Führerscheinwesen - Änderung § 17 Abs. 3 FeV (eigene Prüfortauswahl durch Fahrschüler)

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
38 Ondersteunend 38 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

38 Ondersteunend 38 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2015
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

14-10-2016 04:23

Pet 1-18-12-9211-018535



Führerscheinwesen



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition wird gefordert, dass der Prüfort für die praktische

Führerscheinerwerbprüfung frei wählbar ist.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe

liegen dem Petitionsausschuss 38 Mitzeichnungen und 17 Diskussionsbeiträge vor.

Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen

Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Personen, die

den Führerschein erwerben wollen, entsprechend der Regelung in der Fahrerlaubnis-

Verordnung (FeV) gezwungen seien, die Fahrerlaubnisprüfung an ihrem

Hauptwohnort abzulegen.

Ausnahmen seien nur unter bestimmten Bedingungen möglich, beispielsweise wenn

jemand fernab des Hauptwohnsitzes eine Schule besuche oder eine berufliche

Ausbildung absolviere oder wenn die Fahrerlaubnisbehörde eine als ,,willkürlich" zu

bezeichnende Entscheidung getroffen habe. Nach der 3. EU-Führerscheinrichtlinie

seien alle in der EU ausgestellten Fahrerlaubnisse EU-weit gültig, unabhängig vom

Prüfort. Dieses gelte auch bei Verlegung eines Wohnsitzes in eine andere Stadt oder

einen anderen EU-Mitgliedstaat. Die Argumentation einer Fahrerlaubnisbehörde,

wonach eine Art Ferienfahrschule nur in anderen Städten mit vergleichbarer

Einwohnerzahl möglich sei, widerspreche daher dem geltenden EU Recht, das den

Mitgliedstaaten die gegenseitige Anerkennung ihrer Führerscheine uneingeschränkt

vorschreibe.



Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von

Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt

zusammenfassen:

Einführend bestätigt der Petitionsausschuss, dass die angesprochene Regelung des

§ 17 Absatz 3 FeV vorsieht, dass die praktische Prüfung am Ort der Hauptwohnung

oder am Ort der schulischen oder beruflichen Ausbildung, des Studiums oder der

Arbeitsstelle abzulegen ist. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach

Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahegelegenen Prüfort

abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, dass die Prüfung an einem

anderen Prüfort ablegt wird. Diese Entscheidung liegt jedoch im Ermessen der örtlich

zuständigen Fahrerlaubnisbehörde. Der Ausschuss räumt ein, dass eine ablehnende

Entscheidung der Behörde von Betroffenen als „willkürlich“ empfunden werden kann,

er betont jedoch, dass diese Regelung der Sicherheit insbesondere von

Fahranfängerinnen und Fahranfängern dient: Dadurch wird gewährleistet, dass sich

diese in der Region, in der sie anfangs am Verkehr teilnehmen, auskennen und mit

Besonderheiten vertraut sind.

So wird eine auswärtige Prüfung unter anderem dann nicht in Betracht kommen, wenn

sich die Verkehrsverhältnisse am gewünschten Prüfort von denen des Wohnortes

unterscheiden.

Die Vergleichbarkeit des gewünschten Prüfortes mit dem Wohnort ist dabei nur ein

Kriterium für die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung der

Fahrerlaubnisbehörde. Daneben können auch weitere Gesichtspunkte, die z. B. in der

Person der Bewerberin oder des Bewerbers liegen, eine Rolle spielen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil

dem Anliegen, § 17 Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung zu ändern, nicht

entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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