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Familienfragen - Staatliche Leistungen bei sozialen Verpflichtungen

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Deutschen Bundestag
119 Atbalstošs 119 iekš Vācija

Petīcija ir parakstīta

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  1. Sākās 2013
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16:06

Pet 3-17-17-2160-047428

Familienfragen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit – als Material zu
überweisen. Begründung

Die Petentin möchte erreichen, dass die staatlichen Leistungen bei Kinderbetreuung
und Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger angeglichen werden.
Sie führt aus, dass ihrer Auffassung nach ein Ungleichgewicht bei der Gewährung
staatlicher finanzieller Leistungen bestünde. Zum Beispiel gebe es keine Leistungen
für Menschen, die Angehörige zu Hause pflegen, jedoch ein Betreuungsgeld für
Eltern, die sich um ihr Kind zu Hause kümmern. Die unterschiedliche Unterstützung
sei nicht gerechtfertigt. Es müsse das Bestreben der Politik sein, beiden
Aufgabenbereichen den gleichen Stellenwert einzuräumen.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 119 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu dem Anliegen darzulegen. Weiterhin hat der Petitionsausschuss nach
§ 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine
Stellungnahme des Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingeholt,
da die Petition einen Gegenstand der Beratung dieses Fachausschusses betraf.
Dieses Verfahren ist von der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vorgeschrieben und dient dazu, dass der Fachausschuss seine Entscheidungen in
Kenntnis der vorliegenden Petitionen trifft und der Petitionsausschuss sich bei seinen
Entscheidungen die Erfahrungen und Erkenntnisse der Fachausschüsse zu nutzen
machen kann. Dem Fachausschuss war der Gesetzentwurf der Bundesregierung
„Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf“

(Bundestags-Drucksache 18/3124) zur federführenden Beratung überwiesen worden.
Die parlamentarische Prüfung hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Eltern, deren Kind ab dem 1. August 2012 geboren wurde und die für ihr Kind keine
Leistungen der frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung oder in
Kindertagespflege (§ 24 Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch) in Anspruch
nehmen, erhalten Betreuungsgeld. Das Betreuungsgeld ermöglicht den Eltern
passgenaue Betreuungsmaßnahmen im Einzelfall. Diese können im Rahmen
familiärer oder außerfamiliärer Betreuung erfolgen. Regelungszweck ist nicht die
Pflege von den Kindern als Angehörigen, sondern die Gewährleistung der
frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder unter drei Jahre.
Pflegebedürftige erhalten dagegen Unterstützung durch Leistungen der sozialen
Pflegeversicherung. Sie können über die Verwendung des Pflegegeldes
grundsätzlich frei verfügen und das Pflegegeld regelmäßig an die sie versorgende
und betreuende Person als Anerkennung weiter geben. Damit werden bereits jetzt
durch die soziale Pflegeversicherung Leistungen zur Verfügung gestellt, die der
Entlastung und Unterstützung von pflegenden Angehörigen dienen und im
Unterschied zum Betreuungsgeld nicht zeitlich begrenzt sind.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Leistungen:
 Anspruch auf ein monatliches Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder
Kombinationsleistung
Pflege- und Betreuungsbedürftige haben Anspruch auf Pflegegeld, das sie als
Anerkennung für ihren Einsatz an die Personen weitergeben können, die die Pflege
zu Hause übernehmen. Die Höhe des Pflegegeldes hängt dabei von der jeweiligen
Pflegestufe ab sowie ggf. davon, ob eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der
Alltagskompetenz festgestellt worden ist.
Außerdem bestehen auch Ansprüche auf ambulante Pflegesachleistungen, die
ebenfalls genutzt werden können, um die Pflegepersonen zu entlasten. Unter
ambulanten Pflegesachleistungen versteht man dabei Leistungen der Grundpflege,
der hauswirtschaftlichen Versorgung sowie seit dem 1. Januar 2013 auch der
häuslichen Betreuung der Pflege- bzw. Betreuungsbedürftigen. Die Höhe dieser
Ansprüche hängt ebenfalls von der jeweils vorliegenden Pflegestufe ab.
 Anspruch auf Verhinderungspflege und Anspruch auf Kurzzeitpflege

