Rajon : Gjermania

Freiheitsstrafe - Keine Haftstrafe für Betrugsdelikte

Kërkuesi jo publik
Peticioni drejtohet tek
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
23 Mbështetëse 23 në Gjermania

Peticioni nuk u përmbush

23 Mbështetëse 23 në Gjermania

Peticioni nuk u përmbush

  1. Filluar 2017
  2. Mbledhja mbaroi
  3. Paraqitur
  4. Dialog
  5. I përfunduar

Kjo është një kërkesë në internet des Deutschen Bundestags .

17.11.2018, 03:28

Pet 4-18-07-45000-046740 Freiheitsstrafe

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, Betrugsdelikte bzw. Delikte aufgrund von ausstehenden
Zahlungen ausschließlich durch die elektronische Fußfessel in Kombination mit
Sozialstunden zu bestrafen und keine Haftstrafen mehr zu verhängen.

Zur Begründung der Petition wird ausgeführt, Haftstrafen sollten allein Straffälligen
vorbehalten bleiben, von denen eine Gefahr für die Bevölkerung ausgehe. Dies sei bei
den genannten Delikten nicht der Fall.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug
genommen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 23 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 38 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Das Strafgesetzbuch (StGB) sieht bereits nach der Schwere der Tat abgestufte
Strafandrohungen und Strafen vor. Diese Regelungen ermöglichen im jeweiligen
Einzelfall die Verhängung einer Strafe, die als angemessene Antwort auf das vom
Täter verschuldete Unrecht anzusehen ist (sogenannter Schuldausgleich) und mit der
angemessen auf den Täter eingewirkt werden kann, um ihn von der Begehung weiterer
Straftaten abzuhalten.
Dabei wird die vom Petenten angestrebte Beschränkung von vollstreckbaren
Haftstrafen auf Täter, von denen „eine Gefahr für die Bevölkerung ausgeht“, durch die
Regelungen zur Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung bei nicht
besonders schwerwiegenden Straftaten bereits gewährleistet. In diesen
Bewährungsfällen kann dem Täter auch die Auflage erteilt werden, „Sozialstunden“
abzuleisten, wobei zusätzlich auch der Einsatz einer „elektronische Fußfessel“ in
Betracht kommen kann.

Im Einzelnen:

Der Einsender führt im Zusammenhang mit seinem Vorschlag zur Abschaffung von
Haftstrafen u. a. die Betrugsdelikte an. Wegen Betruges macht sich derjenige strafbar,
der in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, vorsätzlich das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er
durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer
Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält (§ 263 Absatz 1 des StGB). Der Betrug
schützt dabei das Individualvermögen in seiner Gesamtheit. Abhängig vom Einzelfall
kann es hierbei zu erheblichen Vermögensschäden auf Seiten des Geschädigten
kommen.

Der Betrugsstraftatbestand enthält abgestufte Strafrahmen, die der Schwere
unterschiedlicher Betrugstaten Rechnung tragen. Der Grundtatbestand des Betruges
in § 263 Absatz 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
vor. Für einen besonders schweren Fall sieht § 263 Absatz 3 Satz 1 StGB eine
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Wann ein besonders
schwerer Fall vorliegt, hat der Gesetzgeber in § 263 Absatz 3 Satz 2 StGB in so
genannten Regelbeispielen konkretisiert. Taten, die ein solches Regelbespiel
verwirklichen, weisen gegenüber dem Grundtatbestand im Regelfall einen höheren
Unrechts- und Schuldgehalt auf. Beispielsweise liegt nach § 263 Absatz 3 Satz 2 Nr.
2 StGB ein besonders schwerer Fall vor, wenn der Täter einen Vermögensverlust
großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte
Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von
Vermögenswerten zu bringen. Hingegen ist unter anderem in § 263 Absatz 4 StGB
durch den Verweis zu § 248a StGB normiert, dass bei geringfügigen
Vermögensschäden die Tat nur auf Antrag verfolgt wird. Durch diese Normstruktur
kann abhängig vom Einzelfall in der Strafzumessung angemessen auf die jeweilige
Schwere der Tat reagiert werden.

Das StGB sieht als Strafen die Freiheitsstrafe (§ 38 StGB) und die Geldstrafe (§ 39
StGB) vor. Zudem bestimmt das Gesetz, in welchen Fällen die Aussetzung der
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung in Betracht kommt. Nach § 56
Absatz 1 StGB setzt das Gericht bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht
mehr als einem Jahr deren Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist,
dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig
auch ohne die Einwirkungen des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.
Nach § 56 Absatz 2 StGB kann das Gericht auch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren zur Bewährung aussetzen, wenn zusätzlich besondere Umstände
dies rechtfertigen.

Damit eröffnet das geltende Recht bereits den notwendigen Spielraum, um bei
Straftaten, bei denen nicht die Schwere der Schuld eine Vollstreckung gebietet, von
einer Vollstreckung der Haftstrafe abzusehen. Maßgebliches Kriterium ist dabei, wie
vom Petenten angestrebt, die Frage, ob von dem Täter auch ohne eine solche
Vollstreckung erneute Straftaten zu erwarten sind oder nicht, also ob er für die
Allgemeinheit gefährlich ist.

Im Rahmen einer solchen Bewährungsaussetzung kann dem Verurteilten auch die
Ableistung von sogenannten Sozialstunden auferlegt werden. Dabei handelt es sich
um eine Auflage nach § 56b Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 StGB, wonach das Gericht dem
Verurteilten auferlegen kann, sonst „gemeinnützige Leistungen“ zu erbringen. Eine
solche Auflage dient der Genugtuung für das begangene Unrecht (§ 56b Absatz 1 Satz
1 StGB).

Zusätzlich kann es in Betracht kommen, dem Verurteilten Weisungen zu erteilen, wenn
es dieser bedarf, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (§ 56c
Absatz 1 StGB). Eine solche Weisung kann sich z. B. nach § 56c Absatz 2 Nr. 1 StGB
auf den Aufenthalt des Verurteilten beziehen und ggf. auch mittels einer elektronischen
„Fußfessel“ überwacht werden.

Dass das StGB, anders als vom Petenten offenbar begehrt, nicht generell „bei
Betrugsdelikten bzw. Delikten auf Grund von ausstehenden Zahlungen“ vollstreckbare
Freiheitsstrafen ausschließt, ist sachgerecht. Denn auch solche Delikte können – wie
vorstehend erläutert – im Einzelfall eine Schwere aufweisen, die die Verhängung einer
Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gebietet und die es daher bereits unter dem
Gesichtspunkt des notwendigen Schuldausgleichs erforderlich macht, die
Freiheitsstrafe auch zu vollstrecken.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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