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Dialogs

Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung - Keine weiteren Reduzierungen des Beitragssatzes vor dem Hintergrund des demographischen Wandels

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
54 Atbalstošs 54 iekš Vācija

Kolekcija beidzās

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Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.10.2018 04:31

Pet 3-19-11-8216-001410 Finanzierung der gesetzlichen
Rentenversicherung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.09.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales – als Material zu überweisen, soweit im Rahmen der Umsetzung des
Koalitionsvertrages und der Arbeit der Rentenkommission nach Möglichkeiten
der Abhilfe gesucht wird und
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung

Der Petent fordert, den Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht weiter
abzusenken. Die sich dadurch ergebenden Überschüsse sollen als Einnahme der
Rücklage zufließen und künftige Beitragssatzsteigerungen abfedern.

Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels werde langfristig ein Anstieg des
Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung auf etwa 22 Prozent erwartet,
argumentiert der Petent. Die Höhe des Beitragssatzes von 18,7 Prozent müsse
deshalb unverändert fortgelten. Ein weiteres Absenken sei wegen des vorhergesagten
Anstieges nicht sinnvoll. Wichtig sei, dass die sich aus der Beitragsfestsetzung
ergebenden Überschüsse zwingend als Rücklage für die gesetzliche
Rentenversicherung genutzt werden, um die ohnehin unausweichlichen künftigen
Beitragssatzsteigerungen zumindest in der ersten Zeit noch etwas abfedern zu
können. Auf die weiteren Ausführungen in der Petition wird verwiesen.

Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
schlossen sich 55 Mitunterzeichner an und es gingen 26 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Die gesetzliche Rentenversicherung basiert auf einer von der Solidargemeinschaft
aller Versicherten getragenen Umlagefinanzierung. Das bedeutet, dass alle
Leistungen der Rentenversicherung grundsätzlich aus den zur selben Zeit
einhergehenden Einnahmen finanziert werden. Nach § 216 Abs. 1 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben die Träger der allgemeinen
Rentenversicherung eine gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage (Betriebsmittel und
Rücklage) bereitzuhalten, der die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben
zugeführt werden und aus der Defizite zu decken sind. Die Entwicklung der
Nachhaltigkeitsrücklage hat gemäß § 158 SGB VI Auswirkungen auf den Beitragssatz.
Danach ist der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung zum Beginn eines
Jahres zu senken, wenn die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage zum Ende dieses
Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes voraussichtlich den Wert der
Höchstnachhaltigkeitsrücklage – das 1,5-fache der durchschnittlichen Monatsausgabe
der allgemeinen Rentenversicherung – übersteigen. Hingegen ist der Beitragssatz
zum Beginn eines Jahres anzuheben, wenn die Nachhaltigkeitsrücklage zum Ende
dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes voraussichtlich den
Wert der Mindestrücklage – das 0,2-fache der durchschnittlichen Monatsausgabe der
allgemeinen Rentenversicherung – unterschreitet. Der Beitragssatz ist nicht zu
verändern, wenn sich bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes eine
voraussichtliche Nachhaltigkeitsrücklage zwischen 0,2 und 1,5 Monatsausgaben
ergibt. Nach dem gesetzlichen Anpassungsmechanismus des § 158 SGB VI wurde
der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung zum 1. Januar 2018 von 18,7
Prozent auf 18,6 Prozent abgesenkt. Diese Beitragssatzabsenkung wird durch den
Petitionsausschuss auch befürwortet, da die Funktion der Nachhaltigkeitsrücklage ist,
unterjährige Liquiditätsschwankungen auszugleichen und in Zeiten positiver
wirtschaftlicher Entwicklung Mittel aufzubauen, um bei ungünstiger Konjunktur den
Beitragssatz zu stabilisieren. Diese Funktion ist durch die Begrenzung des Korridors
der Nachhaltigkeitsrücklage auf 0,2 und 1,5 Monatsausgaben gewährleistet. Darüber
hinaus trägt der Anpassungsmechanismus zur Umsetzung des Grundsatzes der
Generationengerechtigkeit bei. Überschreitet die Nachhaltigkeitsrücklage
voraussichtlich ihren oberen Grenzwert, sinkt der Beitragssatz und die
Beitragszahlerinnen und Beitragszahler sowie deren Arbeitgeber werden entlastet.
Und auch die Rentnerinnen und Rentner profitieren, denn die Entwicklung des
Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung geht in die
Rentenanpassungsformel ein und wirkt mit einem Zeitversatz von einem Jahr bei einer
Beitragssatzsenkung anpassungssteigernd. Vor diesem Hintergrund ist die zum 1.
Januar 2018 durchgeführte moderate Beitragssatzsenkung nach dem gesetzlichen
Anpassungsmechanismus des § 158 SGB VI auch sachgerecht.

