Region: Niemcy

Feiertage - Begehung des 17. Juni als gesetzlichen Feiertag im Zehnjahresabstand (ab dem Jahr 2023)

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
50 50 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

50 50 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2016
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

11.09.2017, 13:00

Pet 1-18-06-1143-031260

Feiertage


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.11.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Eingabe wird angeregt, dass der 17. Juni ab dem Jahr 2023 alle zehn Jahre
unter dem Namen „Tag des Volksaufstandes“ oder „Tag der Freiheit“ in Erinnerung an
den Volksaufstand des 17. Juni 1953 und als Mahnung zur Freiheit im gesamten
Bundesgebiet als gesetzlicher Feiertag begangen wird.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der 17. Juni
von 1954 bis 1990 der durch Bundesrecht festgelegte gesetzliche Nationalfeiertag
(„Tag der deutschen Einheit“) der Bundesrepublik Deutschland gewesen sei. Er habe
an den gewaltsam niedergeschlagenen Volksaufstand des 17. Juni 1953 in der
Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und in Berlin (Ost) erinnert. Wie kaum ein
anderes Datum in der deutschen Geschichte lege der 17. Juni Zeugnis ab für die Werte
der Nationalhymne: „Einigkeit und Recht und Freiheit“. Das Thema des 17. Juni sei
zeitungebunden aktuell. Im Rahmen der deutschen Wiedervereinigung sei durch den
Einigungsvertrag der 3. Oktober an die Stelle des 17. Juni getreten. Die Petition
verfolge nicht das Ziel, den 3. Oktober gegen den 17. Juni „auszuspielen“. Der
Aufstand von 1953 drohe jedoch in völlige Vergessenheit zu geraten; vor allem die
jüngeren Bundesbürger wüssten kaum noch etwas mit diesem Datum anzufangen.
Eine generelle (Wieder-)Einführung des 17. Juni als bundesweiten gesetzlichen
Feiertag wäre aus wirtschaftlichen Gründen nur zu überlegen, wenn man dafür den
3. Oktober als Feiertag streichen würde. Daher scheine der mit der Petition
vorgeschlagene Zehnjahresabstand sinnvoll.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 50 Mitzeichnungen und 3 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass der 17. Juni durch Gesetz
vom 4. August 1953 in der Bundesrepublik Deutschland zum gesetzlichen Feiertag
erklärt und zehn Jahre später durch Proklamation des Bundespräsidenten
Heinrich Lübke vom 11. Juni 1963 zum „Nationalen Gedenktag des deutschen Volkes“
erhoben wurde. An diesem Tag hatte sich die Bevölkerung in der DDR gegen die
kommunistische Gewaltherrschaft erhoben und seinen Willen zur Freiheit bekundet.
Weiterhin macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass im Zuge der
Wiedererlangung der deutschen Einheit das Bemühen auf einen nationalen Feiertag
mit Identifikationswirkung für das gesamte deutsche Volk gerichtet war, der für die
Menschen in Ost und West gleichermaßen von herausragender Bedeutung ist. Diese
Voraussetzungen erfüllte der 3. Oktober, der Tag des Beitritts der DDR zum
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Mit dem Einigungsvertrag wurde der
3. Oktober zum „Tag der deutschen Einheit“ bestimmt und ist seither gesetzlicher
Nationalfeiertag (Artikel 2 Absatz 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990,
BGBl. 1990 II S. 885, 1110). Das Gesetz vom 4. August 1953, mit dem der 17. Juni
zum Feiertag bestimmt worden war, wurde aufgehoben.
Abschließend hebt der Ausschuss hervor, dass die Proklamation von
Bundespräsidenten Lübke nach wie vor Gültigkeit hat. Der 17. Juni ist weiterhin ein
Tag, an dem des Volksaufstandes 1953 im Rahmen von verschiedenen
Veranstaltungen gedacht wird. Dass dies kein arbeitsfreier Tag ist, ändert hieran
nichts. Auch werden am 17. Juni z. B. bundesweit die obersten Bundesbehörden und
ihre Geschäftsbereichsbehörden sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht von Bundesbehörden unterstehen, beflaggt.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen parlamentarischen Handlungsbedarf zu
erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu unterstützen.

Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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