Région: Allemagne

Finanzpolitik - Ablehnung des ESM-Vertrags

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
11 022 Soutien 11 022 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

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  1. Lancé 2012
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

29/08/2017 à 16:54

Pet 2-17-08-600-038525

Finanzpolitik


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.04.2013 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird die Abweisung des Gesetzesentwurfs zur finanziellen
Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (Bundestagsdrucksache
17/9048) und des Gesetzesentwurfs zum Vertrag vom 2. Februar 2012 zur
Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (Bundestagsdrucksache
17/9045) gefordert.
Im Übrigen wird vorgeschlagen, den Eilantrag von Bundeskanzlerin Dr. Angela
Merkel vom 30. März 2012 zum Gesetzentwurf vom 2. Februar 2012 (Drucksache
165/12) abzulehnen.
Es wird geltend gemacht, dass die dreiwöchige Stellungnahmefrist des Bundesrates
vor Unterzeichnung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM)-Vertrags zu
kurz bemessen sei. Denn gemäß Art. 76 Abs. 2 Satz 5 Grundgesetz (GG) stehe ihm
bei der Übertragung von Hoheitsrechten eine neunwöchige Frist zur Stellungnahme
zu. Des Weiteren bestehe aufgrund des Umfangs und der Auswirkungen des ESM-
Vertrags großer Informationsbedarf in der Bevölkerung. Die Aufklärung zum ESM-
Vertrag solle daher verständlich und nachvollziehbar sein. Darüber hinaus seien
bereits vor der Ratifizierung des Vertrags an den wichtigsten Eckpunkten
Änderungen vorgenommen worden. Das anfängliche Darlehensvolumen sei
beispielsweise von 500 Mrd. Euro auf 800 Mrd. Euro aufgestockt worden. Außerdem
werde durch das Inkrafttreten des unkündbaren und völkerrechtlich bindenden ESM-
Vertrags die Übertragung der Herrschaftsgewalt des Volkes, welche durch die
Abgeordneten lediglich treuhänderisch auf Zeit verwaltet werden dürfe, dem ESM
permanent übertragen. Zudem würden so nicht vom Volk legitimierte Institutionen

und Personen, wie beispielsweise der Internationale Währungsfonds (IWF), die
Europäische Zentralbank (EZB), das Direktorium und die Kommissare der EZB eine
nicht hinnehmbare Machtposition einnehmen. Darüber hinaus sei die Gewährung
des Rechtsstatus, der Vorrechte und Befreiungen für den ESM gemäß Artikel 32 des
ESM-Vertrags zu weitgehend. Des Weiteren würden die Bediensteten des ESM von
ihrer nationalen Steuerschuld befreit und unterlägen künftig lediglich nach Maßgabe
der vom Gouverneursrat zu beschließenden Vorschriften einer internen Steuer
zugunsten des ESM. Das Eigentum und das Personal des ESM seien von allen
Gesetzen, Pflichten und Kontrollen befreit und würden vollkommene Immunität
genießen. Dies führe zur schleichenden Etablierung einer dritten Regierungsmacht
neben den bereits bestehenden nationalen Regierungen und der Europäischen
Regierung.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die im Rahmen der Petition
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestags eingestellt. Es gingen 11.022 Mitzeichnungen sowie
325 Diskussionsbeiträge ein. Zu dieser Eingabe liegen darüber hinaus
9 Mehrfachpetitionen vor, die wegen des Sachzusammenhangs in die
parlamentarische Beratung einbezogen werden.
Der Petitionsausschuss hat auch der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Haltung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Gesichtspunkte wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass sich die
Währungsunion angesichts der Staatsschuldenkrise einiger Länder der Eurozone in
einer nicht nur für diese Länder selbst massiv belastenden Situation befindet,
sondern gleichermaßen Europa und die Eurozone als Ganzes gefährdet.
In den vergangenen Monaten haben die Staats- und Regierungschefs der Eurozone
umfassende Maßnahmen auf den Weg gebracht, um diese Schwachstellen zu
bekämpfen und die Währungsunion krisenfest zu machen. Die notwendige
Konsolidierung wird von Strukturreformen zur Förderung des Wachstums begleitet.
Den Ursachen der Krise wird mit einer 4-Säulenstrategie begegnet, wozu Reformen
zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Peripherieländer, die Verbesserung
der wirtschaftspolitischen Koordinierung und finanzpolitischen Überwachung

