Familienfragen - Teilnahme von Eltern an einem Erste-Hilfe-Kurs am Kind

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
63 Ondersteunend 63 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

63 Ondersteunend 63 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2014
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

29-08-2017 16:56

Pet 1-18-06-211-015137

Personenstandswesen


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 12.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Eltern zur Teilnahme an einem Kurs „Erste Hilfe
am Kind" verpflichtet werden und bei der Anzeige der Geburt ihres Kindes beim
Standesamt auch eine entsprechende Teilnahmebescheinigung vorlegen müssen.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass in Deutschland
pro Jahr ca. 1.000 Kinder durch Unfälle sterben würden. Eine Million Kinder würden
sich so schwer verletzen, dass sie Erste Hilfe benötigten. Die meisten Unfälle, wie z. B.
Stürze, Vergiftungen, Hundebisse etc., ereigneten sich bei Kleinkindern in den eigenen
vier Wänden.
Es gebe zwar verantwortungsbewusste Eltern, die Erste-Hilfe-Kurse aus eigener
Motivation absolvierten, aber viele Eltern würden dies vergessen. Mit der Petition
sollen daher alle Eltern hinsichtlich des Ziels unterstützt werden, bei ihren eigenen
oder anderen Kindern im Ernstfall das Richtige zu tun. Ein solcher Erste-Hilfe-Kurs sei
kostengünstig und würde zahlreiche Kinderleben retten.
In Parallele zu dem bei Erwerb eines Führerscheins vorgeschriebenen Erste-Hilfe-
Kurs sollte auch bei der Anzeige der Geburt eines Kindes beim Standesamt die
Vorlage einer Teilnahmebestätigung an einem Kurs „Erste Hilfe am Kind“ gefordert
werden. Überdies sollte in regelmäßigen Abständen in Schriftform eine Erinnerung zur
Auffrischung der Kenntnisse erfolgen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 63 Mitzeichnungen und 24 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis

gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss misst der Erste-Hilfe-Ausbildung und den Unterweisungen in
lebensrettenden Sofortmaßnahmen eine große Bedeutung zu.
Er stellt jedoch ausdrücklich fest, dass die bedarfsgerechte Versorgung von
Notfallpatientinnen und -patienten, das Rettungswesen und der Katastrophenschutz
Aufgaben der Bundesländer sind. Diese regeln Organisation und Durchführung des
Rettungsdienstes in Landesrettungsdienstgesetzen. Auch die mit der Petition begehrte
gesetzliche Regelung etwaiger Erste-Hilfe-Kurse am Kind fällt in die Zuständigkeit der
Länder (siehe hierzu auch die Antwort der Bundesregierung vom 26. November 2014
zu der schriftlichen Frage eines Abgeordneten auf Drucksache 18/3361).
Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass § 33 der Verordnung zur Ausführung des
Personenstandsgesetzes vorsieht, welche Unterlagen bei Anzeige einer Geburt
vorzulegen sind. Die dort aufgelisteten Unterlagen sind als Nachweis der Geburt, der
Identität des Anzeigenden und der Eltern sowie der zutreffenden Namensführung der
Eltern für die Beurkundung der Geburt und somit für die Aufgabenerfüllung des
Standesamts erforderlich. Der Nachweis der Teilnahme an einem Kursus „Erste Hilfe
am Kind“ lässt sich mit der Geburtsanzeige nicht verknüpfen. Der Ausschuss hebt
hervor, dass jedes im Inland geborene Kind zwingend und voraussetzungslos im
Geburtenregister beurkundet werden muss; dies gilt sogar dann, wenn die Identität der
Eltern nicht durch entsprechende Ausweispapiere und Personenstandsurkunden
nachgewiesen werden kann. Das Kind hat ein Recht auf Ausstellung einer
Geburtsurkunde und zwar unabhängig davon, ob die Eltern zuvor an einer Erste-Hilfe-
Maßnahme teilgenommen haben.
Im Übrigen merkt der Ausschuss an, dass die Anzeigepflicht in der Praxis überwiegend
Krankenhäuser und Geburtshilfeeinrichtungen trifft, die ohnehin nicht über die
entsprechenden Nachweise der Eltern verfügen.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf auf
Bundesebene zu erkennen.

Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Help mee om burgerparticipatie te vergroten. We willen je kwesties kenbaar maken en daarbij onafhankelijk blijven.

Nu ondersteunen