Regione: Vokietija

Freiwillige Gerichtsbarkeit - Kein Anwaltszwang bei Familiengericht auch in Vermögens- und Unterhaltsangelegenheiten

Pareiškėjas nėra viešas
Peticija adresuota
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
47 Palaikantis 47 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

47 Palaikantis 47 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

  1. Pradėta 2017
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas
  5. Baigta

Tai internetinė peticija des Deutschen Bundestags .

2018-11-17 03:26

Pet 4-18-07-315-042442 Freiwillige Gerichtsbarkeit

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass es keinen Anwaltszwang in Vermögens- und
Unterhaltsangelegenheiten beim Familiengericht geben sollte.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass es keinen Anwaltszwang vor
dem Familiengericht bei Umgangs- und Sorgerechtsfragen gebe. Dies sei eine sehr
vernünftige, der Sache dienliche und kluge Regelung. In allen Angelegenheiten, die
finanzielle Dinge betreffe, bestehe hingegen Anwaltspflicht. Der Anwalt verursache
enorme Kosten, ohne dass er inhaltlich nötig wäre. Die Angaben zum Einkommen und
Vermögen stammten von den Beteiligten bzw. Streitenden selbst. Der Anwalt könnte
die Angaben seines Mandanten nicht überprüfen. Zum Einkommen und indirekt zum
Vermögen lägen in der Regel verlässliche Daten bei den Steuerbehörden vor, die leicht
abrufbar bzw. verifizierbar seien. Auch alle anderen Angaben könnten ohne Anwalt
gemacht werden, wenn das Gericht einen strukturierten Fragebogen übergebe. Die
Anwaltspflicht zwinge auch Parteien, die sich inhaltlich einig seien, sich einen Anwalt
zu nehmen.

Darüber hinaus wird vorgeschlagen, die Gebührenordnung für Anwälte (BRAGO)
dahingehend zu ändern, dass der Mandant den Anwalt nach Arbeitszeit statt nach
Streitwert bezahlen könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 47 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 17 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Alle Verfahrensordnungen sehen vor, dass sich die Parteien bzw. die Beteiligten eines
gerichtlichen Verfahrens durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten
lassen können. Ergänzend enthalten sie Regelungen, nach denen sich die Parteien
oder Beteiligten unter bestimmten Voraussetzungen im Interesse der
Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und eines fairen Verfahrens eines Anwalts
bedienen müssen.

Für Ehesachen sowie alle Folgesachen im Scheidungsverbundverfahren (z. B.
Versorgungsausgleichssachen) sowie für selbstständige Familienstreitsachen (z. B.
Unterhalts- und Güterrechtssachen) besteht gemäß § 114 Absatz 1 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamFG) Anwaltszwang, d. h. der Beteiligte, der das Verfahren
einleitet und der Beteiligte, der Einwendungen erheben will, kann dies nur durch einen
bevollmächtigten Rechtsanwalt tun. In den übrigen familiengerichtlichen Verfahren (z.
B. wie in der Petition angeführt Sorge- und Umgangsrechtsverfahren, aber auch
Abstammungs- und Adoptionsverfahren oder Gewaltschutzsachen) ist eine
anwaltliche Vertretung nicht zwingend vorgeschrieben. Vor dem Bundesgerichtshof
müssen sich die Beteiligten grundsätzlich durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, § 114 Absatz 2 FamFG.

Mit den Regelungen über den Anwaltszwang wird einerseits den Interessen der
Verfahrensbeteiligten an einer effektiven Verteidigung ihrer Rechte vor den Gerichten,
einer qualifizierten rechtlichen Beratung und ihrer Chancen- und Waffengleichheit vor
Gericht Rechnung getragen. Andererseits besteht aber auch ein Interesse der
Allgemeinheit an der Gewährleistung einer geordneten und funktionsfähigen
Rechtspflege. Die Pflicht, sich in bestimmten Verfahrenssituationen oder vor
bestimmten Gerichten, insbesondere in der Rechtsmittelinstanz, durch einen
Rechtsanwalt vertreten zu lassen, entspricht der besonderen Bedeutung dieser
Verfahren. Es handelt sich hierbei typischerweise um Verfahren, die besonders
schwerwiegende Folgen für die Verfahrensbeteiligten haben können. Darüber hinaus
bezweckt der Anwaltszwang den Schutz des Verfahrensbeteiligten vor Handlungen im
Verfahren, deren Folgen er in ihrer Tragweite oft nicht zu übersehen vermag. Dies ist
insbesondere in den Familienstreitsachen von Bedeutung, in denen das Gericht davon
ausgehen kann, dass die durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beteiligten die ihnen
vorteilhaften Umstände von sich aus vortragen.