zwischen den Mitgliedsstaaten der Währungsunion und die gezielte Verbesserung
der Regulierung und Aufsicht über den Finanzsektor sowie die Einrichtung eines
permanenten Stabilitätsmechanismus gehören.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die Erfahrungen der letzten Jahre
gezeigt haben, dass im Notfall ein stabilisierendes Kriseninstrumentarium zur
Wahrung der Finanzstabilität in der gesamten Eurozone erforderlich ist. In der
Krisensituation reicht es nicht, ausschließlich auf Marktdisziplinierung zu setzen,
wenn die Finanzstabilität der Eurozone als Ganzes gefährdet ist. Zunächst ist daher
ein temporärer Euro-Schutzschirm, bestehend aus einem europäischen
Gemeinschaftsinstrument, dem Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus
(EFSM) und der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) errichtet worden,
um der akuten Schuldenkrise zu begegnen. Die EFSF wird noch begrenzt bis zum
30. Juni 2013 Finanzhilfen an betroffene Mitgliedsstaaten vergeben können. Parallel
hierzu haben sich die 17 Mitgliedsstaaten der Eurozone auf den dauerhaften
Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) geeinigt, der den EFSM und die EFSF
ablösen und langfristig zur Sicherung des Euro-Währungsgebiets beitragen wird. Der
ESM ist ein völkerrechtlicher Vertrag und ist als internationale Finanzinstitution
anzusehen. Der Zweck des ESM liegt darin, Finanzmittel zu mobilisieren und diese
durch verschiedene Finanzhilfeinstrumente den finanziell in Schwierigkeiten
geratenen Mitgliedstaaten der Eurozone zur Verfügung zu stellen, sofern die
Stabilität des Euroraums insgesamt gefährdet ist.
Der Petitionsausschuss unterstreicht, dass diese Finanzhilfen auf einer
unabhängigen Schuldentragfähigkeitsanalyse basieren und stets nur unter strikten
wirtschafts- und finanzpolitischen Auflagen gewährt werden (Prinzip der
Konditionalität). Damit sollen die Länder in die Lage versetzt werden, mittelfristig
wieder Zugang zu den Kapitalmärkten zu finden. Zugleich werden die
Voraussetzungen zur Rückzahlung der Kredite der Rettungsschirme und damit zur
Vermeidung von Belastungen für den deutschen Steuerzahler geschaffen. Die Hilfen
werden nur dann geleistet, wenn sie unabdingbar sind, um die Stabilität des Euro-
Währungsgebietes insgesamt zu wahren (Ultima-Ratio-Prinzip).
Der Ausschuss macht des Weiteren darauf aufmerksam, dass die Finanzminister der
Eurozone sich am 9. Dezember 2011 darauf verständigt haben, den ESM um ein
Jahr vorzuziehen und bereits im Juli 2012 in Kraft treten zu lassen. Darüber hinaus
haben sie vereinbart, den ESM mit seinem Inkrafttreten als vorrangiges Instrument
gegenüber der befristeten EFSF zu nutzen.

