Область: Германия
Успех

Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft - Abschaffung des Mindestbeitrages fürs Berufsbildungsverfahren in der Bauwirtschaft für Solo-Selbständige

Заявитель не публичный
Петиция адресована к
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
9 Поддерживающий 9 через Германия

Петиция была принята.

9 Поддерживающий 9 через Германия

Петиция была принята.

  1. Начат 2017
  2. Сбор закончен
  3. Отправлено
  4. Диалог
  5. Успех

Это онлайн-петиция des Deutschen Bundestags .

28.11.2019, 03:23

Petitionsausschuss

Pet 4-18-11-816-041667
01904 Steinigtwolmsdorf
Förderung der ganzjährigen
Beschäftigung in der Bauwirtschaft

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, den Mindestbeitrag für das Berufsbildungsverfahren in
der Bauwirtschaft für Einzelunternehmer abzuschaffen.
Zur Begründung der Petition wird insbesondere ausgeführt, dass der Mindestbeitrag für
das Berufsbildungsverfahren aufgrund des Tarifvertrages der SOKA-BAU aus dem
Jahr 2015 sowie der entsprechenden Allgemeinverbindlicherklärung erhoben werde. Der
Mindestbeitrag für Selbstständige ohne Arbeitnehmer liege bei 900,00 € jährlich. Dies sei
unverhältnismäßig hoch und teilweise existenzbedrohend. Der Beitrag müsse gezahlt
werden, ohne dass der Selbstständige Gegenleistungen erwarten könne.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses
eingestellt. Sie wurde durch 9 Mitzeichnungen unterstützt. Außerdem gingen 2
Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie
folgt zusammenfassen:
Bei der SOKA-BAU handelt es sich um ein Sozialkassenverfahren des Baugewerbes, das
besondere Versorgungsleistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren gewährt.
Petitionsausschuss

Nach § 5 Tarifvertragsgesetz kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf
gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem
Tarifausschuss einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären, wodurch der
Tarifvertrag auf alle nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung
findet. Mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 14. Juli 2015 ist die
Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im
Baugewerbe zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten, welche durch eine
allgemeinverbindliche neue Fassung zum 1. Januar 2016 abgelöst wurde.
Die SOKA-BAU erstattet mittels der Einnahme der Beiträge zur Förderung des
Berufsbildungsverfahrens ausbildenden Betrieben einen Teil der Ausbildungskosten und
setzt damit einen Anreiz für die Ausbildung. Der Einführung des Mindestbeitrags lag die
Erwägung zugrunde, dass das Berufsbildungsverfahren von sämtlichen Betrieben der
Branche getragen werden sollte, da sie von der Bereitstellung ausreichender und gut
ausgebildeter Fachkräfte profitieren.
Am 3. November 2016 haben sich die Tarifparteien zunächst auf eine Härtefallregelung
zum Mindestbeitrag im Berufsbildungsverfahren geeinigt, die für vergangene und
zukünftige Mindestbeitragsansprüche Anwendung finden sollte.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die Inhalte bzw. Änderungen eines
Tarifvertrages aufgrund der Tarifautonomie den jeweiligen Vertragsparteien obliegen. Es
besteht keine Zuständigkeit des Bundes und ein Einwirken auf den Inhalt eines
Tarifvertrages ist daher nicht möglich.
Zwischenzeitlich haben sich jedoch Änderungen bezüglich des Mindestbeitrags zum
Berufsbildungsverfahren für Einzelunternehmer ergeben.
Die SOKA-BAU hat am 24. August 2017 bekannt gemacht, dass der Einzug des
Mindestbeitrags nach § 17 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren gestoppt
wurde und bislang geleistete Mindestbeiträge zurückerstattet werden. Die
Bekanntmachung kann auf der Internetseite der SOKA-Bau unter der Rubrik
„SOKA-BAU – Medien – Nachrichten“ eingesehen werden.
Anlass für dieses Vorgehen war die Entscheidung des 9. Senats des
Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 1. August 2017 (Az. 9 AZB 45/17), dass der Rechtsweg
zu den Arbeitsgerichten hinsichtlich des Mindestbeitrags zum Berufsbildungsverfahren
Petitionsausschuss

der Bauwirtschaft für Betriebe ohne Beschäftigte nicht eröffnet ist. Das Gericht hat in
seiner Entscheidung festgestellt, dass diese Betriebe keine Arbeitgeber im Sinne von
§ 2 Arbeitsgerichtsgesetz seien.
Das BAG hatte damit keine Entscheidung über die Wirksamkeit einer solchen Regelung
in einem Tarifvertrag getroffen, da sich die Entscheidung vom 1. August 2017 lediglich
mit der Frage des Rechtswegs befasst hat. Die Unwirksamkeit der Erhebung eines Beitrags
von Betrieben ohne Arbeitnehmer hat der 10. Senat des BAG am 31. Januar 2018 hingegen
für das Schornsteinfegerhandwerk (Az. 10 AZR 279/16) festgestellt. Die Regelungsmacht
der Tarifvertragsparteien reiche demnach nicht so weit, dass auch Betriebe ohne
Arbeitnehmer erfasst werden könnten.
Für das Baugewerbe hat der 10. Senat des BAG am 21. März 2018 die Wirksamkeit der
Allgemeinverbindlicherklärung u. a. des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren
vom 3. Mai 2013 in der Fassung des letzten Änderungstarifvertrags vom
10. Dezember 2014 festgestellt (Az. 10 ABR 62/16). Eine Entscheidung über die
Zulässigkeit des Mindestbeitrags im Baugewerbe hat das Gericht dabei nicht getroffen, in
der Urteilsbegründung aber deutliche Zweifel daran geäußert. Das BAG hat jedoch auch
ausgeführt, dass eine unwirksame Regelung im Tarifvertrag nicht zur Unwirksamkeit des
gesamten Tarifvertrags bzw. seiner Allgemeinverbindlicherklärung führt, solange der
Tarifvertrag ohne die unwirksame Regelung noch eine sinnvolle und in sich geschlossene
Regelung darstellt.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten hält der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden bezüglich des Mindestbeitrags zum Berufsbildungsverfahren für
Einzelunternehmer nicht für notwendig, weil durch die o. g. Bekanntmachung dem
Anliegen der Petition bereits Rechnung getragen wird.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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