Περιοχή: Γερμανία

Familienleistungsausgleich - Kein Aussetzen der Kindergeldzahlung 2016 wegen Fehlens der Steueridentifikationsnummer

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
34 Υποστηρικτικό 34 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

34 Υποστηρικτικό 34 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2015
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

29/08/2017, 4:20 μ.μ.

Pet 2-18-47-61102-027112Familienleistungsausgleich
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird gebeten, sicherzustellen, Kindergeldzahlungen ab dem 1. Januar
2016 nicht auszusetzen, wenn die steuerliche Identifikationsnummer bis dahin noch
nicht eingereicht wurde.
Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, bis zum
1. Januar 2016 sei für den Kindergeldbezug auch die Meldung der Steuer-
Identifikationsnummer sowohl des Kindergeldberechtigten als auch des Kindes an die
Familienkasse erforderlich. Ansonsten stehe zu befürchten, dass die Familienkasse
die Kindergeldzahlung aussetze. Nach seiner Auffassung sei diese neue gesetzliche
Regelung nicht bzw. ungenügend an den Leistungsempfänger kommuniziert worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum dem Vorbringen des Petenten wird auf die
von ihm eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Petition wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Sie
wurde durch 34 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen fünf Diskussionsbeiträge
ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss äußert Verständnis für das vorgetragene Anliegen.
Der Ausschuss bemerkt zunächst grundlegend, dass – wie vom Petenten zutreffend
beschrieben – seit dem 1. Januar 2016 zusätzliche Voraussetzung für den
Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) ist, dass der
Berechtigte und das Kind durch ihre Steuer-Identifikationsnummer identifiziert werden.

Die Rechtsänderungen sind vor dem Hintergrund des
Freizügigkeitsänderungsgesetzes und der Eindämmung von Missbrauch von
Sozialleistungen entgegen der Auffassung des Petenten in den Jahren 2014 und 2015
ausführlich öffentlich diskutiert und medial begleitet worden. Spätestens seit
Sommer 2015 ist flächendeckend in allen Medien und sozialen Netzwerken über die
Verknüpfung von Kindergeld und Steuer-Identifikationsnummer diskutiert worden.
Öffentliche Stellen haben ebenfalls Informationen zur anstehenden Rechtsänderung
bereitgestellt. Zuletzt hat das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung mit
am 21. Dezember 2015 veröffentlichtem Artikel "Was ist neu? Neue Regelungen ab
Januar 2016" über die Änderung beim Kindergeldanspruch informiert.
Der Petitionsausschuss begrüßt, dass die Bundesregierung die Familienkassen
angewiesen hat, es nicht zu bestanden, wenn noch fehlende Steuer-
Identifikationsnummern im Laufe des Jahres 2016 beigebracht werden. Sollten die
Steuer-Identifikationsnummern also erst im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht
werden, so sind die Familienkassen angehalten, daraus keine negativen
Konsequenzen für die Kindergeldberechtigten zu ziehen. Die Familienkassen werden
vielmehr 2016 – und auch darüber hinaus – jede Gelegenheit der Kontaktaufnahme
zum Kindergeldberechtigten nutzen und um die Angabe noch fehlender Steuer-
Identifikationsnummern bitten. Kann die Familienkasse den Kindergeldberechtigten
und das zum Kindergeldbezug berechtigende Kind letztendlich dennoch nicht
identifizieren, weil die Steuer-Identifikationsnummern nicht vorliegen, dann ist sie
gesetzlich verpflichtet, das seit Januar 2016 gezahlte Kindergeld auch
zurückzufordern.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die Familienkassen die Betroffenen
anhören werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für den Kindergeldbezug
nicht erfüllt sind, wozu auch die Identifikation über die Steuer-Identifikationsnummer
gehört. Nach § 91 der Abgabenordnung soll, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird,
der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu
den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Vor einer Aufhebung der
Kindergeldfestsetzung werden Eltern daher von der Familienkasse erneut
angeschrieben. Aus diesem Grund muss also kein Kindergeldberechtigter befürchten,
am Jahresanfang 2016 kurzfristig einer Kindergeldrückforderung ausgesetzt zu sein.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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