Region: Germany

Führerscheinwesen - A1-Berechtigung für Führerscheininhaber Klassen B und M

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
325 supporters 325 in Germany

Petition process is finished

325 supporters 325 in Germany

Petition process is finished

  1. Launched 2012
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08/29/2017, 16:54

Pet 1-17-12-9211-039209Führerscheinwesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition
1. der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung - als Material zu überweisen, soweit die Prüfung über einen
möglichen Einschluss der Fahrerlaubnis der Klasse A1 in die Klasse B
angesprochen ist, und
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, Führerscheininhabern der Klassen M oder B
automatisch die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zu erteilen.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, die geltende
Führerscheinregelung verlange für Leichtkrafträder eine gesonderte Fahrerlaubnis
von Führerscheininhabern, die ihren Führerschein nach dem 1. April 1980 erworben
hätten. Dadurch würde der Umstieg von Berufspendlern auf Leichtkrafträder
verhindert, obwohl so die Verkehrs- und Umweltbelastungen verringert werden
könnten. Durch eine automatische Ausdehnung des Geltungsbereiches der Klassen
M und B auf die Klasse A1, könne auf den kosten- und flächenintensiven Bau immer
neuer städtischer Ein- und Ausfallspuren zur Verkehrsbewältigung verzichtet werden.
Zudem wäre keine Änderung der Führerscheinklassen erforderlich.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages eingestellt.
Dem Ausschuss liegen dazu 325 Mitzeichnungen und 87 Diskussionsbeiträge vor.
Der Petitionsausschuss hat auch der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Ansicht zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung

lässt sich unter anderem unter Einbeziehung der von der Bundesregierung
angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Nach § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse B
zum Führen von Fahrzeugen der Klasse M. Danach dürfen mit einer Fahrerlaubnis
der Klasse B lediglich zweirädrige Kleinkrafträder geführt werden. Darunter fallen
Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 45 Stundenkilometern (km/h) und einer elektrischen Antriebsmaschine oder
einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als
50 Kubikzentimeter (cm3) und Fahrräder mit Hilfsmotor, die die gleichen Vorgaben
wie Krafträder erfüllen, die aber zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit
weitestgehend Fahrrädern entsprechen.
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) können nach 2. EG-
Führerschein-Richtlinie vom 29. Juli 1991 für das Führen von Fahrzeugen in ihrem
Hoheitsgebiet festlegen, dass Leichtkrafträder bis 125 cm3der Klasse A unter den
Führerschein der Klasse B fallen. In Deutschland hat man sich dafür entschieden,
diese Möglichkeit im Interesse der Verkehrssicherheit nicht in Anspruch zu nehmen.
Hier besteht seit dem 1. April 1980 die Regelung, eine speziell auf Leichtkrafträder
abgestimmte zweiradspezifische Ausbildung und Prüfung durchzuführen. Frühere
Untersuchungen zum Unfallgeschehen von Leichtkrafträdern hatten gezeigt, dass
auch eine langjährige Erfahrung als Autofahrer nicht ausreicht, bei den heutigen
Verkehrsverhältnissen sicher ein Leichtkraftrad zu führen.
Auch in der 3. EG-Führerschein-Richtlinie vom 20. Dezember 2006 wird den
Mitgliedstaaten das oben genannte Wahlrecht weiterhin eingeräumt. Im Rahmen der
Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht wurde daher noch einmal intensiv
mit allen Beteiligten - Verbänden, zuständigen Landesbehörden, Bundesanstalt für
Straßenwesen - erörtert, ob, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen in
Deutschland die Einschlussmöglichkeit wieder eingeführt werden sollte. Dabei ist
eine überwiegende Mehrheit der Beteiligten zu dem Ergebnis gekommen, dass
insbesondere aus den eingangs genannten Gründen die zweiradspezifische
Ausbildung unverzichtbar ist.
Der Ausschuss stellt fest, dass unabhängig davon derzeit geprüft wird, ob ein
Einschluss der Führerscheinklasse A1 in die Klasse B unter bestimmten Auflagen
vorgesehen werden kann. Diese Prüfung dauert jedoch noch an.

Zur Ausdehnung der Fahrerlaubnisklasse M auf die Klasse A1 führt der Ausschuss
aus, dass dies aufgrund der oben genannten EU-rechtlichen Vorgaben nicht möglich
ist. Die EU-Richtlinien schreiben für Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr
als 125 cm3und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 Kilowatt zwingend eine
Fahrerlaubnis der Klasse A1 vor.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, die Petition der Bundesregierung – dem
BMVBS – als Material zu überweisen, soweit die Prüfung über einen möglichen
Einschluss der Fahrerlaubnis der Klasse A1 in die Klasse B angesprochen ist, und
das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung (PDF)


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