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Fristen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch - Änderung von Fristen

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Deutschen Bundestag
73 Atbalstošs 73 iekš Vācija

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  1. Sākās 2015
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

29.08.2017 16:19

Pet 4-18-07-4008-024931Fristen nach dem Bürgerlichen Gesetz-
buch
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 23.06.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, dass sämtliche Fristen um einen angemessenen Zeitraum
verlängert werden, da nicht mehr sichergestellt ist, dass die Briefe am nächsten
Werktag ankommen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, in der Praxis würde man oft zu
der Rechnung die Mahnung quasi direkt dazu bekommen, weil der Briefzusteller nicht
in der Lage sei, pünktlich zuzustellen. Rechtliche Fristen müssten daher die
unzuverlässige Postzustellung besser berücksichtigen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 89 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 11 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Das Bürgerliche Recht kennt eine Vielzahl von Fristenregelungen für unterschiedliche
Sachverhalte. Die gesetzlichen Fristen unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Funktion,
ihrer Dauer und der Regelungen über ihren Beginn erheblich. Die Postlaufzeiten haben

auf viele Fristenregelungen keine Auswirkungen, weshalb der Ausschuss die
Forderung nach einer generellen Verlängerung von Fristen nicht unterstützen kann.
Es gibt nicht nur gesetzliche Fristen für bestimmte Rechtshandlungen, insbesondere
Erklärungen. Das Gesetz kennt auch Verjährungsfristen oder Ausschlussfristen, nach
deren Ablauf ein Recht nicht mehr durchgesetzt werden kann oder erlischt. Auf diese
gesetzlichen Fristen haben Postlaufzeiten keine Auswirkungen.
Ferner gibt es für Erklärungen oder andere Gegenstände, die durch die Post
übermittelt werden können, sehr unterschiedliche Fristenregelungen. Gesetzliche
Regelungen können z. B. vorsehen, dass Erklärungen innerhalb eines bestimmten
Zeitraums vom Erklärenden abgegeben werden oder dem Erklärungsgegner zugehen
müssen. Die in den Fristregelungen vorgesehenen Zeiträume sind unterschiedlich
lang. So gilt nach § 124 Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für die
Anfechtung wegen Täuschung eine Frist von einem Jahr. Die Frist beginnt, wenn dem
Anfechtungsberechtigten die Täuschung bekannt geworden ist. Für die Einhaltung
dieser Frist ist es nicht relevant, ob die Postlaufzeit einen oder mehrere Tage beträgt.
Ebenso ist zu berücksichtigen, dass Anfechtungserklärungen, wie die meisten anderen
fristgebundenen Erklärungen, nicht nur per Post, sondern auch durch andere
Kommunikationsmittel, z. B. per Telefon, Telefax oder E-Mail, übermittelt werden
können.
Auch bei Fristenregelungen, die nur verlangen, dass eine Erklärung oder ein
Gegenstand innerhalb einer bestimmten Frist abgesendet werden muss, könnte eine
Verlängerung der Frist nicht mit längeren Postlaufzeiten gerechtfertigt werden. Denn
für die Einhaltung der Frist ist es nicht von Bedeutung, wann die Post die Erklärung
dem Empfänger übermittelt. So bestimmt § 121 Absatz 1 Satz 2 BGB für die
Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtums, dass die einem Abwesenden
gegenüber erfolgte Anfechtung als rechtzeitig erfolgt gilt, wenn die
Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist. Zur fristwahrenden
Ausübung des Widerrufsrechts bei einem Verbrauchervertrag genügt die rechtzeitige
Absendung des Widerrufs (§ 355 Absatz 1 Satz 5 BGB). Für die Wahrung der
Rückgabefrist für empfangene Waren ist nach § 355 Absatz 3 Satz 3 BGB die
rechtzeitige Absendung der Waren ausreichend.
Ebenso wenig führen längere Postlaufzeiten bei § 286 Absatz 3 BGB, wonach der
Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug kommt, wenn er nicht innerhalb
von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet, zur Verkürzung der
Frist für den Schuldner. Der Zugang der Rechnung setzt voraus, dass die Rechnung

so in den Herrschaftsbereich des Schuldners gelangt, dass er unter normalen
Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Wenn eine Rechnung per Post
übermittelt wird, kann Zugang frühestens eintreten, wenn der Postbote die Rechnung
in den Briefkasten des Schuldners einwirft. Erst zu diesem Zeitpunkt beginnt die
30-Tage-Frist. Der Gläubiger kann dieses zeitliche Übermittlungsrisiko minimieren,
indem er andere Übertragungswege als den Postweg wählt.
Der vom Petenten beklagte Umstand, dass den Schuldner oft Rechnung und Mahnung
zur selben Zeit erreichen, ließe sich im Übrigen nicht allein durch eine Verlängerung
der Frist verhindern. Denn nach § 286 BGB kann ein Schuldner einer Geldforderung
auf verschiedene Arten in Verzug gesetzt werden. Der Gläubiger einer fälligen
Forderung kann dem Schuldner nur eine Rechnung übersenden. Dann kommt der
Schuldner nach § 286 Absatz 3 BGB spätestens nach Ablauf der 30-Tage-Frist in
Verzug. Dies gilt bei einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen
in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist. Der Gläubiger kann den Eintritt
des Verzugs aber auch schneller herbeiführen, indem er dem Schuldner eine Mahnung
übersendet.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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