Reģions: Vācija

Freiwillige Gerichtsbarkeit - Mindestqualifikation des Verfahrensbeistandes

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
72 Atbalstošs 72 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

72 Atbalstošs 72 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2016
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

11.09.2017 12:59

Pet 4-18-07-315-029835Freiwillige Gerichtsbarkeit
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
1. Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – als Material zu überweisen, soweit es um die Evaluierung der
Rolle des Verfahrensbeistands in Familiensachen geht,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.
Begründung
Mit der Petition wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gefordert, die
Ausbildung und Zulassung der Verfahrensbeistände in familiengerichtlichen Verfahren
regelt.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, es fehle bislang an einer
ausreichenden Mindestqualifikation des Verfahrensbeistands für minderjährige Kinder
in Kindschaftssachen. Die geforderte Körperschaft des öffentlichen Rechts solle
berufliche Standards entwickeln und deren Einhaltung überwachen. Der
Verfahrensbeistand müsse eine abgeschlossene Ausbildung im psychologischen oder
sozialpsychologischen Bereich haben und weitere Fortbildungen besuchen. Zudem
solle das Instrument des „Verfahrensbeistands“ einer Nutzen/Risiko Bewertung
unterzogen werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 72 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 7 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,

dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Was die Forderung der Petentin nach einer Nutzen/Risiko Bewertung des Instrument
des Verfahrensbeistands anbetrifft, wird auf die im Jahr 2016 von der Bundesregierung
begonnene Evaluierung des Gesetzes über Verfahren in Familiensachen und in
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) hingewiesen. Gegenstand
der Untersuchung ist u. a. auch der unterschiedlich geregelte Aufgabenkreis und die
davon abhängige Pauschalvergütung des Verfahrensbeistands.
Der Petitionsausschuss hält die vorliegende Eingabe für geeignet, in die laufenden
Untersuchungen mit einbezogen zu werden und empfiehlt insoweit, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
(BMJV) – als Material zuzuleiten.
Hinsichtlich der weiteren Forderungen sieht der Ausschuss hingegen keinen
Handlungsbedarf.
Das Familiengericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine
Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur
Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist (§ 158 Absatz 1 FamFG).
Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im
gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Außerdem hat er das Kind über
Gegenstand, Ablauf und den möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise
zu informieren.
Aufgrund der Vielgestaltigkeit kindschaftsrechtlicher Sachverhalte – von Streitigkeiten
über die Ausübung des Umgangsrechts über die Herausgabe eines Kindes bis hin zu
Sorgerechtsverfahren wegen Kindeswohlgefährdung – muss dem Gericht die
Möglichkeit gegeben sein, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls
eine geeignete Person als Verfahrensbeistand für das vom jeweiligen Verfahren
betroffene Kind auszuwählen.
Das Verfahrensrecht des FamFG sieht daher keine besonderen Regelungen zur
Qualifikation des Verfahrensbeistandes vor, sondern beschränkt sich auf die

Anforderung der Geeignetheit. Das Gericht soll eine Person zum Verfahrensbeistand
bestimmen, die persönlich und fachlich geeignet ist, das Interesse des Kindes
festzustellen und sachgerecht in das Verfahren einzubringen (BT-Drs. 16/6308,
S. 238).
Die dafür in Frage kommenden Personen können in Folge der Verschiedenartigkeit
der Verfahrensgegenstände etwa Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Kinderpsycho-
logen oder auch Rechtsanwälte sein. Daneben kann auch die Bestellung eines
bestimmten Verfahrensbeistands, wie z. B. einer für das Kind vertrauensvollen Person,
angeregt werden.
Eine gesetzliche Regelung der Ausbildung, der Zulassung und Berufsaufsicht über die
Tätigkeit des Verfahrensbeistands wäre nicht sachgerecht. Der Verfahrensbestand
weist kein eigenständiges Berufsbild auf, sondern Angehörige ganz unterschiedlicher
Berufe können im Einzelfall als für diese Tätigkeit geeignet infrage kommen. Darüber
hinaus sind Verfahrensbeistände nicht nur hauptberuflich, sondern in vielen Fällen
nebenberuflich als solche tätig und üben diese Tätigkeit nur gelegentlich aus.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich insoweit
nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Soweit es um die Evaluierung der Rolle des Verfahrensbeistands in Familiensachen
geht empfiehlt der Ausschuss daher im Ergebnis, die Eingabe der Bundesregierung –
dem BMJV – als Material zuzuleiten, damit sie in die anstehenden Untersuchungen
mit einbezogen wird. Im Übrigen empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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