Reģions: Vācija

Förderungsmaßnahmen in der Landwirtschaft - EU-Direktzahlungen

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
157 Atbalstošs 157 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

157 Atbalstošs 157 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2013
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16:08

Pet 3-17-10-7804-048826

Förderungsmaßnahmen in der
Landwirtschaft


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.02.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist. Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass die Initiative des EU-Agrarkommissars Dacian
Ciolos unterstützt wird. Europäische Bauern sollen künftig EU-Direktzahlungen nur
noch unter bestimmten Voraussetzungen erhalten.
Insbesondere sollen sie auf sieben Prozent ihrer Flächen der Ökologie Vorrang
geben. Sie sollen mindestens drei verschiedene Feldfrüchte anbauen. Mais dürfe
nicht mehr als 70 Prozent der Anbaufläche einnehmen. Bis zum Jahr 2020 sollen nur
noch fünf Prozent des Weidelandes in Ackerland umgewandelt werden dürfen. Der
Petent führt näher aus, dass durch die konventionelle Landwirtschaft ein großer Teil
der wild lebenden Pflanzen und Tiere in der Existenz bedroht werde. Zudem würden
die Böden und das Grundwasser durch Schadstoffe belastet. Der zunehmende
Anbau von Mais zur Stromerzeugung in Biogasanlagen habe dazu geführt, dass
brachliegende Flächen intensiv genutzt würden. Die verfügbaren landwirtschaftlich
nutzbaren Flächen seien knapp geworden. Unter dieser zunehmenden Verknappung
litten vor allem kleinere Betriebe und ökologisch tätige Landwirte. Die
Direktzahlungen der heutigen EU-Agrarförderung würden überwiegend an
landwirtschaftliche Großbetriebe geleistet. Diese würden nicht nach ökologischen
Grundsätzen wirtschaften.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlich und diskutiert wurde. 157 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu dem Anliegen mitzuteilen. Die parlamentarische Prüfung hatte das im
Folgenden dargestellte Ergebnis:

Das Anliegen betrifft den Vorschlag der Europäischen Kommission zur
Weiterentwicklung der gemeinsamen Agrarpolitik vom 12. Oktober 2011. Am
20. Dezember 2013 wurde die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht.
Im Hinblick auf die mit der Petition angesprochenen Punkte stellt sich die
Beschlusslage auf EU-Ebene wie im Folgenden ausgeführt dar:
- Im Rahmen des so genannten Greenings der Direktzahlungen müssen
grundsätzlich die Landwirte mit mehr als 15 Hektar Ackerfläche im Rahmen der
Greeningmaßnahme „Bereitstellung von ökologischen Vorrangflächen“ zukünftig
5 v.H. der Ackerfläche des Betriebs als ökologische Vorrangflächen bereitstellen.
Bis zum 31. März 2017 wird die Europäische Kommission dem Europäischen
Parlament und dem Rat einen Evaluierungsbericht über die Anwendung dieser
Maßnahme vorlegen, der gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Prozentsatz
von 7 v.H. ab dem Jahr 2018 enthält. Bei den als ökologische Vorrangflächen
anrechenbaren Flächen können auch produktive Flächennutzungen mit einem
Nutzen für Umwelt- und Klimaschutz angerechnet werden (z. B. Flächen mit
stickstoffbindenden Pflanzen).
- Im Rahmen der Greening-Maßnahme „Anbaudiversifizierung“ müssen
grundsätzlich in Betrieben mit 10 bis 30 Hektar Ackerfläche mindestens zwei
verschiedene Kulturen angebaut werden, wobei eine Kultur maximal 75 v.H.
umfassen darf. In Betrieben mit mehr als 30 Hektar Ackerfläche müssen
mindestens drei verschiedene Kulturen angebaut werden, wobei eine Kultur max.
75 v.H. und die zwei Hauptkulturen maximal 95 v.H. der Ackerfläche umfassen
dürfen.
- Als dritte Greening-Maßnahme sieht das EU-Recht einen Schutz von besonders
sensiblem Dauergrünland in Natura-2000 Gebieten mit einem Umbruch- und
Pflugverbot vor. Darüber hinaus darf das übrige Dauergrünland nach der
Entscheidung des Mitgliedstaates entweder auf nationaler, regionaler oder
einzelbetrieblicher Ebene nur noch in begrenztem Umfang umgewandelt werden.
Bei einer Abnahme des Dauergrünlandanteils von mehr als 5 v.H. gilt eine
Verpflichtung zur Wiederanlage von Dauergrünland.
Die Verordnung ist das Ergebnis der politischen Einigung zwischen dem Rat, dem
Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über die
Weiterentwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik. Hierdurch wird dem Anliegen des
Petenten überwiegend Rechnung getragen. Das EU-Recht räumt den

Mitgliedstaaten einen gewissen Handlungsspielraum ein. Das am 15. Juli 2014 im
Bundesgesetzblatt veröffentlichte Direktzahlungen-Durchführungsgesetz dient der
Umsetzung dieser Handlungsoptionen. Im Gesetz wird beim Greening z.B. geregelt,
dass den deutschen Landwirten alle im EU-Recht möglichen Arten von ökologischen
Vorrangflächen zur Verfügung stehen sollen. Alles Dauergrünland in so genannten
FFH-Gebieten - spezielle europäische Schutzgebiete in Natur- und
Landschaftsschutz, die nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ausgewiesen wurden
und dem Schutz von Pflanzen, Tieren und Lebensraumtypen dienen und die in
mehreren Anlagen zu der Richtlinie aufgelistet sind - unterliegt als sensibles
Dauergrünland einem Umbruch- und Pflugverbot. Außerhalb dieser Gebiete darf
Dauergrünland zukünftig bereits vor Entstehen der Fünf-Prozent-Schwelle nur noch
mit Genehmigung umgewandelt werden.
Der Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem
Anliegen teilweise entsprochen wurde.
Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft – zur
Erwägung zu überweisen, wurde mehrheitlich abgelehnt.Begründung (pdf)


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