Der Gesetzgeber des FamFG hat sich vor diesem Hintergrund im Jahr 2009 dafür
entschieden, den Anwaltszwang in Familienstreitsachen mit folgender Begründung zu
erweitern:

„Die Regelung führt zu einer Erweiterung des Anwaltszwangs in
Familiensachen gegenüber dem geltenden Recht, soweit der Anwaltszwang
für erstinstanzliche Unterhaltsstreitigkeiten eingeführt wird. Das
Unterhaltsverfahren soll wegen der erheblichen Auswirkungen und häufig
existenziellen Folgen sowie der ständig zunehmenden Komplexität des
materiellen Rechts nicht mehr allein durch die Beteiligten selbst geführt
werden. Die Einführung des Zwangs zur anwaltlichen Vertretung bereits im
erstinstanzlichen Verfahren dient auch dem Schutz der Beteiligten,
insbesondere des Unterhaltsberechtigten, und zur Gewährleistung von
Waffengleichheit.“ (Bundestagsdrucksache 16/6308 S. 223, 224)

Soweit ein Beteiligter außerstande ist, die Kosten eines mit seiner Vertretung im
Verfahren beauftragten Rechtsanwalts zu tragen, hat er nach den Bestimmungen über
die Verfahrenskostenhilfe das Recht, dass ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte ein
Rechtsanwalt beigeordnet wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür
vorliegen. Für das Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe selbst ist
im Übrigen keine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben, so dass auch in den höheren
Instanzen das Bewilligungsverfahren ohne die Beteiligung eines Rechtsanwalts
durchgeführt werden kann, § 114 Absatz 4 Nummer 5 FamFG. Dadurch werden
unnötige Kosten vermieden, falls eine Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe,
beispielsweise wegen mangelnder Erfolgsaussicht (§ 76 Absatz 1 FamFG i. V. m.
§ 114 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), abgelehnt wird.

Soweit geltend gemacht wird, auch Beteiligte, die sich in Vermögens- oder
Unterhaltsangelegenheiten einig sind, seien verpflichtet, einen Anwalt zu beauftragen,
weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass eine Pflicht zur anwaltlichen Vertretung
nur im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens besteht. Eine vor- oder außergerichtliche
Einigung ist jederzeit mit oder ohne die Beteiligung von Rechtsanwälten möglich,
soweit den Beteiligten die Verfügungsbefugnis über den Streitgegenstand zusteht. Das
ist z. B. in Sorgerechtsstreitigkeiten nicht der Fall.

Zu der mit der Petition gemachten Anregung, die Rechtsanwaltsvergütung nicht nach
dem Gegenstandswert, sondern nach dem Zeitaufwand zu berechnen, ist Folgendes
anzumerken:

Das Wertgebührensystem bildet eine bewährte und verlässliche Grundlage für die
Gebührenberechnung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine am Wert der
Angelegenheit orientierte Vergütung der Bedeutung der Sache für den Mandanten und
dem Maß der Verantwortung und insbesondere dem konkreten Haftungsrisiko des
Rechtsanwalts am ehesten gerecht wird. Das Wertgebührensystem verhindert zudem,
dass bei geringen Gegenstandswerten unverhältnismäßig hohe Gebühren entstehen.
Mit der Gebührenbemessung nach dem Wert werden auch Gebührenstreitigkeiten auf
ein Minimum beschränkt und das Kostenrisiko kann von den Beteiligten im Voraus
besser abgeschätzt werden.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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