Falls die Pflegeperson ausfällt, insbesondere weil sie eine Auszeit nimmt, aber auch,
um in dieser Zeit eine Ersatzpflege sicherzustellen, übernimmt die Pflegekasse die
Kosten einer selbst organisierten Ersatzpflege für bis zu vier Wochen (28 Tage) pro
Kalenderjahr in Höhe von bis zu 1.550 Euro im Jahr. Übernehmen nahe Angehörige
des Pflege- oder Betreuungsbedürftigen oder Personen, die mit ihm bzw. ihr in
häuslicher Gemeinschaft leben, ehrenamtlich die Ersatzpflege, dürfen die
Aufwendungen der Pflegekasse hierfür zwar regelmäßig den Betrag des
Pflegegeldes für die jeweilige Pflegestufe nicht überschreiten. Weist die
Ersatzpflegeperson notwendige Aufwendungen, z. B. Fahrtkosten oder
Verdienstausfall, nach, kann die Leistung der Pflegekasse jedoch auch in diesem
Fall auf bis zu insgesamt 1.550 Euro aufgestockt werden.
 Anspruch auf teilstationäre Pflege und Anspruch auf zusätzliche
Betreuungsleistungen
Entlastung erhalten – gerade berufstätige – Pflegepersonen ferner durch die
Möglichkeit, Pflegebedürftige zeitweise professionell und bedürfnisgerecht in
teilstationären Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege pflegen oder betreuen zu
lassen. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten hierfür innerhalb des Rahmens
gesetzlich festgelegter monatlicher Höchstbeträge. Deren Höhe wiederum hängt von
der vorliegenden Pflegestufe ab. Darüber hinaus wird von der Pflegeversicherung
zusätzliches Betreuungspersonal zur besonderen Betreuung und Aktivierung von
Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die die Tages-
oder Nachtpflege nutzen, finanziert. Auch Personen, die aufgrund einer demenziellen
Erkrankung, einer geistigen Behinderung oder einer vergleichbar wirkenden
psychischen Erkrankung auf Dauer erheblich in ihrer Alltagskompetenz
eingeschränkt sind, haben Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen.
 Ansprüche auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sowie auf technische
Pflegehilfsmittel und Ansprüche auf Zuschüsse zur Verbesserung des
individuellen bzw. gemeinsamen Wohnumfelds
Um die Pflege zu erleichtern, können für bis zu 31 Euro im Monat zum Verbrauch
bestimmte Pflegehilfsmittel bezogen werden. Zudem können die Pflegekassen
Zuschüsse zur Verbesserung des individuellen bzw. gemeinsamen Wohnumfelds
gewähren. Die hierdurch eintretenden Erleichterungen sollen gerade auch den
pflegenden Angehörigen zu Gute kommen.

 Soziale Absicherung der Pflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung
und der gesetzlichen Unfallversicherung und soziale Absicherung der
Pflegepersonen bei Pflegezeit
 Kostenfreie Pflegekurse für pflegende Angehörige sowie für an ehrenamtlicher
Pflege Interessierte sowie finanzielle Fördermaßnahmen zugunsten der Selbsthilfe
und des ehrenamtlichen Engagements in der Pflege
Mit den Neuregelungen im Familienpflegezeitgesetz und im Pflegezeitgesetz wurde
die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf verbessert. Beschäftigte erhalten seit
dem 1. Januar 2015 mehr zeitliche Flexibilität und Sicherheit, um Angehörige zu
pflegen und doch berufstätig zu bleiben. Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung von
bis zu zehn Arbeitstagen kann seit dem 1. Januar 2015 eine Lohnersatzleistung
- das Pflegeunterstützungsgeld - bei der Pflegekasse oder dem
Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen beantragt
werden. Zusätzlich besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine Pflegezeit von bis zu
sechs Monaten mit teilweiser oder vollständiger Arbeitsfreistellung für die häusliche
Pflege eines nahen Angehörigen. Hinzu kommt der neu eingeführte Rechtsanspruch
auf die Familienpflegezeit, d.h. auf eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten
bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden. Berücksichtigt wurden
mit den Änderungen durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie,
Pflege und Beruf auch die Betreuung Minderjähriger pflegebedürftiger naher
Angehöriger in außerhäuslicher Umgebung sowie die Begleitung von nahen
Angehörigen in der letzten Lebensphase, z.B. auch in einem Hospiz.
Zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts besteht während der Freistellungen
ein Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen, das beim Bundesamt für
Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden kann. Diese
Regelungen stellen einen wichtigen Beitrag für eine neue Familienzeit dar. Sie
ermöglichen es Familien, ihre Vorstellungen von der Vereinbarkeit von Familie,
Pflege und Beruf besser zu verwirklichen.
In dieser Wahlperiode werden die Leistungen der Pflegeversicherung weiterhin durch
zwei Pflegestärkungsgesetze um insgesamt rund 20 Prozent erhöht. Bereits zum
1. Januar 2015 sind mit dem ersten Pflegestärkungsgesetz (PSG I) umfangreiche
Leistungsverbesserungen und –flexibilisierungen im Volumen von 2,4 Mrd. Euro in
Kraft getreten. Die Leistungsausgaben für die ambulante Pflege steigen damit um
rund 1,4 Mrd. Euro, die Leistungen für stationäre Pflege um rund 1 Mrd. Euro.

