Región: Alemania

Fischerei - Verbot des Angelns als Freizeitbeschäftigung und Nutzung anderer Fangmethoden

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
71 Apoyo 71 En. Alemania

No se aceptó la petición.

71 Apoyo 71 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2016
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

11/09/2017 13:00

Pet 3-18-10-790-030654Fischerei
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend nicht
entsprochen werden konnte.
Begründung
Der Petent fordert, dass das Angeln von Fischen als Tierquälerei eingestuft und
verboten wird.
Er führt aus, dass Angeln eine Freizeitbeschäftigung sei. Die Behauptung, dass Angeln
dem Nahrungserwerb diene, sei meist nur ein Vorwand, um die Bestimmungen des
Tierschutzgesetzes zu umgehen. Viele Angler würden keinen Fisch essen. Die Fische
würden beim Angeln Angst und erhebliche Schmerzen erleiden. Durch die Angelhaken
würden sie schwer verletzt. Auch für die lebenden Köder sei die Befestigung am
Angelhaken mit erheblichen Schmerzen verbunden. Da der Zweck des Angelns nicht
in erster Linie dem Nahrungserwerb diene, müsse es verboten werden.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 71 Mitzeichnende haben das
Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu dem Anliegen darzulegen. Die parlamentarische Prüfung hatte das im
Folgenden dargestellte Ergebnis:
Gemäß § 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) darf niemand einem Tier ohne
vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Ein vernünftiger Grund
liegt dann vor, wenn das Angeln einem Nahrungserwerb dient. Durch das Hinzutreten
weiterer Motive, wie z. B. das Vermessen, Wiegen und Fotografieren des Fisches im
Rahmen einer Freizeitaktivität, fällt dieser vernünftige Grund nicht weg. Gemäß § 4
TierSchG in Verbindung mit den §§ 9 und 12 der Tierschutz-Schlachtverordnung
müssen Fische nach dem Fang jedoch in einem geeigneten Wasserbehälter
untergebracht werden oder unverzüglich betäubt und getötet werden. Ein

Zurücksetzen gefangener Fische ist nur auf Grund landesrechtlich bestimmter
Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß zulässig. Weiterhin ist es zulässig aus
Gründen der Hege. Ein Zurücksetzen lebensgefährlich verletzter Fische ist nicht
zulässig.
Die nicht auf einen Nahrungserwerb ausgerichtete Angelfischerei ist somit bereits nach
bestehender Rechtslage tierschutzwidrig und sanktionsfähig. Dementsprechend hat
mit Erlass vom 30. September 2013 das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen durch Erlass
verfügt, dass kommerziellen Angelteichen das „Trophäenangeln“ oder das als „Catch
and Release“ bezeichnete Angelfischen untersagt wird. Da der Betreiber einer
derartigen Angelteichanlage gegen eine entsprechende Ordnungsverfügung
gerichtlich vorgegangen ist, hat das Oberverwaltungsgericht am 6. Juli 2015 die
Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung festgestellt (Beschluss vom 3. Juli 2015, Az.
20 B 209/15).
Da die in der Petition kritisierte Angelfischerei, die ausschließlich aus anderen
Gründen als zum Nahrungserwerb erfolgt, bereits nach der bestehenden Rechtslage
tierschutzwidrig ist, unterstützt der Petitionsausschuss ein weitergehendes Verbot
nicht. Er empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen
überwiegend nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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