Der Grund für die vorrangige Nutzung des ESM ist dessen Kapitalstruktur, aufgrund
welcher er als deutlich effizienteres Kriseninstrument einzustufen ist. Während die
EFSF über keinerlei Kapitalausstattung verfügt und ihre Bonität aufgrund der reinen
Garantiestruktur unmittelbar von der Bonität ihrer Mitgliedstaaten abhängt, verfügt
der ESM über ein eingezahltes Kapital.
Der Petitionsausschuss betont, dass diese Kapitalstruktur den ESM nicht nur
unabhängiger von Entwicklungen der Bonität der ESM-Mitglieder macht, sondern sie
führt auch dazu, dass Verbindlichkeiten des ESM - anders als bei der EFSF - nicht
den ESM-Mitgliedern zugerechnet werden. Gerade für ein Kriseninstrument, dessen
Mitglieder zugleich auch potentielle Empfänger von Finanzhilfen sind, trägt die
Kapitalstruktur damit zu einer größeren Durchschlagkraft und Glaubwürdigkeit des
ESM bei.
Nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses erfolgt beim ESM außerdem keine
Übertragung von deutschen Souveränitätsrechten. Der Auffassung, dass nicht vom
Volke legitimierte Personen bzw. Institutionen, wie der IWF, die EZB, das Direktorium
und die Kommissare der EZB einen nicht hinnehmbare Machtposition erhielten, kann
vor diesem Hintergrund nach Ansicht des Ausschusses nicht gefolgt werden. Denn
alle wesentlichen Entscheidungen, einschließlich der Entscheidung über die
Gewährung von Finanzhilfen, werden einstimmig durch die Finanzminister des Euro-
Währungsgebiets im Gouverneursrat getroffen. Die Gouverneure und Direktoren des
ESM sind demokratisch legitimiert. Der deutsche Vertreter ist nach Maßgabe der
entsprechenden nationalen Durchführungsgesetze an parlamentarische
Entscheidungen gebunden und übt sein Stimmrecht dementsprechend aus.
Demnach können Änderungen des gezeichneten Kapitals nur nach Abschluss
entsprechender nationaler Umsetzungsmaßnahmen in Kraft treten. Für die
Bundesrepublik Deutschland bedeutet dies, dass der Deutsche Bundestag dieser
Erhöhung durch Bundesgesetz zustimmen muss.
Innerstaatlich ist zur Errichtung des ESM ein Zustimmungsgesetz gemäß Artikel 59
Absatz 2 Grundgesetz (GG) erforderlich. Zudem wird die Finanzierung der deutschen
Beteiligung am ESM mit dem Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen
Stabilitätsmechanismus geregelt. Damit unterliegen alle Festlegungen zur Art und
Höhe von Kapitaleinlagen und Garantien der Zustimmung des Deutschen
Bundestags.
Nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses bleibt folglich das im Grundgesetz
verankerte Budgetrecht des Deutschen Bundestages in jedem Falle gewahrt. In

diesem Zusammenhang weist der Ausschuss darauf hin, dass der Deutsche
Bundestag am 29. Juni 2012 in seiner 188. Sitzung die Gesetze zum Fiskalvertrag
und ESM mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit bereits beschlossen hat.
Nach Überzeugung des Ausschusses hat die Deutsche Bundesregierung damit
großen parlamentarischen Rückhalt für ihre Bemühungen erhalten, die europäische
Währungsunion zu einer europäischen Stabilitätsunion zu machen, in der Solidität
und Solidarität untrennbare Eckpfeiler sind.
In dem Finanzierungsgesetz werden darüber hinaus auch Beteiligungsrechte des
Deutschen Bundestags bei der Aktivierung und der laufenden Tätigkeit des ESM
verankert. Demzufolge ist auch nach der Errichtung des ESM eine weitere enge
Beteiligung und Einflussnahme des Deutschen Bundestages vorgesehen.
Hinsichtlich der im Rahmen der Petition angesprochenen Erhöhung des
Darlehensvolumen des ESM erlaubt sich der Petitionsausschuss folgende
Präzisierung: Der ESM wird eine Ausleihkapazität von maximal 500 Mrd. Euro
besitzen. Während des Parallelbetriebs des ESM und der EFSF von Mitte 2012 bis
Mitte 2013 besitzen beide Kriseninstrumente eine konsolidierte Ausleihkapazität von
maximal 700 Mrd. Euro. In diese Zahl sind allerdings die bereits zugunsten von
Irland, Portugal und Griechenland begebenen Hilfen von rd. 200 Mrd. Euro
eingerechnet. Dieses Volumen von rd. 200 Mrd. Euro wird im Zuge der
Kreditrückzahlung im Laufe der Zeit zurückgeführt. Hinzugerechnet werden jeweils
50 Mrd. Euro bilaterale Kredite an Griechenland und Finanzhilfen des Europäischen
Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) an Irland und Portugal.
Soweit im Rahmen der Petition die Gefahr der Haftung für Schulden des ESM
angeführt wird, so weist der Ausschuss in diesem Zusammenhang darauf hin, dass
sich die ESM-Mitglieder mit Ratifizierung des ESM-Vertrages verpflichtet haben,
neben der Einzahlung von Kapital in bestimmten Fallkonstellationen abrufbares
Kapital in Form von Gewährleistungen bereit zu stellen. Anders als bei der EFSF
haften die Eurozonen-Mitgliedstaaten nicht für konkrete Verbindlichkeiten des ESM.
Im Vordergrund steht vorliegend nämlich eine Kapitaleinzahlung zur Deckung von
Verlusten des ESM. Auch hier ist für die Frage der Übernahme von Haftungsrisiken
entscheidend, ob und in welchem Umfang der ESM Finanzhilfen bereitstellt.
Darüber hinaus macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass beim ESM
- anders als bei der EFSF - ein Reservefonds als Kapitalpuffer besteht, welcher
durch Erträge der Anlage des Kapitals bzw. durch Zahlungen der begünstigten