Schwerpunkt dabei ist die Stärkung der häuslichen Pflege und vor allem auch die
Unterstützung pflegender Angehöriger.
Der Petitionsausschuss ist sich dessen bewusst, dass die Pflege zu Hause durch
Angehörige nach wie vor das Rückgrat der Pflege ist. 70 Prozent der
Pflegebedürftigen werden zu Hause gepflegt, knapp 70 Prozent davon ausschließlich
durch Angehörige. Die Pflege zu Hause wird im Rahmen des PSG I u. a. verbessert
durch die Flexibilisierung und Ausweitung der Möglichkeiten zur Inanspruchnahme
von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie durch die ungekürzte Gewährung von
Tages- und Nachtpflege neben den ambulanten Geld- und Sachleistungen. Zudem
wurden die niedrigschwelligen Betreuungsleistungen durch Entlastungsleistungen
ergänzt und nicht nur Versicherten mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz,
sondern allen Pflegebedürftigen zugänglich gemacht. Versicherte mit erheblich
eingeschränkter Alltagskompetenz in der sog. Pflegestufe 0 erhalten erstmals
Leistungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege. Außerdem wurden die
Sachleistungszuschläge für Pflegebedürftige der Pflegestufen I und II mit erheblich
eingeschränkter Alltagskompetenz auf die Tages- und Nachtpflege ausgeweitet.
Weiterhin wurde der Höchstbetrag für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sowie
für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel deutlich angehoben. In stationären
Einrichtungen wurde die Betreuungsrelation für die sog. zusätzlichen
Betreuungsangebote von 1:24 auf 1:20 verbessert und auf alle Pflegebedürftigen
ausgedehnt. Die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung in der ambulanten und
stationären Pflege wurden vor dem Hintergrund des allgemeinen Preisanstiegs um 4
Prozent erhöht. Eine Ausnahme bilden die Leistungen, die erst mit dem Pflege-
Neuausrichtungs-Gesetz eingeführt wurden und um 2,67 Prozent angehoben
wurden.
Der Petitionsausschuss vertritt die Auffassung, dass diese Leistungsverbesserungen
in ihrer Gesamtwirkung dazu beitragen werden, dass pflegebedürftige Menschen
länger im häuslichen Umfeld leben können. Pflegende Angehörige erfahren deutliche
Unterstützung und Entlastung.
Das PSG I sieht einen Pflegevorsorgefonds vor, der eine nachhaltige Stabilisierung
des Beitragssatzes der sozialen Pflegeversicherung ab 2035 ermöglichen soll. Damit
die Verbesserungen im Bereich der Pflegeversicherung bei den Menschen
ankommen, sollten sich Pflegebedürftige und pflegende Angehörige frühzeitig über
die neuen Leistungen beraten lassen. Mit dem PSG I ist zudem die finanzielle Basis
für die Einführung einer neuen Lohnersatzleistung für Beschäftigte gelegt worden,

die für pflegebedürftige nahe Angehörige in einer akut aufgetretenen Pflegesituation
eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung
sicherstellen und dafür bis zu zehn Tage der Arbeit fernbleiben möchten.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass das zweite Pflegestärkungsgesetz
noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten soll. Vorgesehen ist die Einführung
eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes und eines neuen
Begutachtungsverfahrens, dem 2 Erprobungsstudien vorgeschaltet sind. Damit
sollen alle wesentlichen Aspekte der Pflegebedürftigkeit berücksichtigt werden,
körperliche, kognitive und psychische Einschränkungen der Selbständigkeit. Im
Rahmen der wissenschaftlich begleiteten Erprobung dieser Einführung sind seit
Sommer 2014 rd. 4.000 Pflegebedürftige sowohl nach bisherigem als auch nach
geplantem neuem Recht begutachtet worden. Die Ergebnisse dieser Erprobungen
sollten im Rahmen der Gesetzgebung berücksichtigt werden. Parallel zur Einführung
des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs wird der Beitragssatz um weitere
0,2 Prozentpunkte angehoben. Zu Art, Inhalt und Umfang der sich daraus
ergebenden leistungsrechtlichen Modifikationen bleibt das Gesetzgebungsverfahren
abzuwarten.
Da die Petition auch die beabsichtigten weiteren Leistungsverbesserungen für
pflegebedürftige Personen betrifft, empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit – als Material zu überweisen.Begründung (pdf)


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