Rajon : Gjermania

Familienrecht - Keine Forderungen/Verpflichtungen bei Beendigung des Familienzusammenhalts

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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23.03.2019, 03:27

Pet 4-19-07-403-003110 Familienrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Beendigung des Familienzusammenhalts mit allen
gegenseitigen Forderungen, Unterhalt und Verpflichtungen gefordert, wenn
nachweislich kein Kontakt mehr besteht.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass es in der Praxis immer wieder Fälle gebe,
dass die Kinder zum Elternunterhalt für Pflegefälle aufgefordert würden, obwohl die
Kinder schon in frühester Jugend abgegeben worden seien. In diesen Fällen sollte kein
Anspruch mehr bestehen. Gleiches solle auch für Erbfälle gelten. Bestehe zwischen
Erblasser und Erben kein Kontakt mehr, solle auch der Anspruch auf das Erbe
entfallen.

Für die praktische Umsetzung werde vorgeschlagen, dass in zweifelhaften Fällen, die
die Ausnahme seien, vom Anspruchsteller nachgewiesen werden müsse, dass noch
ein Kontakt bestanden habe. Der Nachweis sei durch die heutigen Techniken,
beispielsweise Einzelverbindungsnachweise, unproblematisch. Denkbar sei, dass
eine Richtlinie erlassen werde, die beispielsweise einen Familienkontakt von
mindestens einmal in sechs Monaten, in besonderen Fällen in zwölf Monaten vorsehe.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 36 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 8 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
nach § 1618a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Eltern und Kinder einander
Beistand und Rücksicht schulden. Dementsprechend sind Verwandte in gerader Linie
verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren, §§ 1601ff. BGB. Für Ehegatten bestehen
gegenseitige Beistands- und Unterhaltspflichten gem. §§ 1353 Absatz 1, 1360 BGB.
Im Grundsatz müssen Kinder ihren in Not geratenen Eltern bei Bedürftigkeit auch ohne
tatsächliche familiäre Bindung Unterhalt leisten. Bei grober Unbilligkeit entfällt der
Unterhaltsanspruch, §§ 1579, 1611 BGB.

Korrespondierend hierzu haben Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte des
Erblassers gemäß § 2303 BGB gegenüber dem Erben einen Anspruch auf den
Pflichtteil, wenn der Erblasser abweichend von der gesetzlichen Erbfolge andere als
Erben bestimmt hat. Unterhaltspflicht und Pflichtteilsrecht sind damit zwei
korrespondierende Seiten der zwischen den Generationen bestehenden familiären
Solidargemeinschaft mit ihren wechselseitigen Pflichten. Diesen Pflichtteil kann der
Erblasser nur dann durch letztwillige Verfügung entziehen, wenn einer der in § 2333
BGB genannten Pflichtteilsentziehungsgründe vorliegt, insbesondere die böswillige
Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser. Eine
allgemeine „Entfremdungsklausel“, nach der der Pflichtteil stets bei zerrütteter
Beziehung entzogen werden könnte, enthält das Gesetz nicht. Eine solche Klausel
wurde im Rahmen der Neufassung der Pflichtteilsentziehungsgründe zum
1. Januar 2010 durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts
(BGBl. I 2009, S. 3142) eingehend diskutiert, im Ergebnis aber nicht aufgenommen.

Hintergrund der Regelung zum Pflichtteilsrecht sind insbesondere die Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), das in seiner grundlegenden Entscheidung zum
Pflichtteilsentziehungsrecht eine allgemeine Zerrüttungs- und Entfremdungsklausel
aus Gründen der Normenklarheit, Justiziabilität und Rechtssicherheit abgelehnt hat
(BVerfG, Beschluss vom 19. April 2005, Az. 1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03). Nach
Ansicht des BVerfG hat das Pflichtteilsrecht selbst dann eine familienschützende
Funktion, wenn sich Erblasser und Kinder entfremdet haben. Das Pflichtteilsrecht
begrenzt die Möglichkeit des Erblassers, ein Kind durch eine Enterbung zu bestrafen.
Darüber hinaus schützt es gerade auch nichteheliche Kinder, die andernfalls bei der
Verteilung des Nachlasses oft leer ausgingen.

Die geltende Rechtslage, nach der zwischen Eltern und Kindern einerseits
Unterhaltspflichten bestehen und andererseits ein Anspruch auf Mindestteilhabe am
Nachlass gewährleistet ist, ist danach Ausdruck einer Familiensolidarität, die in
grundsätzlich unauflösbarer Weise zwischen dem Erblasser und seinen Kindern
besteht. Nach der bereits zitierten Entscheidung des BVerfG schützt Artikel 6 Absatz
1 des Grundgesetzes dieses Verhältnis zwischen dem Erblasser und seinen Kindern
als lebenslange Gemeinschaft, innerhalb derer Eltern wie Kinder nicht nur berechtigt,
sondern auch verpflichtet sind, füreinander sowohl materiell als auch persönlich
Verantwortung zu übernehmen.

Dabei bestehen nach dem Gesetz für den Einzelfall aber im Sinne der Petition
Möglichkeiten, in denen es einem Angehörigen wegen des Verhaltens des anderen
Angehörigen unzumutbar ist, weiter an der Familiensolidarität festzuhalten.

Damit ist die Forderung der Petition bereits teilweise erfüllt. Einen weitergehenden
Gesetzesänderungsbedarf vermag der Petitionsausschuss hingegen nicht zu
unterstützen. Demzufolge empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition überwiegend nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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