Regija: Njemačka

Führerscheinwesen - Anhebung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für Kleinkrafträder mit bis zu 50 ccm Hubraum (betrifft Führerscheinklasse AM)

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
65 65 u Njemačka

Peticija je odbijena.

65 65 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2017
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

18. 10. 2018. 04:26

Pet 1-18-12-9211-042909 Führerscheinwesen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.10.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, den Umfang der Fahrberechtigung der Klasse AM
auszudehnen und die durch die Bauart bestimmte zulässige Höchstgeschwindigkeit
von 45 km/h auf 55 km/h bis 59 km/h anzuheben.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 65 Mitzeichnungen und zehn Diskussionsbeiträge,
475 Unterschriften sowie wie eine inhaltsgleiche Eingabe vor. Die Eingaben werden
einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Kleinkrafträder,
die mit der Fahrerlaubnisklasse M bzw. AM geführt werden dürften, entsprechend
einer Rahmenrichtlinie der Europäischen Union (EU), derzeit die bauartbedingte
Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h nicht überschreiten dürften. Hintergrund sei die
Verkehrssicherheit der Fahranfängerinnen und Fahranfänger. Vom Fahren auf
Autobahnen und Kraftfahrstraßen seien sie bewusst ausgeschlossen. In der Regel
würden mit Kleinkrafträdern nur kurze Strecken zurückgelegt. Innerhalb geschlossener
Ortschaften würden sie aufgrund der geringen Geschwindigkeit regelmäßig von
anderen Fahrzeugen überholt. Diese Überholvorgänge und die steigende
Verkehrsdichte erhöhe die Unfallgefahr für Kleinkrafträder. Durch eine Anhebung der
Höchstgeschwindigkeit auf mindestens 50 km/h oder sogar 55 - 59 km/h könne die
Verkehrssicherheit für die Kleinkrafträder erheblich verbessert werden, da sie mit der
Geschwindigkeit des übrigen Verkehrs mithalten könnten. Riskante Überholmanöver
würden deutlich reduziert.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten zu
dem Anliegen auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:

Der Ausschuss stellt einleitend fest, dass alle Fahrerlaubnisklassen europarechtlich
nach den Vorgaben der sogenannten 3. EG- Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG
harmonisiert sind. Mit dieser Richtlinie wurden die Fahrerlaubnisklassen verbindlich für
alle EU- Mitgliedstaaten einheitlich geregelt, sodass der nationale Gesetzgeber davon
nicht abweichen kann.

Nach § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) dürfen mit einer Fahrerlaubnis der
Klasse B auch Krafträder (u. a.) der Klasse AM geführt werden, die mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer
elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum
von nicht mehr als 50 cm3 ausgestattet sind. Das Erweitern der Klasse AM
entsprechend der Anregung der Petition ist aufgrund der EU-rechtlichen Vorgaben
nicht möglich.

Die Mitgliedstaaten der EU können nach der Richtlinie des Europäischen Rates vom
29. Juli 1991 über den Führerschein (91/439/EWG — 2. EG-Führerschein-Richtlinie)
für das Führen von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet festlegen, dass Leichtkrafträder
bis 125 ccm (Klasse Al) unter den Führerschein der Klasse B fallen.

In Deutschland hat man sich dafür entschieden, diese Möglichkeit im Interesse der
Verkehrssicherheit nicht in Anspruch zu nehmen. Hier besteht seit dem 1. April 1980
die Regelung, eine speziell auf Leichtkrafträder abgestimmte zweiradspezifische
Ausbildung und Prüfung durchzuführen. Frühere Untersuchungen zum
Unfallgeschehen von Leichtkrafträdern hatten gezeigt, dass auch eine langjährige
Erfahrung als Autofahrer nicht ausreicht, bei den heutigen Verkehrsverhältnissen
sicher ein Leichtkraftrad zu führen.

Auch in der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Dezember 2006 über den Führerschein (3. EG-Führerschein-Richtlinie) wird den
Mitgliedstaaten das o. g. Wahlrecht weiterhin eingeräumt. Im Rahmen der Umsetzung
dieser Richtlinie in nationales Recht wurde daher noch einmal intensiv mit allen
Beteiligten – den Verbänden, den zuständigen Landesbehörden und der
Bundesanstalt für Straßenwesen – erörtert, ob, und wenn ja, unter welchen
Voraussetzungen in Deutschland die Einschlussmöglichkeit wieder eingeführt werden
sollte. Dabei ist eine überwiegende Mehrheit der Beteiligten zu dem Ergebnis
gekommen, dass insbesondere aus den eingangs genannten Gründen die
zweiradspezifische Ausbildung unverzichtbar ist.

Vor diesem Hintergrund kann der Petitionsausschuss den Einschluss der Klasse Al in
die Klasse B – und damit die geforderte Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit für
Kleinkrafträder – auch unter Auflagen nicht befürworten.

Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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