Región: Alemania

Forstwirtschaft - Vorrangige Nutzung des Waldes zur Erholung und für den Naturschutz

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
82 Apoyo 82 En. Alemania

No se aceptó la petición.

82 Apoyo 82 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2017
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

18/12/2018 3:26

Pet 3-18-10-788-038774 Forstwirtschaft

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Die Petentin möchte erreichen, dass Wald vorrangig der Erholung und dem
Naturschutz dient und jederzeit die Wege verlassen werden können, um
Naturerfahrungen zu machen.

In Deutschland würde derzeit der Wald vorrangig jagdlichen Zwecken dienen. Dies
erkenne man auch an den vielen Hochsitzen. Auch seien immer häufiger Schilder zu
sehen, dass die Wege nicht verlassen werden sollen. Hierfür liege ihrer Auffassung
nach keine Rechtsgrundlage vor. Nach den Regelungen des Bundeswaldgesetzes
sei das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung gestattet. Auch das
Bundesverfassungsgericht habe dies festgestellt. Waldbesuchern dürfe nicht der
Eindruck vermittelt werden, es sei unzulässig, die vorgegebenen Wege zu verlassen.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde.

82 Mitzeichnende haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im
Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung die Bundesregierung gebeten, eine
Stellungnahme zu dem Anliegen abzugeben. Die Prüfung des Petitionsausschusses
hatte unter Berücksichtigung der Ausführungen der Bundesregierung das im
Folgenden dargestellte Ergebnis:

Zweck des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) ist insbesondere, den Wald wegen
seines wirtschaftlichen Nutzens und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt,
insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima,
den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das
Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung zu
erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung
nachhaltig zu sichern. Rechtsgrundlage hierfür ist § 1 Abs. 1 BWaldG.

§ 14 BWaldG hat zum Ziel, das Betreten des Waldes zum Zweck der Erholung zu
gewährleisten. Hierzu ist festgelegt, dass das Betreten des Waldes grundsätzlich
gestattet ist. Dies gilt nach den Ausführungen der Bundesregierung für die gesamte
Waldfläche, auch außerhalb der Wege.

Die Bundesregierung hat darauf hingewiesen, dass die Bundesländer weitere
Einzelheiten regeln können. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem
Grund einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten
gleichstellen. Wichtige Gründe können insbesondere der Forstschutz, die Wald- oder
Wildbewirtschaftung, der Schutz der Waldbesucherinnen und Waldbesucher oder die
Vermeidung erheblicher Schäden bzw. die Wahrung anderer schutzwürdiger
Interessen des Waldbesitzers sein.

Laut § 19 a Bundesjagdgesetz (BJagdG) ist es verboten, Wild, insbesondere soweit
es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-,
Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche
Handlungen zu stören. Die Bundesländer können hier für bestimmte Wildarten
Ausnahmen zulassen.

Die in der Petition angesprochenen Hochsitze sind für die Jagdausübung bedeutend.
Die erforderliche Anzahl richtet sich nach den lokalen Gegebenheiten. Gesetzliche
Regelungen hierzu sind in den jeweiligen Landesjagdgesetzen zu finden. Soweit das
Aufhängen von selbstgefertigten Schildern angesprochen ist, stellt der
Petitionsausschuss fest, dass dies Waldeigentümern und
Jagdausübungsberechtigten nicht untersagt ist, sondern dass es, wenn ein
berechtigtes Interesse vorliegt, diese z.B. einen Hinweis auf bestimmte Gefahren
enthalten, durchaus sinnvoll sein kann. Diesen Schildern kommt jedoch nicht die
Bindungswirkung eines öffentlichen Verkehrsschildes zu.

Die Bundesregierung hat deutlich gemacht, dass die jagdberechtigte Person nicht
befugt ist, Waldbesucherinnen und Waldbesucher aus dem Wald auszuschließen,
solange das Wild nicht beunruhigt oder gestört wird. Der Jagdausübungsberechtigte
ist jedoch für die Hege des Wildes und die Regulierung des Wildbestandes
zuständig. Die Waldbewirtschaftung obliegt ihm im Rahmen der Vorgaben der
Waldgesetze. Da Wald- und Jagdgesetze des Bundes und der Länder das mit der
Petition vorgetragene Anliegen gewährleisten, sieht der Petitionsausschuss keinen
Handlungsbedarf. Er empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem
Anliegen durch die geltende Rechtslage entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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