erziehung von Kindern und die Pflege von

Pflegebedürftigen. Im Jahr 1986 wurde erstmals Kinderziehung als Versicherungszeit
anerkannt. Die rechtliche Honorierung der Kinderziehung wurde stetig ausgebaut.
Verbesserungen erfolgten mit den Rentenreformgesetzen 1992 und 1999, dem
Altersvermögensgesetz von 2001 sowie dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz von
2014. Kindererziehung wird bei der Rentenberechnung als Pflichtbeitragszeit
anerkannt. Für Eltern, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben, werden pro
Jahr 2 Jahre und für die Erziehung von ab 1992 geborene Kinder werden 3 Jahre pro
Kind als Kindererziehungszeit angerechnet. Diese wird mit 100 % des
Durchschnittseinkommens bewertet und beim Zusammentreffen von
Kindererziehungszeit mit anderen Beitragszeiten wird die additive Anrechnung der
Kinderziehungszeiten bis zur Beitragsbemessungsgrenze vorgesehen. Zusätzlich
wurden Kinderberücksichtigungszeiten bis zum 10. Lebensjahr eines Kindes und die
Höherbewertung von Beitragszeiten eingeführt, die während einer
Kinderberücksichtigungszeit zurückgelegt werden. Dies bedeutet, dass das
Rentenrecht bereits ein System von familienpolitischen Leistungen enthält.
Der Petitionsausschuss ist daher der Auffassung, dass hiermit die Leistung
anerkannt wird, die Eltern für die Gesellschaft durch das Erziehen von Kindern
erbringen. Die mit der Petition erhobenen Forderungen unterstützt er daher nicht. Er
empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


Segítsen a polgári részvétel erősítésében. Szeretnénk, hogy petíciója figyelmet kapjon és független maradjon.

Adományozzon most