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Führerscheinwesen - Änderung des § 48a Absatz 5 FeV (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre)

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
46 Atbalstošs 46 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

46 Atbalstošs 46 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2014
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16:06

Pet 1-18-12-9211-011979

Führerscheinwesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass jede führerscheininhabende Person als
Begleitung von Fahranfängerinnen und Fahranfängern zugelassen wird.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 46 Mitzeichnungen und 27 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die jetzige
Regelung, wonach die Begleitperson von Fahranfängerinnen und -anfängern
mindestens das 30. Lebensjahr vollendet haben müsse, die persönliche Freiheit der
17-jährigen Fahranfängerinnen und -anfänger spürbar einschränke. Die Regelung
ergebe nicht immer einen Sinn: Beispielsweise könne eine Person, die kurz vor
ihrem 30. Geburtstag die Probezeit beendet habe, als Begleitperson auftreten, eine
andere hingegen, die bereits seit ihrem 18. Lebensjahr den Führerschein besitze,
dürfe dies bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres nicht. Diese schränke die
Möglichkeit der 17-Jährigen, Fahrerfahrung zu sammeln, erheblich ein.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Einführend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass alle Fahrerlaubnisklassen
europarechtlich nach den Vorgaben der sogenannten 3. EG-
Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG harmonisiert sind. Mit dieser Richtlinie wurden
die Fahrerlaubnisklassen verbindlich für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(EU) einheitlich geregelt, so dass der deutsche Gesetzgeber davon nicht abweichen
kann.
Zum Führen von Pkw ist eine Fahrerlaubnis der Klasse B erforderlich. Für die Klasse
B ist nach EU-Recht ein Mindestalter von 18 Jahren vorgeschrieben.
Die Mitgliedstaaten können das Mindestalter für die Klasse B auf 17 Jahre senken.
Der Ausschuss begrüßt, dass dies in Deutschland mit der Einführung des
„Begleitenden Fahrens ab 17" umgesetzt worden ist. Daran ist allerdings die Auflage
geknüpft, dass die Fahranfängerinnen und -anfänger das Fahrzeug bis zu ihrem
18. Geburtstag nur in Begleitung einer namentlich benannten
„verkehrszuverlässigen" Person geführt werden darf.
Damit schließt dieses Modell des Begleitenden Fahrens an die professionelle
Ausbildung in den Fahrschulen an. Die Fahranfängerinnen und -anfänger führen
nach dem Ablegen ihrer vollständigen Fahrprüfung eigenverantwortlicher den Pkw.
Um als Begleitung für sie zugelassen zu werden, muss eine Person:
- das 30. Lebensjahr vollendet haben,
- mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B
(Pkw) sein und darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung für
den Fahranfänger im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten
belastet sein. Das mit der Petition vorgetragene Beispiel, wonach eine Person, die
erst kurz vor Vollendung ihres 30. Lebensjahres als Begleitperson zugelassen sei,
ist demnach nicht zutreffend.
Führen eine Fahranfängerin oder -anfänger einen Pkw ohne die benannte
Begleitperson, ist seine Fahrerlaubnis zu widerrufen.
Kernelement dieses neuen Konzepts der Verkehrssicherheitsarbeit ist, jungen
Fahranfängerinnen und -anfängern die Gelegenheit zu geben, unter dem
Schutzschild der Begleitung einer verkehrszuverlässigen und erfahrenen Person
weitere Fahrerfahrung zu sammeln.
Eine Ausnahmegenehmigung des „Fahren mit 17 ohne Begleitperson“ darf
grundsätzlich nur erteilt werden, wenn der antragsstellenden Person

schwerwiegende Nachteile drohen, die wichtiger sind, als die Verkehrssicherheit der
Fahranfängerinnen und -anfänger. Aus diesem Grund sind die Maßstäbe zu
Beurteilung einer Ausnahmegenehmigung sehr eng und streng ausgelegt. Der
Ausschuss verweist diesbezüglich zur weiteren Information auf ein Urteil des
VG Braunschweig aus dem Jahr 2008: Az 6 B 411/07.
Da der Petitionsausschuss die geltende Regelung und die dazugehörige
Ausnahmeregelung für sachgerecht hält, vermag sich nicht für die mit der Petition
geforderte Änderung auszusprechen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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