Регион: Германия

Familienleistungsausgleich - Anerkennung des freiwilligen Wehrdienstes in seiner Gesamtdauer als Ausbildung oder Verlängerung der Anspruchszeit für das Kindergeld

Вносителят на петицията не е публичен
Петицията е адресирана до
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
56 Поддържащ 56 в / след Германия

Петицията не беще уважена

56 Поддържащ 56 в / след Германия

Петицията не беще уважена

  1. Започна 2018
  2. Колекцията приключи
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  5. Завършено

Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags .

17.05.2019 г., 4:30

Petitionsausschuss

Pet 2-19-08-61102-006637
13593 Berlin
Familienleistungsausgleich

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Die Petentin möchte, dass der freiwillige Wehrdienst bei der Bundeswehr, insbesondere
die Laufbahn der Mannschaften, über die Grundausbildung hinaus bis zum Ende des
freiwilligen Dienstes als Ausbildung anerkannt wird und den Kindergeldberechtigten
dadurch ein Bezug für ein volljähriges Kind über die volle Zeit des freiwilligen Dienstes
ermöglicht wird.

Zur Begründung wird ausgeführt, bisher habe nur die Möglichkeit bestanden, Kindergeld
für ersten drei Monate der sog. Grundausbildung beim freiwilligen Dienst der
Bundeswehr für ein volljähriges Kind zu beziehen. Die Ausbildung der Soldaten erfolge
aber nicht nur während der Grundausbildung, auch wenn die freiwillig Leistenden
danach als Soldaten eingesetzt würden, würde ihnen nach der Grundausbildung doch
wesentliche Fertigkeiten, Fähigkeiten und Erfahrungen fehlen, um ein "vollwertiger"
Soldat zu sein. Erst durch die weitere Zeit eigne sich der Soldat die entsprechenden
Fähigkeiten an, weshalb auch diese Zeiten als Ausbildungszeiten zu berücksichtigen
seien.

Auf den weiteren Inhalt der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlichten Petition wird Bezug genommen. Es gab vier Diskussionsbeiträge und 56
Unterstützungen/Mitzeichnungen.

Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine weitere Petition mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
Petitionsausschuss

parlamentarischen Prüfung zugeführt wird. Der Ausschuss bittet daher um Verständnis,
dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der Eingabe
Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich wie folgt
zusammenfassen:

Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) wird ein volljähriges Kind
beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Dies ist der
Fall, wenn das Kind sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf
vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es
sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als
Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Die
Ausbildungsmaßnahme muss konkret berufsbezogen sein; dies ist insbesondere nicht der
Fall, wenn die Vermittlung nur allgemein nützlicher Fertigkeiten oder allgemeiner
Lebenserfahrung oder die Herausbildung sozialer Eigenschaften im Vordergrund steht.
Bei der Bundeswehr kann die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit für seine spätere
Verwendung in der Laufbahngruppe Mannschaft berücksichtigungsfähig sein, wenn sie
zu Beginn der Verpflichtungszeit erfolgt. Die Ausbildung umfasst die Grundausbildung
und die sich anschließende Dienstpostenausbildung; dies gilt auch, wenn die Ausbildung
während des freiwilligen Wehrdienstes erfolgt. Nach Abschluss des Grund- und
Dienstpostenausbildung ist nach den allgemeinen Grundsätzen entscheidend darauf
abzustellen, ob der Ausbildungscharakter im Vordergrund der Tätigkeit steht. Wird
während des freiwilligen Wehrdienstes lediglich im Mannschaftsdienstgrad Dienst
geleistet, liegt keine für das Kindergeld berücksichtigungsfähige Berufsausbildung mehr
vor. Über den freiwilligen Wehrdienst als eigenen Berücksichtigungstatbestand beim
Kindergeld hat der Gesetzgeber beraten und sich im Ergebnis gegen eine Berücksichtigung
entschieden. Der Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 sah die Aufnahme
der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes in den Katalog des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
EStG als neuer Buchstabe e) vor. Dieser Entwurf wurde vom Bundestag angenommen,
vom Bundesrat allerdings abgelehnt. Nachfolgend wurden weite Teile des Entwurfs des
Jahressteuergesetzes 2013 durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie
Petitionsausschuss

zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 26. Juni 2013 umgesetzt, nicht jedoch die
Einfügung des Buchstabens e) in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG. Es handelt sich daher um
eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, auf eine besondere kindergeldrechtliche
Regelung zum freiwilligen Wehrdienst zu verzichten.

Auch der Petitionsausschuss ist nicht der Ansicht, dass die gesamte Dauer des
freiwilligen Wehrdienstes zu einer Kindergeldberechtigung führen sollte. Insoweit ist
auch hervorzuheben, dass die Soldatinnen und Soldaten während ihres Dienstes keine
Ausbildungsvergütung, sondern eine Besoldung, die auch andere freiwillig Wehrdienst
Leistende, differenziert nach dem Dienstgrad, erhalten. Im Übrigen verfügen auch
diejenigen, die eine Berufsausbildung, beispielsweise im handwerklichen Bereich,
abgeschlossen haben, noch nicht über sämtliche Fähigkeiten und Erfahrungen, die
langjährig Beschäftigte sich durch ihr Berufsleben angeeignet haben. Auch diese Personen
sind nicht kindergeldberechtigt und es gibt insofern keinen Grund, zwischen freiwillig
Wehrdienst Leistenden und jungen, ihre Ausbildung gerade abgeschlossenen,
Arbeitnehmern zu differenzieren.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden nicht
in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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