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Familienrecht - Rechtliche Gleichstellung von Alleinlebenden mit verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Personen

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Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
24 Atbalstošs 24 iekš Vācija

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  1. Sākās 2016
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

11.09.2017 13:01

Pet 4-18-07-403-030857Familienrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende
Personen mit Alleinlebenden rechtlich gleichzustellen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, es gebe Personen, die aus
verschiedensten Gründen keine Partner fänden. Vorteile für Ehen oder eingetragene
Lebenspartnerschaften solle man daher entweder streichen oder auf Alleinlebende
erstrecken.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 63 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 35 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Begünstigende Normen für Ehegatten und Lebenspartner finden sich u. a. bei
Unterhalt, Versorgung und im Steuerrecht. Ihre Berechtigung liegt in der verbindlichen
Übernahme gegenseitiger grundsätzlich lebenslanger Verantwortung der Partner
füreinander. Das gilt auch gerade in wirtschaftlicher Hinsicht und rechtfertigt es, die
Partner sowohl während des Bestehens der Verbindung als auch im Falle ihrer
Auflösung durch Trennung oder Tod besser zu stellen als Menschen, die allein oder in

weniger verbindlichen Beziehungen zusammenleben und nicht mit den
entsprechenden auch finanziellen Belastungen für einen anderen Menschen aufgrund
freier Willensentscheidung verbindlich einstehen wollen.
Diese Privilegierung wird von der Verfassung gefordert. Art. 6 Abs. 1 des
Grundgesetzes (GG) verpflichtet den Staat ausdrücklich, Ehe und Familie zu schützen
und zu fördern. Diese verfassungsrechtliche Verpflichtung umfasst positiv die Aufgabe,
Ehe und Familie vor Beeinträchtigungen zu bewahren und durch geeignete
Maßnahmen zu fördern, sowie negativ das Verbot, sie zu schädigen oder sonst zu
beeinträchtigen (Hömig/Wolff, GG, Art. 6 Rn. 2-12, beck-online). Diesem Gebot wird
durch die besonderen Vergünstigungen für Eheleute und Lebenspartner genügt; eine
Abschaffung dieser Begünstigungen wäre eine Benachteiligung von Ehe und Familie.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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