Freiwillige Gerichtsbarkeit - Keine obligartorische Bestellung eines Verfahrensbeistandes

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
31 Unterstützende 31 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

31 Unterstützende 31 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11.09.2017, 12:59

Pet 4-18-07-315-030206Freiwillige Gerichtsbarkeit
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass der Verfahrensbeistand in familiengerichtlichen
Verfahren nicht obligatorisch sein soll.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, eine obligatorische Bestellung des
Verfahrensbeistands diene nicht generell dem Kindeswohl, beschränke die Rechte der
Eltern und berge die Gefahr, das Verfahren zu verkomplizieren und Konflikte zu
verschärfen. Zudem würden verbindliche Vorgaben für die Ausbildung von
Verfahrensbeiständen fehlen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 31 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 5 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Das Familiengericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine
Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur
Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist, § 158 Absatz 1 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamFG). Der Verfahrensbeistand soll demnach die Interessen des
Kindes im familiengerichtlichen Verfahren wahrnehmen und zur Geltung bringen.

Daneben hat er das Kind über Gegenstand, Ablauf und den möglichen Ausgang des
Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren.
Bereits aus der gesetzlichen Formulierung ergibt sich, dass keine obligatorische
Bestellung vorgeschrieben ist. In § 158 Absatz 2 Nr. 1 bis 5 FamFG sind
Regelbeispiele der Bestellung gesetzlich bestimmt. Das Familiengericht kann auch bei
Vorliegen eines solchen Regelfalles von der Bestellung eines Verfahrensbeistands
absehen, wenn die Bestellung ausnahmsweise nicht erforderlich ist (vgl. § 158
Absatz 3 Satz 3 FamFG).
Ein Absehen von der Bestellung kommt insbesondere bei Entscheidungen von
geringer Tragweite in Betracht, die sich auf die Rechtspositionen der Beteiligten und
auf die künftige Lebensgestaltung des Kindes nicht in erheblichem Umfang auswirken.
Weiter sind Fälle denkbar, in denen die im Verfahrensrecht anderweitig vorgesehenen
Verfahrensgarantien, etwa die Anhörung des Kindes oder des Jugendamts, nach den
Feststellungen des Gerichts ausreichend sind, um die Interessen des Kindes
hinreichend zu berücksichtigen.
Von der Bestellung kann ebenfalls abgesehen werden in Fällen, in denen das Kind bei
der Anhörung seine Interessen selbst hinreichend wahrnehmen und von dem
Verfahrensbeistand die Einbringung zusätzlicher Gesichtspunkte nicht erwartet
werden kann (Bundestags-Drucksache 13/4899 S. 132). Die Bestellung soll ferner
unterbleiben, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem
anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden
(§ 158 Absatz 5 FamFG).
Aufgrund der Vielgestaltigkeit kindschaftsrechtlicher Sachverhalte, von Streitigkeiten
über die Ausübung des Umgangsrechts über die Herausgabe eines Kindes bis hin zu
Sorgerechtsverfahren wegen Kindeswohlgefährdung, muss dem Gericht die
Möglichkeit gegeben sein, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls
eine geeignete Person als Verfahrensbeistand für das Kind auszuwählen.
In § 158 Absatz 1 FamFG sind daher keine Vorgaben zur Qualifikation des
Verfahrensbeistandes, sondern nur das Kriterium seiner Geeignetheit geregelt. Das
Gericht soll eine Person zum Verfahrensbeistand bestimmen, die persönlich und
fachlich geeignet ist, das Interesse des Kindes festzustellen und sachgerecht in das
Verfahren einzubringen (Bundestags-Drucksache 16/6308, S. 238). Als fachlich
geeignet kommen aufgrund der genannten Vielgestaltigkeit der Sachverhalte eine
Reihe von Berufen und sonstigen Qualifikationen in Frage. Je nach den

Besonderheiten des Einzelfalls kann etwa ein Sozialarbeiter, ein Sozialpädagoge, ein
Kinderpsychologe oder ein Rechtsanwalt geeignet sein. Die Beteiligten können bei
Gericht die Bestellung eines bestimmten Verfahrensbeistands anregen. Diese
Anregung wird das Gericht prüfen; es ist an diese aber nicht gebunden.
Qualifikationsvorgaben für Verfahrensbeistände, wie von dem Petenten gefordert,
würden dem praktischen Bedürfnis der Auswahl nach Geeignetheit zuwiderlaufen. Die
Funktion des Verfahrensbestands im gerichtlichen Verfahren rechtfertigt zudem kein
eigenständiges Berufsbild mit einer dementsprechenden Qualifikation.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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