Regione: Germania

Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung - Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
69 Supporto 69 in Germania

La petizione è stata respinta

69 Supporto 69 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2017
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

28/11/2019, 03:24

Pet 3-18-11-8216-046617 Finanzierung der gesetzlichen
Rentenversicherung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen
Rentenversicherung erheblich anzuheben.

Der Petent führt im Wesentlichen aus, dass für das die Beitragsbemessungsgrenze
übersteigende Einkommen keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung
entrichtet werden müssten. Dies widerspreche dem Gedanken einer
Solidargemeinschaft und bedeute, dass je höher das Einkommen sei desto weniger
eingezahlt werden müsse. Die Beitragsbemessungsgrenze führe letztlich dazu, dass
Besserverdienende in die Lage versetzt würden, einen nicht unbeachtlichen Teil ihres
Einkommens in die zusätzliche Altersvorsorge zu investieren. Der Aufbau einer
zusätzlichen Altersvorsorge sei für Menschen mit geringem Einkommen nicht möglich.
Hiergegen werde sich gewendet. Auf die weiteren Ausführungen des Petenten in der
Petition wird verwiesen.

Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
schlossen sich 89 Mitunterzeichner an und es gingen 28 Diskussionsbeiträge ein.

Zu diesem Anliegen haben den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
weitere Eingaben gleichen Inhalts erreicht, die wegen des Sachzusammenhangs einer
gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um
Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen
eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Ausschuss in der 19. Wahlperiode zu der
Petition gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages eine Stellungnahme des Ausschusses für Arbeit und Soziales des
Deutschen Bundestages eingeholt, dem der „Entwurf eines Gesetzes über
Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung“
(Bundestags-Drucksache 19/4668) vorlag und der am 5. November 2018 eine
öffentliche Anhörung hierzu durchführte. Der Petitionsausschuss weist darauf hin,
dass der 19. Deutsche Bundestag in seiner 61. Sitzung am 8. November 2018 den
Gesetzentwurf auf Drs. 19/4668 in der Fassung der Beschlussempfehlung und des
Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales (Drs. 19/5586) angenommen hat.
(vgl. Plenarprotokoll 19/61). Dem Anliegen des Petenten wurde im
Gesetzgebungsverfahren nicht entsprochen. Alle erwähnten Drucksachen und das
Plenarprotokoll der Plenardebatte können über das Internet unter www.bundestag.de
eingesehen werden. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Zu den Grundprinzipien, die die gesetzliche Rentenversicherung von Anfang an
geprägt haben, gehört die Lohnbezogenheit der Rente verbunden mit der Begrenzung
des versicherbaren – und damit die Beitragspflicht auslösenden – Verdienstes. Die
Beitragsbemessungsgrenze stellt den Höchstwert dar, bis zu dem die heute
beitragspflichtigen Versicherten in das Umlageverfahren einbezogen werden.
Umlageverfahren bedeutet, dass die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für
die Rentenzahlungen an die derzeitigen Rentner verwandt werden. Die Beiträge
zahlenden Versicherten erhalten im Gegenzug einen Anspruch auf den Bezug einer
Rente im Alter. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen
Rentenversicherung erfüllt insoweit eine sozialversicherungsspezifische Funktion. Sie
wirkt als Beitrags- und auch Leistungsbemessungsgrenze. Entsprechend dem
Versicherungsprinzip entstehen Leistungsansprüche nur bis zur Höhe der geleisteten
Beiträge.

Eine erhebliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze, wie es der Petent
vorschlägt, würde zwar zunächst die Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung
erhöhen und damit eine Senkung der Beitragssätze ermöglichen. Der
Petitionsausschuss weist jedoch darauf hin, dass dieser Vorteil nicht von Dauer wäre,
denn aus höheren Beiträgen müssen später auch höhere Leistungen gewährt werden.
Sobald also die Beitragszahler zu Leistungsempfängern werden, würden sich auch die
Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung außerordentlich erhöhen. Dies steht
den Bemühungen, einen Anstieg des Beitragssatzes zur gesetzlichen
Rentenversicherung zu verhindern, entgegen. Der Petitionsausschuss begrüßt, dass
zum 1. Januar 2018 eine Absenkung des Beitragssatzes von 18,7 % auf 18,6 %
erreicht werden konnte, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer solidarisch jeweils zur
Hälfte anteilig tragen. Die Höhe dieses Beitragssatzes gilt auch im Jahr 2019
unverändert fort.

Hervorzuheben ist, dass die Beitragsbemessungsgrenze in etwa das Doppelte eines
durchschnittlichen Verdienstes beträgt und entsprechend der
Einkommensentwicklung jährlich angepasst wird. Die Beitragsbemessungsgrenze in
der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2019 beträgt 6.700 Euro (2018:
6.500 Euro) für die alten und 6.150 Euro (2018: 5.800 Euro) für die neuen Länder.
Damit liegt der Beitragsbemessung im Jahr 2019 eine höhere
Beitragsbemessungsgrundlage als im Vorjahr zugrunde, welche mit monatlich
höheren Beiträgen einhergeht. Für darüber hinausgehende Erwerbseinkommen wird
unterstellt, dass ein soziales Schutzbedürfnis, das durch die Sozialversicherung
abgedeckt werden müsste, nicht mehr besteht. Zu bedenken ist auch, dass neben der
gesetzlichen Rentenversicherung die Alterssicherung auch über die betriebliche und
die private Altersvorsorge erfolgt. Insoweit ist die gesetzliche Rentenversicherung als
Regelsicherung innerhalb des „Drei-Säulen-Systems“ der Alterssicherung in
Deutschland zu verstehen.

Nach den vorangegangenen Ausführungen befürwortet der Petitionsausschuss nicht
die gesetzgeberische Forderung des Petenten nach einer erheblichen Anhebung der
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der
Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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