Förderung der Aufnahme einer selbständigen Arbeit - Rechtsanspruch auf Gründungszuschuss

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
408 Unterstützende 408 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

408 Unterstützende 408 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:07

Pet 4-18-11-8125-004946

Förderung der Aufnahme einer
selbständigen Arbeit


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.05.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Zahlung eines Gründungszuschusses beim Start
in die Selbstständigkeit wieder von einer Ermessensleistung in einen
Rechtsanspruch umzuwandeln.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, im Jahr 2011 sei der
Rechtsanspruch auf einen Gründungszuschuss zu einer Ermessensleistung
umgewandelt worden. Dies habe mehr Nach- als Vorteile gebracht. Die
Entscheidungsfindung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsagenturen, die
unter finanziellen Druck ständen, sei subjektiv und werde von keiner übergeordneten
Stelle kontrolliert. Die Antragstellung sei umfangreich und für den Antragsteller
kostspielig, da beizubringende Bescheide von fachkundigen Stellen kostenpflichtig
seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichte
Petition verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 408 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 25 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Ende Dezember 2011 ist mit dem Gesetz zur Verbesserung der
Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt der Gründungszuschuss im Dritten Buch

Sozialgesetzbuch (SGB III) in eine vollständige Ermessensleistung umgewandelt
worden. Grundlegende Förderphilosophie im SGB III ist es, für eine Eingliederung in
Arbeit das jeweils beste Förderinstrument für die arbeitslose Person zu identifizieren.
Ein pauschaler Rechtsanspruch widerspricht diesem Gedanken, weil er verhindert,
dass alternative Eingliederungs- und Fördermöglichkeiten überhaupt in Betracht
gezogen werden. Dagegen sichert eine Ermessensleistung vor Ort eine
Förderentscheidung, die am Maßstab des individuellen Einzelfalles ausgerichtet ist.
Der Gründungszuschuss steht im Rahmen des allgemeinen Instrumentenkatalogs
des SGB III als Ermessensleistung grundsätzlich allen Arbeitslosen offen, die die
Fördervoraussetzungen erfüllen. Die Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise die
Agenturen für Arbeit haben zu gewährleisten, dass das Ermessen so ausgeübt wird,
dass eine Förderung finanziell im gesamten Jahr möglich ist. Sie vertreten in diesem
Zusammenhang auch die Interessen der Versichertengemeinschaft, aus deren
Beiträgen die Ausgaben für den Gründungszuschuss finanziert werden. Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie die Bundesagentur für
Arbeit haben keinen Einfluss darauf, ob und ggfs. in welcher Höhe die fachkundigen
Stellen Gebühren für eine Stellungnahme erheben.
Für die Bewilligung des Gründungszuschusses hat die Bundesagentur für Arbeit eine
Geschäftsanweisung herausgegeben, die einheitliche Bewilligungskriterien für die
Agenturen für Arbeit festlegt. Sie ist auf der Internetseite der Bundesagentur für
Arbeit einzusehen und rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die pflichtgemäße
Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch, der der sozialgerichtlichen Kontrolle
unterliegt.
Darüber hinaus stellt der Gründungszuschuss keine allgemeine Wirtschaftsförderung
dar. Der Gründungszuschuss ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung und
muss wirtschaftlich angemessen und sparsam sowie an den Bedürfnissen des
Einzelfalles orientiert, eingesetzt werden.
Der Ausschuss hält die Rechtslage für sachgerecht und vermag sich für eine
Gesetzesänderung im Sinne der Petition nicht einzusetzen. Der Petitionsausschuss
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der
Petition nicht entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag,
die Petition der Bundesregierung – dem BMAS - zur Erwägung zu überweisen, ist
mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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