Región: Turingia

Freiflächenbebauung in der Innenstadt von Saalfeld

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Thüringer Landtages
5 Apoyo 5 En. Turingia

El proceso de petición ha terminado.

5 Apoyo 5 En. Turingia

El proceso de petición ha terminado.

  1. Iniciado 2016
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Thüringer Landtages.

11/09/2017 13:17

Die Petition ist am 7. März 2016 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht worden. In der sechswöchigen Mitzeichnungsphase bis zum 18. April 2016 wurde die Petition von sieben Bürgerinnen und Bürgern unterstützt. Da das in § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz vorgegebene Quorum von mindestens 1.500 Mitzeichnern nicht erreicht worden ist, wurde keine öffentliche Anhörung zu der Petition durchgeführt.

Vor der Beratung der Petition im Petitionsausschuss wurde die Landesregierung zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. In seiner Stellungnahme hat das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL) unter anderem Folgendes mitgeteilt: Aufgrund der örtlichen Situation sei davon auszugehen, dass sich die Neubebauung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und damit nach § 34 Baugesetzbuch bauplanungsrechtlich zulässig sei. Zu den vorgesehenen Baumfällungen habe die Naturschutzbehörde des Landratsamts Saalfeld-Rudolstadt eine artenschutzrechtliche Prüfung durch ein sachkundiges Büro gefordert. Die Beurteilung sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Baumfällung gegen keine artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen würde. Die noch vorhandenen, aber zum Abbruch vorgesehenen Gebäude seien mehrfach durch einen Fachmann auf das Vorhandensein von Fledermäusen geprüft worden und erst zum Abbruch freigegeben worden, als sicher davon auszugehen gewesen sei, dass sich in den Gebäuden keine Fledermäuse befinden. Zur Kontrolle seien u. a. Schieferplatten an der Fassade abgenommen worden.

Zu den in der Petition geäußerten denkmalschutzrechtlichen Bedenken führte das TMIL aus, dass dem Abbruch des Wohnhauses Barfüßergasse 11 und zugehöriger Nebengebäude habe zugestimmt werden können, da es sich um keine Einzeldenkmale handele und die Schädigung der Bausubstanz so stark gewesen sei, dass ein Erhaltungsverlangen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Denkmalschutzgesetz unzumutbar gewesen sei. Weitere Wohnhäuser in der Barfüßergasse seien ebenfalls keine Einzeldenkmale. Die Erlaubnis für den Abbruch sei erteilt worden, da die Gebäude für das Denkmalensemble keine Bedeutung gehabt hätten. Die Erlaubnis für den Abbruch des Gebäude Barfüßergasse 13 sei aufgrund des schlechten Zustands des Gebäudes genehmigt worden.

Soweit mit der Petition beanstandet werde, dass die Stadt die Rahmenplanung zum Sanierungsgebiet so geändert habe, dass die zunächst nicht mögliche sanierungsrechtliche Genehmigung habe erteilt werden können, wies das TMIL darauf hin, dass die Planung und Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen ebenso wie die gemeindliche Bauleitplanung Teil der verfassungsrechtlich geschützten Planungshoheit der Stadt sei und damit Aufsichtsbehörden nur tätig werden könnten, soweit das Ergebnis einer Sanierungsplanung gegen höherrangiges Recht verstoße, was im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar sei. Die Beteiligung von Stadtratsmitgliedern an dem Beschluss, die gleichzeitig Aufsichtsratsmitglieder der WOBAG sind, sei nach den Vorschriften der Thüringer Kommunalordnung nicht als ein Fall von Befangenheit zu werten.

Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht seien die erteilten Baugenehmigungen nach der Auffassung des TMIL nicht zu beanstanden. Da das Einvernehmen der Stadt Saalfeld sowohl zur Baugenehmigung als auch zur sanierungsrechtlichen Genehmigung und der Genehmigung nach der Erhaltungssatzung vorgelegen habe, habe die Bauherrin Anspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung.

Für den Petitionsausschuss waren in der Beratung die Ausführungen des TMIL nachvollziehbar. Es waren für ihn im Ergebnis keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Planungsentscheidungen des Stadtrats der Stadt Saalfeld sowie der Erteilung der entsprechenden Genehmigungen an die WOBAG ersichtlich. Der Petitionsausschuss hat daher beschlossen, die Petition gemäß § 17 Nr. 2 b) Thüringer Petitionsgesetz mit diesen Informationen für erledigt zu erklären.


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