Region: Tyskland

Familienfragen - Unterstützung für Familien mit drei oder mehr Kindern

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
313 Stödjande 313 i Tyskland

Petitionen är avslutad

313 Stödjande 313 i Tyskland

Petitionen är avslutad

  1. Startad 2012
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2017-08-29 16:51

Pet 3-17-17-2160-034011Familienfragen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend – zu überweisen.
Begründung
Der Petent möchte eine größere Unterstützung von Familien mit drei oder mehr
Kindern erreichen.
Er führt aus, dass die derzeitige Unterstützung zu gering sei. Mit einem mittleren
Einkommen sei es schwierig, eine Familie zu unterhalten. Ein kinderloses Ehepaar,
bei dem beide Ehepartner berufstätig sind, hätten ein deutlich höheres Einkommen
und würden weniger „für die Zukunft des Landes“ tun. Da der Staat von
kinderreichen Familien am meisten profitiere, sei auch eine größere Unterstützung
erforderlich.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 313 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu dem
Anliegen Stellung zu nehmen. Die parlamentarische Prüfung hatte das im Folgenden
dargestellte Ergebnis:
Bereits derzeit gibt es speziell für kinderreiche Familien eine Vielzahl an
unterstützenden Maßnahmen, die auf ihre besonderen Lebensumstände
zugeschnitten sind.
Als bekannteste familienbezogene Leistung, die eine ausdrückliche
Mehrkindkomponente enthält, ist das Kindergeld zu nennen, auf das Eltern –
unabhängig von ihrem Einkommen – grundsätzlich für alle Kinder bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres Anspruch haben. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht
ein Anspruch bis zum 25. Lebensjahr des Kindes. Das Kindergeld gehört mit den

steuerlichen Freibeträgen für Kinder zum Familienleistungsausgleich. Es soll in erster
Linie das Existenzminimum eines Kindes steuerfrei stellen, weil Eltern mit
unterhaltsberechtigten Kindern generell finanziell weniger leistungsfähig sind als
Personen ohne Kinder mit gleich hohem Einkommen. Bei der Gewährung des
Kindergeldes wird dieses im laufenden Jahr als Steuervergütung gezahlt. Bei der
Veranlagung zur Einkommenssteuer prüft das Finanzamt dann von Amts wegen, ob
damit das Existenzminimum der Kinder steuerfrei bleibt. Erreicht das geleistete
Kindergeld nicht die steuerliche Wirkung der Freibeträge für Kinder, werden diese
vom Einkommen abgezogen und das bereits enthaltene Kindergeld verrechnet. In
diesem Fall beschränkt sich der Familienleistungsausgleich auf die gebotene
Steuerfreistellung. Geht das Kindergeld darüber hinaus, dient es der Förderung der
Familien. Hiervon sind vornehmlich Familien mit geringerem Einkommen und
mehreren Kindern betroffen. Das Kindergeld wurde im Jahr 2009 erhöht und die
Staffelung nach Anzahl der Kinder gestärkt. Für das erste und zweite
anspruchsberechtigte Kind werden seitdem 184 Euro, für das dritte 190 Euro und für
jedes weitere anspruchsberechtigte Kind 215 Euro pro Monat gezahlt.
Familien, die trotz vorhandenen Erwerbseinkommens vor allem wegen ihrer Kinder
auf Grundsicherungsleistungen angewiesen sind, können den Familienzuschlag
erhalten. Hierdurch wird ihre Erwerbsbereitschaft anerkannt, und Familien werden
bedarfsgerecht und einkommensabhängig entlastet. Der Kinderzuschlag beträgt
maximal 140 Euro pro Kind. Er gewährleistet zusammen mit dem Kindergeld und
dem Wohngeldanteil der Kinder sowie den neuen Leistungen für Bildung und
Teilhabe den durchschnittlichen soziokulturellen Mindestbedarf von Kindern. Der
Kinderzuschlag unterstützt vor allem Familien mit mehreren Kindern. Im Jahr 2010
lebten in etwa jedem zweiten Haushalt, der Kinderzuschlag erhielt, drei oder mehr
Kinder. Im Bevölkerungsdurchschnitt dagegen sind kinderreiche Familien weitaus
seltener vertreten. Das Institut für Demoskopie Allensbach hat nach einer Befragung
festgestellt, dass für mehr als 85 v.H. der betroffenen Familien die Leistungen des
Kinderzuschlags zu einer erheblichen Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation
beitragen. Im Jahr 2010 erhöhte der Kinderzuschlag das Haushaltseinkommen um
durchschnittlich 280 Euro monatlich. Die Zahl der Kinder, für die Kinderzuschlag
bezogen wird, ist kontinuierlich gestiegen. Vor der Reform im Jahr 2009 lag sie bei
rund 120.000, seitdem werden rund 300.000 Kinder erreicht.
Seit dem 1. Januar 2012 können nach dem „Gesetz zur Ermittlung von
Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches

