Förderung der beruflichen Ausbildung - Ausbildung von Seniorenbetreuern

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
91 Ondersteunend 91 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

91 Ondersteunend 91 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2012
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

18-11-2015 16:05

Pet 4-17-11-8180-042395

Förderung der beruflichen Ausbildung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, der Deutsche Bundestag möge gesetzliche Vorgaben
entwickeln, die eine unzureichende Ausbildung für Seniorenbetreuer nach § 1897
Bürgerliches Gesetzbuch verhindern.
Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, Bildungsträger sollten nicht
aus Mitteln der Bundesanstalt für Arbeit (BA) finanziert werden, die Betreuer
unzureichend ausbildeten. Das beziehe sich insbesondere auf die Ausgabe von
Bildungsgutscheinen an Personen, bei denen bereits im Vorwege erkennbar sei,
dass sie zur Berufsausübung ungeeignet seien.
Es sei eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, alten Menschen einen Lebensabend in
Würde zu ermöglichen. Eine Unterstützung durch sogenannte „Seniorenbetreuer“
erachtet die Petentin als nicht zielführend, da deren Ausbildung und Qualifikation
unzureichend für diese komplexe Aufgabe sei. Die durch die BA geförderten
Fortbildungsmaßnahmen zum Seniorenbetreuer seien gemessen am Ergebnis
deutlich überteuert. Hier würden insbesondere durch die Ausgabe von
Bildungsgutscheinen öffentliche Gelder verschwendet.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Es gingen 91 Mitzeichnungen und
2 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Mit Hilfe der beruflichen Weiterbildungsförderung sollen die Integrationschancen von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern deutlich verbessert werden. Persönliche
Handlungserfordernisse und die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes sind dabei
entscheidende Faktoren.
Durch die BA wird im Rahmen der beruflichen Weiterbildungsförderung ein
entsprechender Beitrag zur Sicherung des Fachkräftebedarfs im Bereich der
Altenpflege geleistet. Zu den geförderten Weiterbildungen gehören insbesondere die
Qualifizierungen, die zu Abschlüssen „Altenpfleger/in" oder „Altenpflegehelfer/in"
führen. Darüber hinaus können je nach regionaler Bedarfslage auch kürzere
Qualifizierungen gefördert werden. Hierzu gehören z.B. Weiterbildungen, die nach
den „Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte
in Pflegeheimen" gemäß § 87b Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)
durchgeführt werden. Entsprechend qualifizierte Kräfte sollen insbesondere die
Betreuungs- und Lebensqualität von Heimbewohnern verbessern, die z.B. infolge
demenzbedingter Fähigkeitsstörungen erheblich in ihrer Alltagskompetenz
eingeschränkt sind und deshalb einen hohen Beaufsichtigungs- und
Betreuungsaufwand haben. Entsprechend qualifizierte Personen sollen die
betroffenen Pflegeheimbewohner betreuen und aktivieren. Inhalt und Dauer solcher
Qualifizierungsmaßnahmen sind in der genannten Richtlinie festgelegt. Die
Qualifizierungen haben einen Mindestumfang von 160 Unterrichtsstunden und
umfassen darüber hinaus auch ein zweiwöchiges Betreuungspraktikum.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können im Rahmen der beruflichen
Weiterbildung nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (§§ 81 ff.
SGB III) u. a. dann gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie
bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, um eine drohende Arbeitslosigkeit zu
vermeiden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die
Notwendigkeit anerkannt ist. Hierbei sind Vorkenntnisse und
Zugangsvoraussetzungen zu berücksichtigen. Zur Klärung der Eignung und zur
Vermeidung von Fehlentscheidungen werden bei Bedarf auch die Fachdienste der
BA eingeschaltet werden (Ärztlicher Dienst, Berufspsychologischer Service).
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage und ihre Anwendung für sachgerecht
und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petentin
auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen der Petentin nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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