Soweit der Petent fordert, durch die Festsetzung des Beitragssatzes eine größere
Rücklage in der gesetzlichen Rentenversicherung anzusparen, um künftige
Beitragssatzsteigerungen zu dämpfen, wird dies durch den Petitionsausschuss nur
bedingt geteilt. Die demografische Entwicklung, auf die sich der Petent bezieht, ist
nämlich keine vorübergehende Erscheinung, sondern von Dauer. Zukünftig wird das
Verhältnis der Personen im Alter ab 65 zu den Personen im Alter 20 bis 64, das heute
noch knapp 1:3 beträgt, dann nur noch wenig mehr als 1:2 betragen. Diese
Entwicklung wird sich nicht wieder umkehren. Vielmehr besteht die künftig
ungünstigere Altersstruktur in der gesetzlichen Rentenversicherung dauerhaft.
Insoweit kann die demografische Entwicklung nicht durch die vom Petenten geforderte
Rücklage in nennenswertem Umfang abgemildert werden. Der Petitionsausschuss
weist darauf hin, dass es gerade mit den Reformen der vergangenen Jahre gelungen
ist, den demografisch bedingten Beitragssatzanstieg in der gesetzlichen
Rentenversicherung zu begrenzen. Zudem trägt die gesetzliche Regelung des § 154
Absatz 3 SGB VI zur Stabilisierung des Beitragssatzes bei. Nach § 154 Absatz 3 SGB
VI darf der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung bis zum Jahr 2020
den Wert von 20 Prozent und bis zum Jahr 2030 den Wert von 22 Prozent nicht
überschreiten. Gleichzeitig darf das Sicherungsniveau vor Steuern – das ist die Größe,
die das Leistungsniveau der Rentenversicherung bezeichnet – bis zum Jahr 2020 nicht
unter 46 Prozent und bis zum Jahr 2030 nicht unter 43 Prozent absinken. Diese
Beitragssatzobergrenzen und Mindestsicherungsniveaus sind Elemente des
Grundsatzes der Generationengerechtigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Sie gewährleisten, dass die älteren Generationen auch künftig auf eine angemessene
Absicherung im Alter vertrauen können, ohne die jungen Generationen durch ihre
Beiträge zur Alterssicherung zu überfordern. Die Modellrechnungen des
Rentenversicherungsberichts 2017 zeigen, dass Beitragssatzobergrenzen und
Mindestsicherungsniveaus auch künftig eingehalten werden.

Der Petitionsausschuss verweist auf den zwischen CDU/CSU und SPD
geschlossenen Koalitionsvertrag der 19. Legislaturperiode, der Aussagen zur
Absicherung der gesetzlichen Rente auf dem heutigen Niveau von 48 Prozent bis zum
Jahr 2025 und zu einer Haltelinie beim Beitragssatz von 20 Prozent enthält. Auch ist
Ziel der zwischenzeitlich eingesetzten Rentenkommission „Verlässlicher
Generationenvertrag“, Wege zu einer nachhaltigen Sicherung und Fortentwicklung der
Alterssicherungssysteme ab dem Jahr 2025 zu finden und damit das Fundament zu
schaffen für einen neuen, verlässlichen Generationenvertrag. Gesetzgeberische
Initiativen bleiben hierzu abzuwarten.

Vor diesem Hintergrund hält der Petitionsausschuss die Petition für geeignet, sie der
Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als Material zu
überweisen, soweit im Rahmen der Umsetzung des Koalitionsvertrages und der Arbeit
der Rentenkommission nach Möglichkeiten der Abhilfe gesucht wird und das
Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Der von den Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Anträge, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales – zur Erwägung zu überweisen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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