Sozialgesetzbuch“ nicht nur Kinder in der Grundsicherung, sondern auch etwa
460.000 Kinder von Eltern, die Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, zusätzlich
Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Hierzu zählen folgende
Einzelleistungen, die als Geld- oder Sachleistungen erbracht werden und bei den
vom jeweiligen Bundesland bestimmten kommunalen Trägern beantragt werden
können: ein- sowie mehrtägige Schul- und Kitafahrten, der persönliche Schulbedarf,
Beförderung zur Schule, Lernförderung, Mittagsverpflegung in der Schule bzw. der
Kindertageseinrichtung sowie Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben, z. B. im
Sportverein oder in der Musikschule.
Das im Jahr 2007 eingeführt Elterngeld berücksichtigt ebenfalls die besondere
Situation von Mehrkindfamilien. Zum einen werden bei der Einkommensermittlung
vor der Geburt des Kindes neben Zeiten des Mutterschaftgeldbezugs insbesondere
auch Zeiten des Elterngeldbezugs ausgeklammert. Hiermit wird ein Absinken des
Elterngeldes durch das in diesen Zeiten geringere oder fehlende Erwerbseinkommen
vermieden. Zudem erhalten Mehrkindfamilien einen Geschwisterbonus, der das
zustehende Elterngeld um 10 v.H., mindestens aber um 75 Euro im Monat, erhöht.
Dieser Anspruch besteht solange, wie mindestens ein älteres Geschwisterkind unter
drei Jahren im Haushalt lebt.
Auch werden Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung als
Beitragszeiten berücksichtigt (§ 56 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch). Für Geburten
ab dem 1. Januar 1992 werden dem erziehenden Elternteil die ersten drei Jahre
nach der Geburt des Kindes als Erziehungszeit angerechnet, für Geburten vor dem
1. Januar 1992 ein Jahr. Während dieses Zeitraumes ist derjenige Elternteil, der das
Kind tatsächlich erzieht, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert,
unabhängig davon, ob er daneben noch einer sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung nachgeht. Der erziehende Elternteil erhält während der
Kindererziehungszeit eine Gutschrift von einem Entgeltpunkt pro Jahr auf seinem
Rentenkonto. Kindererziehungszeiten werden damit so bewertet, als hätte die
Erziehungsperson in dieser Zeit gearbeitet und dabei das durchschnittliche
Arbeitsentgelt eines Beschäftigten verdient.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass gerade Familien mit mehreren Kindern oft vor
spezifischen Organisationsaufgaben stehen. Familienzeiten müssen mit
Arbeitszeiten und vor allem mit dem Zeitraster von Einrichtungen für Kinder, wie
Schulen, Kindertagesstätten, Vereinen oder anderen Freizeiteinrichtungen in
Einklang gebracht werden. Dies wird bei steigender Kinderzahl immer schwieriger.

Institutionen haben häufig ein mehr oder weniger flexibles Zeitraster, Öffnungs- und
Ferienzeiten sind zwischen ihnen nicht aufeinander abgestimmt. Im Jahr 2007 haben
der Bund, die Länder und die Kommunen die Schaffung von
750.000 Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren in einer
Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege vereinbart. Dieses Ziel wurde mit
dem Kinderförderungsgesetz (KiföG) auf den Weg gebracht. Ab August 2013 hat
jedes Kind nach Vollendung des 1. Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf einen
Betreuungsplatz. Durch diesen intensiven Ausbau der Betreuungsinfrastruktur für
unter Dreijährige sowie die stetige Erweiterung der Ganztagsbetreuung soll
insbesondere auch kinderreichen Familien die Alltagsplanung erleichtert werden. Mit
steigender Kinderzahl sinken die Möglichkeiten beider Elternteil, erwerbstätig zu
sein. Mütter von drei oder mehr Kindern gehen deutlich seltener einer
Erwerbstätigkeit nach als Mütter von einem oder zwei Kindern. Auch der Umfang
ihrer Tätigkeit ist geringer als bei Frauen mit einem oder zwei Kindern. Das
Einkommen aus der Erwerbstätigkeit beider Eltern stellt jedoch einen wichtigen
Bestandteil dar, um den Lebensunterhalt zu sichern. Der bedarfsgerechte Ausbau
von Kinderbetreuungseinrichtungen soll daher gerade Müttern mit mehr Kindern die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtern.
Auch in den Zuständigkeit von Ländern und Kommunen gibt es zahlreiche
Regelungen, die besonders kinderreiche Familien unterstützen. Die Elternbeiträge
für Kinderbetreuungseinrichtungen berücksichtigen oft die Anzahl der im Haushalt
lebenden Kinder.
Der Petitionsausschuss hält die getroffenen Maßnahmen für sachgerecht, verkennt
jedoch nicht, dass Leistungen im Bereich der Familienförderung stetig überprüft und
angepasst werden müssen. Er empfiehlt daher, die Petition der Bundesregierung –
dem BMFSFJ – zu überweisen.

Begründung (PDF)


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