Mitgliedstaaten gespeist wird. Dieser Reservefonds reduziert somit etwaige Risiken
für eine Inanspruchnahme von eingezahltem Kapital und demnach für einen Abruf
des Kapitals sowie die Haftungsrisiken der ESM-Mitglieder.
Der am 2. Februar unterzeichnete und am 29. Juni 2012 vom Deutschen Bundestag
beschlossene ESM-Vertrag sieht für reguläre ESM-Darlehen im Erwägungsgrund
Dreizehn eine bevorzugte Geltendmachung vor, die mit einem bevorrechtigen
Gläubigerstatus des IWF vergleichbar, zu diesem jedoch nachrangig ist. Der IWF
leitet seinen Anspruch auf den bevorrechtigten Gläubigerstatus aus dem
Gewohnheitsrecht ab. Von diesem bevorrechtigten Gläubigerstatus sind etwaige
Finanzhilfen ausgenommen, welche unmittelbar an bereits bestehende Finanzhilfen
der EFSF an dieselben Mitgliedstaaten gewährt werden. Diese Einschränkung trägt
dem Umstand Rechnung, dass die EFSF keinen bevorrechtigten Gläubigerstatus
genießt.
Der Ausschuss weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Staats- und
Regierungschefs am 29. Juni 2012 im Falle von Finanzhilfen für Spanien
beschlossen haben, dass der ESM keinen bevorrechtigten Gläubigerstatus haben
soll.
Der Ausschuss macht des Weiteren darauf aufmerksam, dass bei Neuordnungen der
globalen Organisationen im Anschluss an den Zweiten Weltkrieg die internationale
Staatengemeinschaft vereinbarte, dass Zahlungsverpflichtungen eines Staates
gegenüber den kreditvergebenden multilateralen Institutionen selbst dann
eingehalten werden müssen, wenn dieser Staat seinen finanziellen Verpflichtungen
gegenüber anderen Gläubigern - private Gläubiger oder Einzelstaaten - nicht
nachkommen kann. Diese Vereinbarung wird als "preferred creditor status"
bezeichnet und gilt neben dem IWF, insbesondere auch für die Weltbank sowie die
multilateralen Entwicklungsbanken einschließlich der Europäischen Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung.
Der Petitionsausschuss betont außerdem, dass für die kreditvergebenden
multilateralen Institutionen der "preferred creditor status" von entscheidender
Bedeutung ist, um dort, wo eine Ratifizierung über private Kapitalmärkte erfolgt,
möglichst günstige Konditionen zu erhalten. Insbesondere beim IWF stellt dieser
Status die zentrale Voraussetzung dar, damit Kredite zu gleichen Konditionen an alle
Mitgliedstaaten - ohne Risikoprämien - vergeben werden können. Die Bereitstellung
von IWF-Kreditmitteln an Länder mit Zahlungsbilanzproblemen übernimmt häufig
eine katalytische Rolle. Das bedeutet, dass über die IWF-Kreditbereitstellung weitere

