Familienleistungsausgleich - Anlage eines Festbetrages vom Kindergeld als Startkapital für die Zukunft

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
12 Ondersteunend 12 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

12 Ondersteunend 12 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2017
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

12-10-2019 04:25

Pet 2-19-08-61102-002139 Familienleistungsausgleich

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass generell vom gezahlten Kindergeld 100 Euro
monatlich fest für die Zukunft des Kindes angelegt werden.

Zur Begründung wird vorgetragen, damit solle der Start der Kinder mit 16 bzw.
18 Jahren in eine Ausbildung oder Wohnungsgründung zukünftig ermöglicht werden.
Familien mit höherem Einkommen seien in der Lage, für ihre Kinder entsprechendes
Vermögen bereit zu stellen. Anders sehe es dagegen bei Familien aus, die nur über
einen Mindestlohn verfügten, diese seien nicht in der Lage ihren Kindern einen
vergleichbaren Startvorteil zu verschaffen.

Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Petition Bezug genommen.

Es gab 20 Diskussionsbeiträge und 12 Mitzeichnungen/Unterstützungen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der
Argumente des Petenten und der der Bundesregierung wie folgt zusammenfassen:

Kindergeld ist Teil des steuerlichen Familienleistungsausgleichs. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf bei der Besteuerung von
Eltern ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums, des
Betreuungsbedarfs und des Erziehungsbedarfs ihrer Kinder nicht besteuert werden.
In seiner grundlegenden Entscheidung vom 29. Mai 1990 hat das
Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass der Staat dem Steuerpflichtigen sein
Einkommen insoweit steuerfrei belassen muss, als es zur Schaffung der
Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird. Bei der
Besteuerung einer Familie gilt, dass das Existenzminimum sämtlicher
Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss. Die Leistungsfähigkeit von Eltern wird
jedoch nicht nur über den existenziellen Sachbedarf des Kindes gemindert, sondern
ebenfalls durch dessen Betreuungs- und Erziehungsbedarf. Dieser muss als
Bestandteil des kindergeldbedingten Existenzminimums steuerlich verschont werden.

Aus diesen Vorgaben ergibt sich, dass zur Sicherstellung der gebotenen
Steuerfreistellung ein Abzug der Mindestaufwendungen für den Grundbedarf eines
Kindes von der Steuerbemessungsgrundlage erforderlich ist. Soweit ein solcher
Abzug nicht erfolgt, muss zum Ausgleich eine ausreichend hohe Leistung wie das
Kindergeld gezahlt werden. Der Familienleistungsausgleich im
Einkommensteuerrecht – bestehend aus Kindergeld und alternativ Freibeträgen für
Kinder – gewährleistet die verfassungsgerichtlich gebotene Freistellung des
Kinderexistenzminimums.

Aus diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben ergibt sich, dass die Verwendung des
Kindergeldes nicht zur Disposition steht. Es wird den Eltern gezahlt, um bei der
Besteuerung ihres Einkommens typisiert den aktuell bestehenden Belastungen durch
die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern Rechnung zu tragen.
Der vom Petenten vorgeschlagene Einbehalt eines Betrages zur späteren
Auszahlung an die Kinder ist von daher nicht mit der Verfassung kompatibel, auch
wenn sicherlich zutreffend ist, dass Kinder aus Elternhäuser mit höherem
Einkommen in der Regel bessere finanzielle Startbedingungen zu Beginn der
Volljährigkeit haben dürften als andere. Gleichwohl würde der Einbehalt von
monatlich 100 Euro den laufenden Unterhalt und die Betreuung, gerade bei Familien
mit sehr geringem Einkommen, spürbar beeinträchtigen.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens weiter tätig zu werden. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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