Fischerei - Verbot des sogenannten "Catch and Release"-Fischen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
170 Unterstützende 170 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

170 Unterstützende 170 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11.09.2017, 12:59

Pet 3-18-10-790-027247

Fischerei


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Der Petent fordert, das so genannte Catch-and-Release-Fischen in Deutschland zu
verbieten.
Das „Catch-and-Release“-Fischen bedeute, dass Fische nur geangelt würden, um
sie hinterher wieder freizulassen. Dem Fisch entstünden hierdurch Schmerzen und
Schäden. Es handele sich nicht um eine sinnvolle Nutzung der Fischbestände.
Fischer seien auch zur Hege und Pflege der Fischbestände verpflichtet. Hierzu
gehöre auch, besonders gewichtige Exemplare zu entfernen, da diese kräftigen
Jungfischen Platz und Nahrung wegnähmen. Durch das „Catch-and-Release“-
Fischen würden aber insbesondere große Karpfen oft mehrfach hintereinander
gefangen und wieder frei gelassen.
Bedenklich seien auch spezielle „Catch-and-Release“-Anlagen. In diesen würden
oftmals exotische und besonders gewichtige Fische gehalten werden, die gefischt
und wieder frei gelassen würden. Diese Anlagen müssten ebenfalls verboten
werden.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 170 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu dem Anliegen darzulegen. Die Prüfung des Petitionsausschusses
hatte unter Berücksichtigung der Ausführungen der Bundesregierung das im
Folgenden dargestellte Ergebnis:
Die Angelpraxis des „Catch-and-Release“ erfolgt primär zum Freizeitvergnügen und
nicht zur Gewinnung von Fischen als Lebensmittel. Die Bundesregierung hat

mitgeteilt, dass das Schmerzempfindungsvermögen und die Leidensfähigkeit von
Fischen wissenschaftlich belegt seien. Durch das „Catch-and-Release“-Angeln
werden daher den Fischen Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt. Sie werden
bei der anschließenden Präsentation und Fotografie an Land weiterhin einer
zusätzlichen Verletzungsgefahr, Leid und Stress ausgesetzt. Das „Catch-and-
Release“-Angeln ist daher nicht mit dem Grundsatz des § 1 Satz 2 des
Tierschutzgesetzes (TierSchG) vereinbar. Den Fischen werden ohne vernünftigen
Grund – da das Angeln der Fische nicht dem Nahrungserwerb dient – Schmerzen,
Leiden oder Schäden zugefügt. Die Praxis des „Catch-and-Release“-Fischens kann
gemäß § 16a TierSchG unterbunden werden. Danach trifft die zuständige Behörde
die zur Beseitigung festgestellter Verstöße notwendigen Anordnungen. Das
Oberverwaltungsgericht Münster hat in seinem Beschluss vom 3. Juli 2015 – 20 B
209/15 entschieden, dass die Angelpraxis „Catch-and-Release“ gegen das
Tierschutzgesetz verstößt und eine Ordnungsverfügung zur Folge haben kann. Diese
kann sich nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichtes auch gegen
denjenigen richten, der die Teichanlagen zur Verfügung stellt. Der Ausschuss
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen
entsprochen wurde.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung
zur Berücksichtigung zu überweisen, wurde mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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