Förderung der beruflichen Weiterbildung - Verpflichtung der Arbeitgeber zur Fortbildung der Arbeitnehmer

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
201 Unterstützende 201 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

201 Unterstützende 201 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:11

Pet 4-17-11-8131-051986

Förderung der beruflichen Weiterbildung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent fordert, dass Arbeitgeber generell dazu verpflichtet sind, interne
Fortbildungsmaßnahmen anzubieten oder ein Arbeitsverhältnis fortführend in
Teilzeitform weiterzuführen, wenn der Arbeitnehmer eine entsprechende
Weiterbildungsmaßnahme auf eigenen Wunsch in Anspruch nimmt oder ein Studium
aufnimmt oder generell seinen Bildungsstand und seine Qualifikation erhöhen
möchte.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass mit dieser Regelung
verhindert werden soll, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von ihrem
Arbeitgeber daran gehindert werden, ihr Fachwissen durch interne
Fortbildungsmaßnahmen auf einem aktuellen Stand zu halten, um den wechselnden
Anforderungen des Arbeitsmarkts gerecht zu werden. Die Regelung soll zudem
Arbeitnehmer vor einer Kündigung schützen, die im Zusammenhang mit dem
Wunsch nach Fortbildung stehe.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 201 Mitzeichnern
unterstützt. Außerdem gingen 8 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Eine zwingende gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeber, Mitarbeitern im
bestehenden Arbeitsverhältnis Weiterbildungsmaßnahmen anzubieten oder sie für
die Dauer einer Bildungsmaßnahme oder eines Studiums als Teilzeitbeschäftigte zu
beschäftigen, stellt einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte unternehmerische
Freiheit und Berufsfreiheit dar (Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 12 Grundgesetz). Eine
solche Maßnahme wäre mit dem Grundgesetz nur vereinbar, wenn sie auf
sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls beruht und die
berufliche Betätigung des Arbeitgebers nicht unverhältnismäßig einschränkt. Zweifel
hieran bestehen bereits im Hinblick auf die Grundsätze der Erforderlichkeit und
Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme.
Das geltende Recht ermöglicht Beschäftigten bereits jetzt, sich beruflich
weiterzubilden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die Tarifvertrags- und die
Betriebspartner können Maßnahmen der Weiterbildung im Arbeitsverhältnis durch
entsprechende Vereinbarung regeln. Hiervon haben die Tarifvertragsparteien rege
Gebrauch gemacht. In solchen Vereinbarungen können die Vertragsparteien auch
festlegen, ob und in welchem Umfang Beschäftigte bezahlte oder unbezahlte
Freistellung für die Dauer einer betrieblichen oder außerbetrieblichen
Bildungsmaßnahme erhalten und in welchem Umfang sie gegebenenfalls neben der
Teilnahme an der Bildungsmaßnahme weiter arbeiten können. Gerade Tarifverträge
und Betriebsvereinbarungen können die speziellen Interessen von Arbeitgebern und
Arbeitnehmern der jeweiligen Branche und der Betriebe auch bei dem Thema
Weiterbildung in besonderer Weise berücksichtigen.
In den Fällen, in denen solche Vereinbarungen nicht bestehen, können die
Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) Beschäftigten helfen,
ihren Wunsch zu realisieren, an einer Weiterbildungsmaßnahme teilzunehmen.
Beschäftigte haben das Recht, von ihrem Arbeitgeber eine Verringerung der
Arbeitszeit zu verlangen (§ 8 TzBfG). Der Teilzeitanspruch ist nicht auf bestimmte
Gründe beschränkt. Beschäftigte können deshalb von ihrem Arbeitgeber auch dann
eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen, wenn sie den Wunsch haben, eine Aus-
und Weiterbildung durchzuführen. Der Arbeitgeber kann die Teilzeitarbeit nur aus
betrieblichen Gründen ablehnen (§ 8 Abs. 4 TzBfG). Bei Beschäftigten, die bereits in
Teilzeit arbeiten, muss der Arbeitgeber außerdem dafür sorgen, dass auch sie an
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die ihre berufliche Entwicklung und Mobilität
fördern, teilnehmen können, wenn dringende betriebliche Gründe oder vorrangige
Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer nicht entgegenstehen (§ 10 TzBfG).

Soweit es um Bildungsmaßnahmen zum Zwecke der beruflichen oder
staatsbürgerlich-politischen oder der allgemeinen Weiterbildung geht, enthalten
außerdem die Bildungsurlaubsgesetze der Länder regelmäßig einen entsprechenden
Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Dauer der Bildungsmaßnahme. Dieser
Anspruch ist für Arbeitnehmer, zur Ausbildung Beschäftigte und
arbeitnehmerähnliche Personen in den meisten Bundesländern mit unterschiedlichen
gesetzlichen Voraussetzungen geregelt. Der Arbeitgeber darf den Bildungsurlaub im
Allgemeinen nur aus betrieblichen Gründen oder bei entgegenstehenden
Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer ablehnen.
Aus Sicht des Petitionsausschusses sind weitergehende gesetzliche Maßnahmen,
nicht erforderlich.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich daher
nicht für die Forderungen des Petenten aussprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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