Terület: Németország

Familienleistungsausgleich - Zahlung von Kindergeld/Sozialleistungen an nicht-deutsche EU-Bürger nur unter bestimmten Bedingungen

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
117 Támogató 117 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

117 Támogató 117 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2016
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2017. 09. 11. 13:02

Pet 2-18-08-61102-033532

Familienleistungsausgleich


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Die Petentin möchte erreichen, dass Bürger der Europäischen Union, die nicht die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, nur dann einen Anspruch auf Kindergeld
haben, wenn sie eine gültige Aufenthaltsgenehmigung besitzen oder bereits vier
Jahre in Deutschland arbeiten.
Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
und von 117 Mitzeichnern unterstützt. Die Anzahl der Diskussionsbeiträge betrug 21.
Zu den Einzelheiten des Vortrages wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine weitere Eingabe mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhanges einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt wird. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Beim Kindergeld handelt es sich um eine Steuervergütung im Rahmen des
steuerlichen Familienleistungsausgleichs. Dieser bewirkt die verfassungsrechtlich
gebotene steuerliche Freistellung des Einkommensbetrages von Eltern in Höhe des
Existenzminimums ihrer Kinder durch steuerliche Freibeträge korrespondierend mit
dem monatlich vorab gezahlten Kindergeld (§ 66 i.V.m. § 31 Satz 3
Einkommensteuergesetz (EStG)).

Einen Anspruch auf Kindergeld haben Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die
einen Wohnsitz in Deutschland haben oder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
sind. Für die Kinder ist ein Wohnsitz in der Europäischen Union (EU) ausreichend.
Diese Rechtslage entspricht dem im europäischen Recht verankerten
Handlungsgrundsatz. Die konkreten Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung
von Familienleistungen können zwar durch nationale Regelungen unterschiedlich
ausgestaltet sein, solange diese mit dem Recht der EU und dem
Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sind. So können Mitgliedstaaten
grundsätzlich (in ihren nationalen Rechtsvorschriften) zusätzliche Bedingungen für
einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung oder die Absicherung in einem
bestimmten System der sozialen Sicherheit vorsehen. Beispielsweise können im
Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen auch an den Wohnsitz weitergehende
Kriterien gestellt werden, solange diese Kriterien europarechtskonform sind
(beispielsweise Kriterium des rechtmäßigen Aufenthalts).
Vor dem Hintergrund des Dargelegten sieht der Petitionsausschuss keinen Anlass
für ein weiteres Tätigwerden, zumal auch die von der Petentin begehrte Änderung
nur durch eine entsprechende Anpassung beim Europarecht möglich wäre.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden kann.

Begründung (PDF)


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