Regiune: Germania
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Trafic și transport

Führerscheinentzug bei Feststellung einer Pflegestufe

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
43 42 in Germania

Petiția este respinsă.

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  1. A început 2016
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat


13.05.2016, 17:00

Formulierung war ungenau.


Neue Begründung: Immer wieder wird die Fahrtauglichkeit, insbesondere von hochbetagten Mitbürger/-innen kontrovers diskutiert. Insbesondere die aktuellen Ereignisse in Bad Säckingen am 07.05.16 mit zwei Unfalltoten und in Uhingen am 12.05.16 (Sachschaden) zeigen, dass in besonderen Fällen die persönliche Freiheit des Einzelnen nicht über der Sicherheit unserer Mitbürger/-innen stehen darf. (Einschränkung: Mir ist nicht bekannt, ob in den aktuellen Vorkommnissn eine Pflegebedürftigkeit der Unfallfahrer i.S.d. § 14 SGB XI vorlag.) Gleichzeitig zielt mein Lösungsansatz ausdrücklich nicht darauf ab, "rüstige Rentner" in ihrer Freiheit und mobilen Entdeckungsfreude zu beschränken. einzuschränken.
Personen, deren Alltag durch einen erhöhten Pflegebedarf geprägt ist, haben die Möglichkeit ihre Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI durch den MDK oder einen von der Pflegekasse beauftragten Gutachter feststellen zu lassen, um so zusätzliche finanzielle Unterstützung aus der Pflegekasse zu bekommen (die Maßstäbe gelten gleichermaßen für gesetzlich und privat versicherte Personen).
Hierbei wird in einer persönlichen Prüfung festgestellt, inwieweit die betroffene Person in der Lage ist wesentliche Dinge des Alltags eigenständig zu regeln/organisieren/übernehmen (Kriterien bis 31.12.16: Körperpflege, Mobilität, Ernährung, ab 01.01.17: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Selbstversorgung, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte).
Mit der Feststellung der Pflegestufe (bis 31.12.16: 1-3, ab 01.01.17: 1-5) wird ein erhöhter Pflegebedarf aufgrund verminderter Selbstständigkeit (psychisch/physisch) diagnostiziert.
Kommt es zu einem solchen Bescheid, ist es nach meinem Dafürhalten unverantwortlich, der untersuchten Person weiterhin die Verkehrstauglichkeit zuzusprechen.
[Informationen zur "Pflegebegutachtung" des MDK: www.mdk.de/324.htm]
In meinem Lösungsansatz erfolgt daher eine Mitteilung des MDK oder des von der Pflegekasse beauftragten Gutachters an die örtliche Führerscheinstelle. Im Verfahren könnte der betroffenen Person ein spezieller Bescheid zur Vorlage an die Führerscheinstelle ausgehändigt werden, der lediglich die für die Führerscheinstelle relevanten Informationen enthält. Ein Verstoß gegen die Vorlagepflicht bei der Führerscheinstelle müsste dann mit einem Bußgeld geahndet werden. (Ein ähnliches Verfahren ist z.B. bei der Fahrtauglichkeit von Epileptikern bereits üblich.) Ggf. ist auch eine unmittelbare Mitteilung des MDK an die zuständige Führerscheinstelle denkbar, um die Bürokratie möglichst gering zu halten.
Die zuständige Führerscheinstelle spricht der betroffenen Person nach erfolgter Mitteilung ein Fahrverbot aus und entzieht ihr den Führerschein.
[Auch mit dem reformierten Begriff der Pflegebedürftigkeit ab 2017 lässt sich o.g. Vorschlag umsetzen.]



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