Región: Alemania

Familienrecht - Aufnahme von Anforderungen und Qualifikationsnachweisen für Verfahrensbeistände in § 158 (FamFG)

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
52 Apoyo 52 En. Alemania

No se aceptó la petición.

52 Apoyo 52 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2017
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

16/01/2019 3:25

Pet 4-18-07-403-043905 Familienrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die Anforderungen und Qualifikationsnachweise
für Verfahrensbeistände gesetzlich festgelegt werden.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass in § 158 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamFG) die Anforderungen und Qualifikationsnachweise für
Verfahrensbeistände aufgenommen werden sollten. Für die Verfahrensbeistände
müssten von den Eltern jedes Jahr Millionen Euro gezahlt werden. Dabei hätten sie
auf diese keinen Einfluss. Auch würden die Verfahrensbeistände nicht von Dritten
überwacht.

In § 163 FamFG sei für Sachverständige festgelegt, dass sie geeignet sein müssten.
Es werde die Qualifikation beschrieben und der Nachweis gefordert. In § 158 FamFG
werde für die Verfahrensbeistände hingegen weder eine Qualifikation beschrieben
noch ein Nachweis gefordert. Daher müsse entweder § 158 FamFG entsprechend
erweitert werden oder die Verfahrensbeistände müssten als Sachverständige definiert
werden. Es könne nicht sein, dass an gerichtlichen Verfahren Personen mitwirkten, an
die keine Anforderungen gestellt würden oder Nachweise gefordert würden. Auch
müssten die Verfahrensbeistände wie die Sachverständigen frei von finanziellen
Abhängigkeiten sein.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 52 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 5 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
nach § 158 FamFG das Familiengericht dem minderjährigen Kind in
Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand
zu bestellen hat, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Der
Verfahrensbeistand soll Vertrauensperson des Kindes sein und dessen Interessen im
Verfahren wahrnehmen. Er hat das Interesse des Kindes festzustellen und im
gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Dementsprechend hat er das Kind
über Gegenstand, Ablauf und den möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter
Weise zu informieren.

Aufgrund der Vielgestaltigkeit kindschaftsrechtlicher Sachverhalte – von Streitigkeiten
über die Ausübung des Umgangsrechts über die Herausgabe eines Kindes bis hin zu
Sorgerechtsverfahren wegen Kindeswohlgefährdung – muss dem Gericht die
Möglichkeit gegeben sein, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls
eine geeignete Person als Verfahrensbeistand für das vom jeweiligen Verfahren
betroffene Kind auszuwählen. Das Familienverfahrensrecht verzichtet daher auf
konkrete Regelungen zur Qualifikation des Verfahrensbeistandes, sondern beschränkt
sich auf die Anforderung der Geeignetheit. Das Gericht soll eine Person zum
Verfahrensbeistand bestimmen, die persönlich und fachlich geeignet ist, das Interesse
des Kindes festzustellen und sachgerecht in das Verfahren einzubringen. Im jeweiligen
Einzelfall kann ein Sozialarbeiter, ein Sozialpädagoge, ein Kinderpsychologe und
unter Umständen auch ein engagierter Laie – das kann etwa auch ein Verwandter des
Kindes sein – geeignet sein. Soweit es schwerpunktmäßig auf die Sachkunde auf dem
Gebiet des materiellen und des formellen Rechts ankommt, kann das Gericht auch
einen Rechtsanwalt bestellen (vgl. Bundestagsdrucksache 13/4899, Seite 130).

Die gesetzliche Vorgabe der Auswahl allein nach der Geeignetheit für jeden Einzelfall
stärkt in gewisser Weise die unabhängige Stellung des Verfahrensbeistands, denn
dieser kann gerade nicht darauf vertrauen, immer wieder bestellt zu werden, sondern
maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls. Verfahrensbeistände sind vor
allem nebenberuflich tätig und üben ihre Tätigkeit nur gelegentlich aus, sodass sie
überwiegend nicht von gerichtlichen Bestellungen wirtschaftlich abhängig sind.

In der Ausübung seiner Funktion kommt dem Verfahrensbeistand nach dem
Verfahrensrecht eine gegenüber dem Gericht unabhängige Stellung zu. Er kann z B.
nach § 158 Absatz 4 Satz 5 FamFG gegen die gerichtliche Entscheidung im Interesse
des Kindes Rechtsmittel einlegen. Durch das Gesetz zur Änderung der materiellen
Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung
des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2426) ist
dem Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen sowie dem Verfahrenspfleger in
Betreuungs-, Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen wegen seiner
besonderen Stellung im Verfahren ein in § 62 Absatz 3 FamFG gesetzlich verankertes
Antragsrecht auf Feststellung einer Rechtsverletzung im Beschwerdeverfahren
eingeräumt worden. Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist der
Verfahrensbeistand außerdem befugt, fremde (Grund-)Rechte des Kindes in eigenem
Namen mit der Verfassungsbeschwerde geltend zu machen (vgl. FamRZ 2017, 206).
Gesetzgeber und Bundesverfassungsgericht haben damit die Stellung des
Verfahrensbeistands als unabhängiger Interessenwalter des Kindes im gerichtlichen
Verfahren gestärkt.

Daher hält der Ausschuss die geltende Rechtslage für sachlich richtig und sieht keinen
Bedarf für ein gesetzgeberisches Handeln oder sonstiges Tätigwerden des Deutschen
Bundestages. Demzufolge empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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