Regiune: Germania

Förderung der Berufsausbildung - Ergänzende außerschulische Förderung für Schüler aus finanzschwachen Familien

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
112 de susținere 112 in Germania

Petiția a fost inchisa

112 de susținere 112 in Germania

Petiția a fost inchisa

  1. A început 2016
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

11.09.2017, 12:58

Pet 4-18-11-8130-029037Förderung der Berufsausbildung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition den Landesvolksvertretungen zuzuleiten.
Begründung
Mit der Petition wird im Rahmen der Bildungs- und Teilhabeleistungen die Möglichkeit
der Lernförderung auch für den Fall gefordert, dass eine Versetzung nicht gefährdet
ist.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die betreffenden Schülerinnen und
Schüler aus finanzschwachen Familien sollten auf Antrag außerschulisch ergänzend
gefördert werden, sofern eine Bescheinigung über den ergänzenden Lernförderbedarf
vorliege. Um Missbrauch zu vermeiden, sollten die Fördergelder ohne Umweg direkt
an den Erbringer der Leistung gezahlt werden. Sollte dann trotz der Förderung der
erhoffte Erfolg ausbleiben, solle die Förderung eingestellt werden.
Deutschland benötige Fachkräfte. Dennoch würden Schülerinnen und Schüler sowie
Auszubildende nicht vernünftig gefördert. Nach einem Urteil des Landessozialgerichts
Hessen vom 13. November 2015 würden Kinder aus finanzschwachen Familien
diskriminiert. Danach müssten Schülerinnen und Schüler außerschulisch nicht
ergänzend gefördert werden, sofern das Versetzungsziel nicht in Gefahr sei.
Befriedigende Leistungen seien danach nicht wesentliches Lernziel. Außerschulische
Lernförderung solle lediglich den Anspruch auf Sicherung eines menschenwürdigen
Existenzminimums sicherstellen. Dies werde auch durch Hartz IV gesichert. Danach
hätten Kinder von Hartz IV Empfängern auch nur ein Recht auf Hartz IV.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 112 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 18 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Beim sogenannten Bildungs- und Teilhabepaket (im Folgenden: Bildungspaket)
handelt es sich um Leistungen zur Sicherung des spezifischen sozio-kulturellen
Existenzminimums von hilfebedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen
Erwachsenen. Die entsprechenden Bildungs- und Teilhabeleistungen gibt es in der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II), der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), im
Asylbewerberleistungsgesetz sowie für Familien mit Bezug von Kinderzuschlag oder
Wohngeld nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes.
Allgemein gilt, dass in allen Rechtskreisen die kommunale Ebene (im Regelfall Kreise
und kreisfreie Städte) Träger des Bildungspakets ist. Das bedeutet, dass diese über
die Umsetzung des Bildungspakets einschließlich der Auslegung der entsprechenden
Normen entscheidet. Die Aufsicht obliegt den Ländern. Dem Bund stehen im Hinblick
auf die Umsetzung des Bildungspakts keinerlei Einwirkungsrechte zu, insbesondere
keine Weisungsrechte.
Speziell für die Lernförderung gilt, dass ein Anspruch auf Deckung dieses Bedarfs
durch das Bildungspaket eng mit den jeweiligen schulpolitischen Vorstellungen der
Länder verknüpft ist, die für den Bildungsbereich die Verantwortung tragen. Unter
welchen Voraussetzungen von einer Lernförderung auszugehen ist, wird somit durch
die Länder im Rahmen ihrer jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen festgelegt.
Die materiell-rechtliche Anspruchsnorm lautet in § 28 Absatz 5 SGB II wie folgt:
„Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende
angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich
erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten
wesentlichen Lernziele zu erreichen“.
Der Gesetzgeber ging bei dieser Regelung davon aus, dass außerschulische
Lernförderung einen Sonderbedarf darstellt, der als Mehrbedarf nur in Ausnahmefällen
geeignet und erforderlich und damit in der Regel nur kurzzeitig notwendig ist, um
vorübergehende Lernschwächen zu beheben (vgl. Bundestags-Drucksache 17/3404
vom 26. Oktober 2010, Seite 105).
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge (DV) hat zur Umsetzung des
Bildungspaketes am 16. Juni 2015 die „Dritten Empfehlungen des Deutschen Vereins
zur Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe“ verabschiedet. Darin greift

der DV die praktischen rechtskreisübergreifenden Erfahrungen sowohl der
Leistungsberechtigten als auch der Träger und Anbieter auf und bekräftigt nochmals,
dass stets die Umstände des Einzelfalls zu beachten sind.
Da für die Umsetzungsfragen die jeweiligen Bundesländer zuständig sind, empfiehlt
der Ausschuss, die Petition den Landesvolksvertretungen zuzuleiten.

Begründung (PDF)


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