Freiheitsstrafe - Lebenslange Freiheitsstrafe für in Terrorcamps ausgebildete Personen bei Rückkehr nach Deutschland

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
179 Unterstützende 179 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

179 Unterstützende 179 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:07

Pet 4-18-07-45000-009160

Freiheitsstrafe
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.06.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist. Begründung

Mit der Petition wird eine lebenslange Freiheitsstrafe für Menschen gefordert, die in
sogenannten Terrorcamps ausgebildet wurden und wieder nach Deutschland
zurückkehren.
Falls diese Personen die doppelte Staatsbürgerschaft haben, sollte ihnen die deutsche
Staatsbürgerschaft aberkannt werden.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 179 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 66 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die Teilnahme an Ausbildungen in sogenannten Terrorcamps ist mit § 89a des
Strafgesetzbuches (StGB) (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden
Gewalttat) bereits unter Strafe gestellt; der dort vorgesehene Strafrahmen einer
Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren erscheint aus Sicht des
Petitionsausschusses derzeit ausreichend.
Mit der Einführung des § 89a StGB mit Wirkung zum 4. August 2009 wollte der
Gesetzgeber insbesondere eine möglichst effektive strafrechtliche Verfolgung auch
von organisatorisch nicht gebundenen Einzeltätern ermöglichen, die schwere
staatsgefährdende Gewalttaten vorbereiten. Tathandlung nach § 89a StGB ist das

Vorbereiten einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Eine schwere
staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen der
§§ 211 StGB (Mord) und 212 StGB (Totschlag) sowie von Straftaten gegen die
persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 239a (erpresserischer Menschenraub) und
239b StGB (Geiselnahme), die nach den Umständen bestimmt und geeignet sind, den
Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu
beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu
beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben. Der genannte Tatbestand
ist erfüllt, wenn eine im Gesetz im Einzelnen beschriebene Vorbereitungshandlung
verwirklicht wird. Eine solche Vorbereitungshandlung ist nach Absatz 2 Nummer 1 das
Unterweisen oder Sich-Unterweisen-Lassen in der Herstellung von oder im Umgang
mit Schusswaffen, Sprengstoffen oder sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer
schweren staatsgefährdenden Gewalttat dienen. Erfasst werden sollte mit den
Begriffen „Unterweisen“ sowie „Sich-Unterweisen-Lassen“ insbesondere die
Ausbildung und das Sich-Ausbilden-Lassen in einem terroristischen Ausbildungslager.
Die derzeitige Gesetzeslage ist nach Auffassung des Petitionsausschusses
ausreichend, um auch die von der Petition ins Auge gefassten Fälle zu erfassen. Dies
zeigt auch die der Bundesregierung bekannt gewordene hohe Zahl von
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auf der Grundlage des § 89a StGB, die
insbesondere Ausreisen nach Syrien zwecks Ausbildung in Terrorcamps betreffen.
Als Strafrahmen sieht § 89a StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren vor. Der Strafrahmen ist auch im internationalen Vergleich hoch und fügt sich
in die bestehende Systematik des Strafgesetzbuches ein. Insoweit ist dem Anliegen
der Petition teilweise entsprochen wurden. Die mit der Petition geforderte Einführung
einer lebenslangen Freiheitstrafe, die es im StGB ansonsten nur bei § 211 (Mord) gibt,
wäre jedoch nicht mehr schuldangemessen und daher unverhältnismäßig.
Vor diesem Hintergrund ist derzeit keine Verschärfung oder Ergänzung des
bestehenden strafrechtlichen Instrumentariums vorgesehen.
Zu der Forderung der Petition nach Aberkennung der Staatsbürgerschaft ist aus
staatsangehörigkeitsrechtlicher Sicht anzumerken:
Nach § 28 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) verliert ein Deutscher, der
aufgrund freiwilliger Verpflichtung ohne Zustimmung des Bundesministeriums der
Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle in die Streitkräfte oder einen

vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt, seine deutsche Staatsangehörigkeit kraft
Gesetzes. Auch insoweit ist dem Anliegen teilweise entsprochen worden. Im Rahmen
der Gesamtthematik terroristischer Reisebewegungen in Krisenregionen wird derzeit
auch etwaiger gesetzlicher Anpassungsbedarf geprüft.
Aus den genannten Gründen kann der Petitionsausschuss das Anliegen nicht
unterstützen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen teilweise entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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