Mittel "eingeworben" und Reformen eingefordert werden, wodurch der Zugang zum
privaten Kapitalmarkt wieder geöffnet werden kann.
Der Ausschuss weist auch darauf hin, dass die Hilfe internationaler Organisationen
ohne den "preferred creditor status" weniger effektiv und erfolgreich wäre.
Der Ansicht, dass die dem ESM und seinen Vermögenswerten eingeräumte
Immunität dazu führen könne, dass sich der ESM in den europäischen Staaten als
"dritte Regierung" neben den nationalen Regierungen und der EU-Regierung
etablieren würde, kann der Petitionsausschuss nicht folgen. Denn diese Immunität
steht im Einklang mit anderen internationalen Finanzinstitutionen, wie z.B. dem IWF,
und dient dem Schutz des ESM sowie seiner Anteilseigner beispielsweise vor
Beschlagnahme oder Enteignung. Bei den in Artikel 32 und 35 des ESM-Vertrags
vorgesehenen Immunitäten für den ESM, sein Vermögen sowie seine Amtsträger
und Bediensteten handelt es sich um bei internationalen Finanzinstitutionen übliche
Regelungen.
Der Petitionsausschuss macht zudem darauf aufmerksam, dass diese Tätigkeit des
ESM äußerst komplexe rechtliche Vorgänge beinhaltet, welche regelmäßig mit
erheblichen Risiken behaftet sind. Durch diese Regelungen soll der ESM und sein
Vermögen vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt werden.
Der Ausschuss betont, dass diese Regelungen somit nicht nur im Interesse der
ESM-Mitglieder, sondern auch in dem des deutschen Steuerzahlers liegen. Darüber
hinaus kann die persönliche Immunität der Amtsträger und Bediensteten durch den
Gouverneursrat des ESM, in welchem die Finanzminister der Mitgliedstaaten der
Eurozone vertreten sind, aufgehoben werden. Hierdurch wird gewährleistet, dass
einem etwaigen Missbrauch in geeigneter Art und Weise entgegengewirkt werden
kann. Vergleichbare Regelungen gelten für den IWF, die Weltbank sowie regionale
Entwicklungsbanken.
Hinsichtlich der Besteuerung der ESM-Bediensteten ist vorgesehen, sich am
Besteuerungssystem für die Beschäftigten der Europäischen Investitionsbank (EIB)
zu orientieren.
Schließlich betont der Ausschuss, dass das BVerfG am 12. September 2012 (2 BvR
1390/12; 1421/12; 1438/12; 1439/12; 1440/12; 2 BvE 6/12) nach summarischer
Prüfung entschieden hat, dass der Vertrag zum ESM und der Fiskalpakt
verfassungskonform sind. Des Weiteren hat das Gericht bestätigt, dass der Deutsche
Bundestag mit seiner Zustimmung zu diesen vertraglichen Vereinbarungen weder

seine verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten im Allgemeinen noch seine
haushaltsrechtlichen Kompetenzen und seine Budgetverantwortung - im Besonderen
an europäische Institutionen oder Organe - abgetreten hat.
Der Petitionsausschuss unterstreicht außerdem, dass das BVerfG die
Bundesregierung völkerrechtlich an bestimmte Grundsätze gebunden hat (sog.
völkerrechtliche Vorbehalte). Bei der Ratifikation des ESM-Vertrags muss zum einen
völkerrechtlich sichergestellt werden, dass keine Vorschrift des Vertrages so
ausgelegt werden kann, dass für die Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung
des deutschen Vertreters höhere Zahlungsverpflichtungen als 190 Mrd. Euro
begründet werden. Zum anderen darf die Auslegung der Regelungen über die
Unverletzlichkeit der Unterlagen des ESM und die Schweigepflicht aller für den ESM
tätigen Personen nicht der umfassenden Unterrichtung von Bundestag und
Bundesrat entgegenstehen.
Insoweit macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass die
Bundesregierung im nächsten Schritt die verfassungsrechtlich erforderliche
Auslegung des ESM-Vertrags in Bezug auf die Haftungsobergrenze und das
Informationsrecht des Deutschen Bundestages und Bundesrates bei der
Ratifizierung völkerrechtlich verbindlich herbeiführen wird. Nach dem Dafürhalten des
Ausschusses ist eine rein politische Interpretationserklärung vorliegend jedoch nicht
ausreichend, da sie die anderen Vertragsstaaten nicht bindet.
Der Petitionsausschuss weist jedoch auch darauf hin, dass die Ausgestaltung der
Sicherstellung der völkerrechtlichen Vorbehalte im Zuständigkeitsbereich der
Bundesregierung liegt. Diese kann folglich entscheiden, ob diese Sicherstellung
durch einen völkerrechtlichen Kündigungsvorbehalt, eine gemeinsame Erklärung
aller ESM-Vertragspartner oder etwa ein ergänzendes Protokoll erfolgen soll.
Der Ausschuss macht zudem darauf aufmerksam, dass Bundespräsident Joachim
Gauck die Gesetze zum ESM, zum Fiskalpakt und zur Änderung des Art. 136 AEUV
am 13. September 2012 ausgefertigt hat. Rechtliche Folgen hat die Unterschrift des
Bundespräsidenten allerdings noch nicht. Nach Ausfertigung der Gesetze muss die
ESM-Urkunde noch endgültig vom ihm ratifiziert und beim Generalsekretariat des
Rates der Europäischen Union in Brüssel hinterlegt. Dann erst können die Gesetze
völkerrechtlich in Kraft treten. Eine erneute Befassung des Deutschen Bundestages
war vorliegend nach Auffassung des Ausschusses jedoch nicht erforderlich.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in
Aussicht stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (PDF)


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