Regija: Njemačka

Familienrecht - Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde in Familiensachen

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
204 Potpora 204 u Njemačka

Peticija je odbijena.

204 Potpora 204 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2012
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

29. 08. 2017. 16:51

Pet 4-17-07-403-035977Familienrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, dass die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof
auch für Familiensachen wieder eingeführt wird.
Zur Begründung bezieht er sich auf die Rechtslage in allgemeinen Zivilsachen. Viele
Oberlandesgerichte seien häufig nicht bereit in strittigen Fragen die Revision
zuzulassen, obwohl durch vergangene Reformen im Familienrecht Fragen
aufgeworfen wurden, die noch nicht höchstrichterlich geklärt seien. Darüber hinaus
sei die Rechtsprechung der jeweiligen Oberlandesgerichte uneinheitlich.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 204 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 32 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums der Justiz (BMJ) eingeholt. Unter Einbeziehung der
vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
wie folgt zusammenfassen:
Mit dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), das am 1. September 2009 in Kraft getreten
ist, wurde das Rechtsmittelsystem in Familiensachen reformiert. Gegen
Entscheidungen der Amtsgerichte in Familiensachen ist nunmehr einheitlich das
Rechtsmittel der Beschwerde statthaft (§ 58 FamFG); gegen die Entscheidungen der

Beschwerdegerichte findet die – grundsätzlich zulassungsabhängige –
Rechtsbeschwerde statt (§ 70 FamFG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde, die in
§ 70 Abs. 2 FamFG geregelt sind, entsprechen denen der zivilprozessualen
Revision. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert. Die Rechtsbeschwerde dient der
Klärung von Rechtsfragen, Tatsächliche Fragen, die in Familiensachen häufig im
Mittelpunkt stehen, werden im Rechtsbeschwerdeverfahren dagegen nicht überprüft.
Das neue Rechtsmittelsystem gilt auch für Ehesachen und Familienstreitsachen, zu
denen insbesondere Unterhaltssachen zählen (§ 112 Nr.1 FamFG). Die Vorschriften
über die zivilprozessuale Berufung und Revision sind in Familiensachen nicht
unmittelbar anwendbar. Die Beschwerdeinstanz wurde auch in Ehe- und
Familienstreitsachen als volle zweite Tatsacheninstanz ausgestaltet.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im FamFG nicht vorgesehen. Sie war bereits
nach früherer Rechtslage in Familiensachen nicht statthaft (§ 26 Nr. 9 des Gesetzes
betreffend der Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO). Der zunächst bis zum
1. Januar 2010 befristete Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit
dem Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen
Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie
zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und
kostenrechtlicher Vorschriften zum 31. Dezember 2020 verlängert. Dabei wurde
davon ausgegangen, dass bis zum Ablauf dieser Frist alle Altverfahren
abgeschlossen sind.
Mit der Neuregelung im FamFG hat der Reformgesetzgeber das Rechtsmittelsystem
mithin nicht beschränkt, sondern mit dem Ausschluss der
Nichtzulassungsbeschwerde in Familiensachen lediglich den bisherigen
Rechtszustand beibehalten.
In allgemeinen Zivilsachen ist die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 der
Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 26 Nr.8 EGZPO im Übrigen nur zulässig,
wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro
übersteigt. Der Grund für die nur eingeschränkt statthafte
Nichtzulassungsbeschwerde ist in der Überlastung des Bundesgerichtshofs zu

sehen, zu der eine Erweiterung der Rechtsmittelmöglichkeiten führen würde.
Dieselbe Erwägung gilt auch für den Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde in
Familiensachen.
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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