Piirkond : Saksamaa

Führerscheinwesen - Anerkennung der russischen Führerscheine für Spätaussiedler und deren Familien.

Avaldaja ei ole avalik
Petitsioon on adresseeritud
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
15 Toetav 15 sees Saksamaa

Petitsiooni ei rahuldatud

15 Toetav 15 sees Saksamaa

Petitsiooni ei rahuldatud

  1. Algatatud 2017
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See on veebipõhine petitsioon des Deutschen Bundestags.

09.02.2019 03:27

Pet 1-19-12-9211-000421 Führerscheinwesen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird die Anerkennung russischer Führerscheine in Deutschland
gefordert.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 15 Mitzeichnungen und 24 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass russische
Führerscheine von Spätaussiedlern und deren Familienangehörigen in Deutschland
anerkannt werden sollen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass Deutschland bezüglich der
Anerkennung oder der Umschreibung ausländischer Führerscheine grundsätzlich an
internationales Recht (u. a. Wiener Übereinkommen von 1968, europäische
Führerscheinrichtlinie) gebunden ist. Die vorhandenen nationalen Spielräume werden
bereits großzügig ausgestaltet: Hält sich der Inhaber einer ausländischen
Fahrerlaubnis nur vorübergehend in Deutschland auf, z. B. bei einem Urlaub, auf einer
Geschäftsreise o. ä., so darf er hier Kraftfahrzeuge fahren, für die er die ausländische
Fahrerlaubnis besitzt. Diese Regelung ist in Deutschland sehr großzügig bemessen
und auf 185 Tage befristet (§§ 7, 29 Absatz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)).
Grundlage hierfür ist europäisches Recht.

Grundsätzlich ist es nach § 29 Absatz 1 FeV möglich, die Frist von 185 Tagen um
sechs Monate zu verlängern.

Dauert der Aufenthalt länger als 185 Tage oder siedelt der Fahrerlaubnisinhaber nach
Deutschland über und begründet hier einen Wohnsitz, so unterliegt er den allgemeinen
Regelungen des deutschen Fahrerlaubnisrechts. Welche Staatsangehörigkeit der
Kraftfahrer besitzt, ist dabei unerheblich, d. h. die Regelungen gelten z. B. auch für
Deutsche, die im Ausland eine Fahrerlaubnis erworben haben. Ob eine ausländische
Fahrerlaubnis nach Ablauf von 185 Tagen anerkannt wird bzw. mit oder ohne
Ausbildung und/oder Fahrprüfung umgeschrieben werden kann, hängt davon ab, in
welchem Staat die Fahrerlaubnis erworben wurde.

Grundsätzlich werden nach § 28 FeV Fahrerlaubnisse von Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt und umgeschrieben. Die
Voraussetzungen für die Umschreibung ausländischer Führerscheine, die in einem
Staat außerhalb der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden sind, ergeben sich aus
§ 31 i. V. m. Anlage 11 der FeV. Die Regelungen hinsichtlich der Anerkennung
ausländischer Fahrerlaubnisse sind – wie bereits eingangs ausgeführt – in
Deutschland sehr großzügig gestaltet:

Voraussetzung für eine prüfungsfreie Umschreibung ist, dass mit dem Staat, der die
zugrunde liegende Fahrerlaubnis erteilt hat, eine Vereinbarung zur gegenseitigen
Anerkennung getroffen worden ist und die Aufnahme in die Anlage 11 FeV erfolgt ist.
Zum Abschluss einer solchen Verwaltungsvereinbarung ist es notwendig, dass
zwischen den ausländischen und deutschen Fahrerlaubnissen eine Gleichwertigkeit
besteht. Es muss sichergestellt sein, dass der Inhaber einer ausländischen
Fahrerlaubnis auch unter den in Deutschland bestehenden Verkehrsverhältnissen in
der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Abgestellt wird hierbei auf das jeweilige
Niveau von Ausbildung und Prüfung. Außerdem müssen für deutsche
Fahrerlaubnisinhaber die gleichen Erleichterungen gewährt werden.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) wies in seiner
Stellungnahme darauf hin, dass eine solche Verwaltungsvereinbarung mit Russland
nicht besteht. Auf Rückfrage des Ausschusses, ob eine solche Vereinbarung geplant
sei, verwies das BMVI auf die völlig unterschiedlichen Verkehrsverhältnisse in beiden
Staaten, wodurch keine Gleichwertigkeit bei den Fahrerlaubnissen besteht.

Vor dem Hintergrund seiner Ausführungen empfiehlt der Petitionsausschuss daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen, russische Führerscheine in
Deutschland anzuerkennen, nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Aidake tugevdada kodanikuosalust. Tahame teha Teie mured kuuldavaks, jäädes samas iseseisvaks.

Annetage nüüd