Región: Alemania

Familienrecht - Verfahrenspfleger/Umgangspfleger nicht in einer Person

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
149 Apoyo 149 En. Alemania

No se aceptó la petición.

149 Apoyo 149 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2014
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:09

Pet 4-18-07-403-002792

Familienrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.01.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent fordert, dass eine Person, die in einer Angelegenheit bereits zum
Verfahrenspfleger bestellt worden ist, in demselben Verfahren nicht zum
Umgangspfleger bestimmt werden kann.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, es bestehe ein
Interessenkonflikt, da der Verfahrenspfleger selbst darauf Einfluss nehmen könne,
sich vom Gericht als Umgangspfleger bestellen zu lassen. Er verschaffe sich dadurch
einen Folgeauftrag. Zudem führe dies möglicherweise zu einer Einschränkung bei
der freien unabhängigen Begutachtung des Umgangs. Hinsichtlich der weiteren
Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten eingereichten Unterlagen
verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 149 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 19 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Interessenvertreter des Kindes wird seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamFG) am 1. September 2009 als Verfahrensbeistand bezeichnet,

davor gemäß § 50 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit als Verfahrenspfleger.
Das Gericht hat gemäß § 158 Absatz 1 FamFG einem minderjährigen Kind in
Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten
Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen
erforderlich ist.
Nach der Aufgabenbeschreibung in § 158 Absatz 4 Satz 1 FamFG hat der
Verfahrensbeistand die Interessen des Kindes festzustellen und im gerichtlichen
Verfahren zur Geltung zu bringen sowie nach Satz 2 das Kind über Gegenstand,
Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren.
Die Umgangspflegschaft ist in § 1684 Absatz 3 Satz 3 bis 6 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) als Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs (§ 1684
Absatz 3 Satz 3 BGB) geregelt. Sie dient der Durchführung von Umgangskontakten.
Eine Umgangspflegschaft wird vom Familiengericht nach § 1684 Absatz 3 Satz 3
BGB angeordnet, wenn eine dauerhafte oder wiederholt erhebliche Verletzung der
Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Absatz 2 Satz 1 BGB vorliegt. Danach haben die
Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zu dem jeweils anderen
Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Die Umgangspflegschaft
umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu
verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen.
Gemäß § 158 Absatz 3 Satz 1 FamFG ist der Verfahrensbeistand im laufenden
familiengerichtlichen Verfahren so früh wie möglich zu bestellen. Sein Amt endet
(außer bei Aufhebung der Bestellung oder vorzeitiger Verfahrensbeendigung etwa
durch Volljährigkeit des Kindes) mit der rechtskräftigen verfahrensabschließenden
Entscheidung des Gerichts. Die Umgangspflegschaft beginnt mit ihrer gerichtlichen
Anordnung, die in der Regel mit der Entscheidung des Gerichts zur Regelung des
Umgangs erfolgt. Da die Umgangspflegschaft nach § 1684 Absatz 3 Satz 5 BGB zu
befristen ist, endet sie in der Regel mit Fristablauf.
Verfahrensbeistandschaft und Umgangspflegschaft überschneiden sich daher zeitlich
in der Regel nicht.
Als Umgangspfleger kommt insbesondere eine Person in Betracht, zu der das Kind
Bindungen und damit Vertrauen besitzt, eine Fachkraft einer Beratungsstelle oder
das Jugendamt (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 16/6308, S. 346).

Da der Verfahrensbeistand die Interessen des Kindes im gerichtlichen Verfahren
vertritt und die danach folgende Tätigkeit des Umgangspflegers jedenfalls auch im
Interesse des Kindes liegt, ist nicht generell von einem Interessenkonflikt
auszugehen, der eine Personenidentität stets verbieten würde. Steht keine andere
geeignete Person als Umgangspfleger zur Verfügung oder hat das Kind Vertrauen zu
dem Verfahrensbeistand gewonnen, kann der Verfahrensbeistand auch geeignet
sein, die Aufgabe als Umgangspfleger zu übernehmen.
Ob der Verfahrensbeistand und der Umgangspfleger für ihre jeweilige Aufgabe
geeignet sind, ist vom Gericht vorweg zu prüfen; das Ergebnis dieser Prüfung hängt
von der Würdigung im konkreten Einzelfall ab.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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